§ 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 38
Nach Gewicht
- BGH, 30.04.2009 – 1 StR 90/09
- LG Karlsruhe, 26.07.2005 – 2 O 60/03Zitiert von 1
- OLG Hamm, 26.04.2013 – 11 EK 12/13
- BFH, 29.04.2008 – VIII R 5/06Zitiert von 3
- OLG Rostock, 07.07.2015 – 20 VAs 2/15Zitiert von 1
- BGH, 25.03.2021 – 1 StR 242/20Einreichung einer unvollständigen Einkommensteuererklärung: Strafbarkeit der KirchensteuerverkürzungZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 12.03.2024 – 2 VAs 4/23Zitiert von 1
- BGH, 17.10.2023 – 1 StR 184/23Zitiert von 1
- EuGH, 02.03.2023 – C-16/22Zitiert von 3
38 Entscheidungen zu § 386 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 386 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/386#abs-1 (1) Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt. Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/386#abs-2 (2) Die Finanzbehörde führt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Absatz 1 und der §§ 400, 401 selbständig durch, wenn die Tat
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/386#abs-3 (3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/386#abs-4 (4) Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. In beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Finanzbehörde die Strafsache wieder an die Finanzbehörde abgeben.