Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen38 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/386#abs-1 (1) Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt. Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/386#abs-2 (2) Die Finanzbehörde führt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Absatz 1 und der §§ 400, 401 selbständig durch, wenn die Tat

1.
ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder
2.
zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/386#abs-3 (3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/386#abs-4 (4) Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. In beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Finanzbehörde die Strafsache wieder an die Finanzbehörde abgeben.

§ 385 § 387