Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 22.06.1988 – 3 StR 222/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
§ 7 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 3 StR 222/88
in der Strafsache
gegen
Horst Günter O WB aus wu, geboren am BB. MER 1930 in Dei,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
wI
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Beschwerdeführers und nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
daß über die Vereidigung der zeugin CE nicht entsprechend § 251 Abs. 4 Satz 4 StPo entschieden worden ist. 'Diesen Verfahrensverstoß kann der Angeklagte rügen, auch wenn er keine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt hat (BGH NStZ 1981, 71).
Nach der Verlesung der Niederschrift über eine richterliche Vernehmung im Einverständnis der Prozeßbeteiligten (s 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO) ist von Amts wegen über die Vereidigung des Zeugen nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 59 ff. StPO zu entscheiden (vgl. BGHSt 1, 269, 272 ff.; BGH NStZ 1984, 179, 180). Eine solche Entscheidung ist nicht getroffen worden. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sie sich nicht. Auch aus dem nach Eingang der Revisionsbegründung gefertigten Vermerk des Vorsitzenden vom 16. März 1988 (Bl. 894 IV d.A.) kann sie nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit hergeleitet werden, so daß offen bleiben kann, ob hier die formelle Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO gelten würde. Nach dem Vermerk des Vorsitzenden bestand bei den Prozeßbeteiligten Einigkeit darüber, daß die Zeugin nicht wegen einer "eventuellen" Vereidigung "noch einmal geladen" werden sollte; er habe "sinngemäß" erklärt, daß die Vereidigung nicht mehr nachholbar sei. Ob die "sinngemäße" Erklärung der Nichtnachholbarkeit ausdrücklich oder schlüssig abgegeben worden ist, welchen genauen Inhalt sie ggf. hatte und auf welche Erkenntnisse sie gestützt gewesen sein soll, bleibt unklar. Denn die Tochter der Zeugin hatte in der Sitzung vom 26. Oktober 1987 der noch bis zum 27. November 1987 andauernden Hauptverhandlung lediglich angegeben, daß ihre Mutter nach einer stationären Krankenhausbehandlung "noch nicht wieder richtig laufen" kann (Bl. 731 IV d.A.). Aber selbst wenn die Verfahrensbeteiligten schlüssig auf die Vereidigung verzichtet haben sollten (vgl. hierzu Pelchen in KK, 2. Aufl. § 61 StPO Rdn. 27), so fehlt es jedenfalls an einer eindeutigen Entscheidung des Vorsitzenden darüber, ob und aus welchen Gründen von der Vereidigung der Zeugin GE»
abgesehen werden sollte. Auf deren Bekundungen hat die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten maßgeblich gestützt (UA S. 37 f.).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Zeugin unter Eid andere Angaben gemacht hätte und der Schuldspruch daher auf dem Verfahrensfehler beruht.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß sich das Urteil mit den Auswirkungen des vor der Tat genossenen Alkohols auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten in einer nachvollziehbaren, den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügenden Weise auseinandersetzen muß (vgl. z.B. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 1 - 5, StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1 - 10; Hürxthal DRiZ 1988, 214 £.).
Ruß Zschockelt Kutzer Detter Harms