Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 30.06.1987 – 1 StR 242/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Veröffentlichung in Zeitschriften: ja Stpo 1975 § 265 Abs. 2; Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) Art. 6; StGB 1975 § 21 Ist die gerichtlich zugelassene Anklage davon ausgegangen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert sei, so bedarf es grundsätzlich keines Hinweises, wenn das Gericht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Voraussetzungen des § 21 StGB verneinen will.
Nachschlagewerk: ja. L BGHSt: nein
Veröffentlichung in Zeitschriften: ja
Stpo 1975 § 265 Abs. 2;
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) Art. 6;
StGB 1975 § 21
Ist die gerichtlich zugelassene Anklage davon ausgegangen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert sei, so bedarf es grundsätzlich keines Hinweises, wenn das Gericht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Voraussetzungen des § 21 StGB verneinen will.
BGH, Urt. v. 30. Juni 1987 - 1 StR 242/87 - LG Konstanz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. Alexander EB aus St. seboren am Ti 1956 in Tu
2. Frank We GENRE 195% in (CR,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
wıIV
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath,
Schimansky
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WEM in der Verhandlung,
Staatsanwalt (EEE bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt (EEE 215 Verteidiger des Angeklagten EWP,
Rechtsanwältin U als Verteidigerin des Angeklagten vi, Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 21. November 1986 werden verworfen. Jedoch wird der Strafausspruch
dahin ergänzt, daß die vom Angeklagten WEN in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung
im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte Strafe an-
gerechnet wird.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener schwerer räuberischer Erpressung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und die bei Begehung der Tat benutzte Maschinenpistole eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten, die sie in der Verhandlung vor dem Senat auf das Strafmaß beschränkt haben, bleiben ohne Erfolg. Im Falle des Angeklagten ve war allerdings der Strafausspruch insoweit zu ergänzen, als der Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung
festzusetzen war.
Die Revisionen wenden sich jeweils mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachbeschwerde gegen die Annahme des Landgerichts, bei Begehung der Tat - eines Banküberfalls -
habe bei keinem der Angeklagten eine - durch Drogenkonsum bedingte - erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorgelegen. Die Beanstandungen sind un-
begründet.
I. Verfahrensrügen
1. Verfahrensrüge des Angeklagten Eder
Die gerichtlich zugelassene Anklage führte bereits im Anklagesatz aus, der Angeklagte sei "infolge Drogenmißbrauchs" in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen, er habe mithin "im Zustand verminderter Schuldfähigkeit" gehandelt, seine Tat sei "unter Berücksichtigung des $s 21 StGB" zu bestrafen. Zu dieser Frage nahm die Staatsanwaltschaft unter Verwertung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Medizinaldirektor KW - eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie - bei der Wiedergabe des Ermittlungsergebnisses weiter Stellung. In der Hauptverhandlung, in der sich der Angeklagte zur Sache - auch zu seinem Drogenkonsum - äußerte, erstattete der genannte Sachverständige sein Gutachten. Im angefochtenen Urteil verneint das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, ohne daß es zuvor auf die mögliche Nichtanwendung des § 21 StGB besonders hingewiesen hat. Zu Unrecht sieht die Revision darin einen Verstoß gegen § 265 Abs. 1, Abs. 2 StPO in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. a MRK, Artikel 103 Abs. 1 GG.
Soweit die Strafkammer annimmt, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht eingeschränkt war, ist dieser nicht aus einem anderen als dem im Eröffnungsbeschluß zugrunde
gelegten Strafgesetz verurteilt worden: Die bei Anwendung des S§ 21 StGB mögliche Milderung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB schafft nicht einen anderen Tatbestand, auf den gemäß § 265 Abs. 1 StPO hingewiesen werden müßte (BGH, Urt. vom 13. Februar 1968 - 1 StR 613/67 - zu § 51 Abs. 2 StGB aF). In gleicher Weise setzt die Anwendung des § 21 StGB in Fällen, in denen die gerichtlich zugelassene Anklage von voller Schuldfähigkeit ausgegangen ist, keinen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO voraus (vgl. BGH, Urt. vom 29. September 1955 - 4 StR 247/55 - zu § 157 Abs. 1 StGB; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 265 Rdn. 46).
Der Wegfall eines in der gerichtlich zugelassenen Anklage aufgeführten Milderungsgrundes steht auch nicht dem Hervortreten eines - gesetzlich besonders vorgesehenen - rechtsfolgenverschärfenden Umstandes im Sinne des § 265 Abs. 2 StPO gleich (Hürxthal in KK StPO S§ 265 Rdn. 14; Gollwitzer aaO Rdn. 41; vgl. ferner BGH NJW 1955, 31 zu Ss 157 Abs. 1 StGB; 1959, 996 f. zu $S 266 Abs. 2 StGB; BGH, Urt. vom 10. Juli 1962 - 5 StR 207/62 - zu § 213 StGB). Im Gegensatz zu den in § 265 Abs. 2 StPO geregelten Fällen besteht hier nicht die Gefahr, der Angeklagte könne dadurch, daß die abschließende Entscheidung sich auf einen bisher nicht angesprochenen Erschwerungsgrund stützt, überrascht und dadurch in seiner Verteidigung beeinträchtigt werden. Anders als in einem Fall der vorliegenden Art verhält es sich auch, wenn erst in der Hauptverhandlung die - gesetzlich näher umschriebenen - Merkmale eines Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall hervortreten (für die Annahme, beim unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln habe der Täter "gewerbsmäßig" gehandelt, vgl. BGH NJW 1980, 714).
Auch aus Sinn und Zweck des § 265 StPO, der eine Konkretisierung des in Artikel 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (Roxin, Strafverfahrensrecht 17. Aufl. S. 234), ergibt sich grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Angeklagten darauf hinzuweisen, es erwäge oder beabsichtige, abweichend von der Beurteilung in der gerichtlich zugelassenen Anklage die Voraussetzungen des § 21 StGB zu verneinen. Die Aufnahme dieser Vorschrift in den Anklagesatz bedeutet nur, daß ihre Anwendung nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in Betracht kommt (vgl. Rieß in Löwe/Rosenberg, Stpo 24. Aufl. S 200 Rdn. 22). Insoweit enthält auch der Eröffnungsbeschluß lediglich eine vorläufige Wertung. Entgegen der Meinung der Revision ist darin irgendeine "Zusicherung", auf deren Einhaltung der Angeklagte mangels eines anderweitigen Hinweises vertrauen könnte, also ein gewisser "Besitzstand" nicht zu erblicken. Es versteht sich von selbst, daß die Annahme in der gerichtlich zugelassenen Anklage, er sei bei Begehung der Tat vermindert schuldfähig gewesen, der Überprüfung im Rahmen der Beweisaufnahme und der endgültigen Beurteilung durch das Gericht bei der Urteilsfindung unterliegt. Hierauf hatten sich der Angeklagte und sein Verteidiger einzurichten (vgl. BGH, Urt. vom 19. Juli 1972 - 2 StR 233/72 - bei Dallinger MDR 1972, 925).
In der Regel braucht der Tatrichter nicht in Vorwegerklärungen bekanntzugeben, wie die Beweiswürdigung ausfallen werde (BGH, Urt. vom 26. Mai 1981 - 1 StR 48/81, insoweit in BGHSt 30, 131 nicht abgedruckt). Es mag allerdings Fälle geben, in denen der Grundsatz des fairen Verfahrens - ihm
entspricht die gerichtliche Fürsorgepflicht - es gebietet, die Verfahrensbeteiligten auf einen grundlegenden Wandel in der Beurteilung des Sachverhalts aufmerksam zu machen, wenn von einem solchen Hinweis eine sachgemäße Verteidigung abhängt. Eine derartige Situation ist hier jedoch nicht gegeben. Die Revision legt nicht im einzelnen dar, daß die Hauptverhandlung - unter dem Blickwinkel einer Verminderung der Schuldfähigkeit - eine Veränderung der Sachlage im Sinne des $S 265 Abs. 4 StPO ergeben habe.
Im übrigen zeigt die Erklärung, die der Angeklagte in seinem Schlußwort zur Frage einer Drogensucht abgegeben hat (UA S. 22), daß er sich auch in dieser Hinsicht hinreichend
verteidigt hat.
Bei dieser Sachlage liegt auch kein Verstoß gegen
Artikel 6 MRK vor. 2. Verfahrensrüge des Angeklagten Wiedtemann
Die Revision sieht eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO darin, daß das Landgericht einem - auf den Nachweis einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit abzielenden - Hilfsbeweisamtrag nicht stattgegeben hat (vgl. UA S. 20). Die Rüge greift nicht durch.
Beantragt war für den Fall, daß die Strafkammer die Voraussetzungen des § 21 StGB verneint, die Vernehmung der Zeuginnen Ingeborg REED und Christa SEEN - nach seiner Darstellung war der Angeklagte mit der einen vor der Tat, mit der anderen nach der Tat befreundet - zum Beweis
der Tatsache, daß er "die Tat ausschließlich deshalb begangen hat, um seinen zukünftigen Erwerb von Drogen für den
Eigenbedarf zu sichern”.
Zur Begründung trug die Verteidigung im wesentlichen
vor:
a) Die Zeugin REM werde bekunden, daß ihr der Angeklagte kurz vor der Tat mitgeteilt habe, bald werde er sich um die Finanzierung seines weiteren Drogenkonsums keine Sorgen mehr machen müssen. Er habe sich, weil er derzeit aus finanziellen Gründen nicht ausreichend an Drogen herankomme, entschlossen, sich hierfür Geld zu beschaffen.
b) Weiter werde diese Zeugin bekunden, daß sich die Interessen des Angeklagten vor der Tat ausschließlich auf die Beschaffung von Drogen reduziert hätten. Es handle sich eindeutig um ein indirektes Beschaffungsdelikt.
c) Die Zeugin DEE werde bekunden, daß ihr der Angeklagte mitgeteilt habe, er habe die Tat nur begangen, um seinen weiteren Drogenkonsum zu finanzieren.
d) Darüber hinaus werde diese Zeugin aussagen, daß das erbeutete Geld nahezu ausschließlich der Finanzierung des Drogenbedarfs des Angeklagten diente.
Es trifft zwar zu, daß die Entscheidung, mit der das Landgericht diesen Hilfsbeweisamtrag abgelehnt hat, keinen der in § 244 Abs. 3 StPO aufgeführten Ablehnungsgründe aus-
FL
drücklich nennt. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich indessen, daß die Strafkammer der Auffassung war, die zu beweisenden Tatsachen seien "für die Entscheidung ohne Bedeutung" (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die von ihr vorgenommene Beurteilung ist nicht rechtsfehlerhaft:
Für das Beweisthema, das die Verteidigung in erster Linie angeführt hat, war das angebotene Beweismittel ungeeignet; denn die Motivation, die den Angeklagten zur Begehung der Tat bestimmte, stellt einen inneren Vorgang dar, den die erwähnten Zeuginnen nicht unmittelbar erfassen und entsprechend schildern konnten. Anders verhält es sich bei den Wahrnehmungen, die sie der Antragsbegründung zufolge gemacht hatten: Diese waren in zulässiger Weise unter Beweis gestellt. Insoweit handelt es sich m Hilfstatsachen, die Rückschlüsse auf eine bestimmte Willensbildung beim Angeklagten zuließen. Mit ihnen wollte er den Nachweis führen, er habe die Tat nur begangen, um den Erwerb von Drogen für den Eigenbedarf finanzieren zu können. Damit sollte wiederum die unmittelbar erhebliche Tatsache dargetan werden, er sei auf Grund einer Drogenabhängigkeit, die eine seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB begründet habe, vermindert steuerungsfähig gewesen. In seinem Urteil wertet das Landgericht die angesprochenen Indiztatsachen als unerheblich. Der Tatrichter darf derartige Tatsachen als bedeutungslos ansehen, wenn sie selbst für den Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen können, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zulassen und das Gericht in freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) den möglichen Schluß nicht ziehen will, weil es ihn im Hinblick auf die gesamte Beweislage für falsch hält; bei
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dieser Prüfung darf das Gericht weder die Wahrheit der Beweistatsache noch den Wert des angebotenen Beweismittels in Frage stellen, das Beweisthema ist vielmehr in seiner ganzen Tragweite - ohne Einengung, Umdeutung oder Verkürzung - zu würdigen (Herdegen in KK StPO § 244 Rdn. 83; Alsberg/Nüse/ Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 588 f.; Gollwitzer aaO § 244 Rdn. 222; aus der Rechtsprechung vgl. BGH GA 1964, 77; BGH NStZ 1985, 516; BGH StV 1983, 90, 91). Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht nicht verstoßen.
Zu den vorbezeichneten Behauptungen a) und c) geht die Strafkammer davon aus, daß sich der Angeklagte in dieser Weise gegenüber den Zeuginnen äußerte (UA S. 20 unten). Diese Mitteilungen zwangen jedoch nicht zu dem von der Verteidigung gewünschten Schluß, er habe die Tat nur begangen, um seinen Drogenkonsum finanzieren zu können. Die Strafkammer war nicht gehindert, insoweit den eigenen Angaben des Angeklagten zu folgen, die er in gleichbleibender Weise vor der Polizei, gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen und in der Hauptverhandlung gemacht hatte. Demzufolge war die Beschaffung von Drogen keinesfalls das vorrangige Motiv für die Begehung der Tat: Vielmehr wollte der Angeklagte - was er schon während der letzten Strafhaft ins Auge gefaßt hatte - sich an der Gesellschaft rächen und sie "an ihrer empfindlichsten Stelle, dem Geld" treffen (UA S. 11, 20). Zudem wollte er - ähnlich wie der Mitangeklagte Eder - der Zeugin Anita VB, einer Prostituierten, bei der beide wohnten, "nicht länger auf der Tasche liegen" (UA S. 10, 20). Schließlich gedachte er nach erfolgreicher Durchführung der Tat Deutschland "mit etwas Geld" zu verlassen (UA S. 14,
20).
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Hinsichtlich der weiteren Behauptungen - b) und d) - lief das Beweisvorbringen darauf hinaus, der Angeklagte sei, wie die Zeuginnen selbst erlebt hätten, psychisch abhäng i g von Betäubungsmitteln gewesen. Auch dies legt das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. MEEB zugrunde (UA S. 19), wenn es auch auf jene Beweisbehauptungen nicht näher eingeht. Aus dieser Drogenabhängigkeit des Angeklagten folgte aber nicht zwingend, die Beschaffung von Geld für den Erwerb von Drogen sei das maßgebliche Motiv für die hier begangene Tat gewesen. Auch in diesem Zusammenhang durfte sich die Strafkammer darauf stützen, daß der Angeklagte glaubhaft ande r e Beweggründe angegeben hatte. Die Behauptung der Verteidigung, das erbeutete Geld habe "nahezu ausschließlich" der Finanzierung seines Drogenbedarfs gedient, läßt schon die unbestritten gebliebene Tatsache außer acht, daß der überwiegende Teil der Beute in einem Versteck polizeilich sichergestellt werden konnte (UA S. 13/14). Selbst wenn der Angeklagte - was das Urteil nicht in Zweifel zieht (vgl. UA S. 20) - seinen Beuteanteil weithin zur Finanzierung seines Drogenkonsums verwendete, brauchte die Strafkammer daraus nicht den Schluß zu ziehen, es sei seine Drogenabhängigkeit gewesen, die ihn zur Tatbegehung getrieben habe.
Das Landgericht hat mithin dargelegt, warum es auf das Verhalten, das der Angeklagte vor und nach der Tat an den Tag legte, für seine Überzeugungsbildung nicht ankommt. Diese Würdigung weist keinen Rechtsfehler auf.
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II. Die Sachbeschwerden
Bei beiden Angeklagten ist der Strafausspruch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere halten die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB verneint, der Nachprüfung stand.
Zutreffend ist die Strafkammer von dem Grundsatz ausgegangen, daß die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründet. Diese Folge ist, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, zum Beispiel wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt (BGH NJW 1981, 1221; BGH JR 1987, 206). Die Strafkammer, die sich besonders mit solchen Umständen befaßt, die als Beispielsfälle für eine drogenbedingte Verminderung des Hemmungsvermögens bisher im Vordergrund standen, legt rechtsfehlerfrei dar, daß ein derartiger Ausnahmefall bei keinem der Angeklagten vorliegt (UA S. 18 bis 22). Die Revisionen machen geltend, zu Unrecht sei das Landgericht der Auffassung, auch einem s ta rk psychisch Abhängigen, wenn dieser nicht unter körperlichen Entzugserscheinungen leide, bleibe der Anwendungsbereich des § 21 StGB s t e t s verschlossen. Eine derart enge Auffassung, die rechtlichen Bedenken begegnen würde, liegt jedoch
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dem angefochtenen Urteil nicht zugrunde. Die Ausführungen, mit denen die Revisionen auf eine schwere psychische Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Zeitpunkt der Tat abheben, gehen an den hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts vorbei. Bei der angefochtenen Entscheidung ist auch nicht außer Betracht geblieben, daß es sich bei beiden Angeklagten um gestörte Persönlichkeiten handelt (vgl. UA
Ss. 23).
Indessen ist bei beiden Angeklagten von ausschlaggebender Bedeutung, daß es nicht die Abhängigkeit von Drogen war, die den entscheidenden Antrieb zur Begehung der Tat bildete, die also für ihren Tatentschluß ursächlich wurde. Das Urteil legt im einzelnen dar, warum beim Angeklagten Eder die Beschaffung von Drogen keinesfalls "vorrangiges Motiv" für die Begehung der Tat war (UA S. 21 unten). Soweit dieser Angeklagte - erstmals - in seinem Schlußwort erklärte, er habe die Tat "allein deshalb" begangen, um finanzielle Mittel "für seine Drogensucht" zur Verfügung zu haben, würdigt die Strafkammer diese Einlassung als eine an den Prozeßverlauf angepaßte Erklärung, die nicht glaubhaft sei (UA S. 22). Daß auch für den Angeklagten WB die Beschaffung von Drogen nicht das maßgebliche Motiv für die Tatbegehung war, ist bereits erörtert worden (I 2 dieses Urteils).
Gemäß $S 51 Abs. 4 Satz 2 StGB war zu bestimmen, nach welchem Maßstab die vom Angeklagten | in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung (vgl. UA S. 9 unten) auf die verhängte Strafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung
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hat das Landgericht nicht getroffen. Der Senat holt sie selbst nach, weil hier kein anderer als der Umrechnungsmaßstab 1 : 1 in Betracht kommt.
Schauenburg Kuhn Foth
Granderath Schimansky