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BGH Urteil vom 19.07.1972 – 2 StR 233/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 233/72 URTEIL 144

in der Strafsache

gegen

1. den Dachdecker Friedrich Iudwig TÜRE zus Tamm.

dort geboren an EB 1935,

2. den Dachdecker Paul Josef MÜB zus Ta dort geboren am (ED : 3:5,

wegen gemeinschaftlicher versuchter Verbreitung von Falschgeld

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. willms

Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Dr. Schauenburg

als beisitzende Richter, Bundesanwalt GE in Ger Verhandlung, Bundesanwalt Dr EEE vei der Verkündung

fl,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanvalt au:

als Verteidiger des Angeklagten m,

Justizobersekretär ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 24. November 1971 werden verworfen.

Der Urteilsspruch wird jedoch dahin ergänzt, daß Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB

nicht eintreten.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchter Vertreibung von Falschgeld zu Freiheitsstrafen verurteilt und das sichergestellte Falschgeld eingezogen. Beide Angeklagte beanstanden mit ihrem Rechtsmittel das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts. Die Revisionen haben keinen Erfolg.

I. Anklage und Eröffnungsbeschluß werfen den Angeklagten Verbreiten von Falschgeld im Sinne der §§ 147, 146 StGB vor. Die Angeklagten haben sich dahin verteidigt, daß sie beim Erwerb des Geldes nicht erkannt und

auch nicht damit gerechnet hätten, daß es sich um Falschgeld handelte. Da dies in der Hauptverhandlung vom 5. Dezember 1969 nicht geklärt werden konnte, wurden nach Ver-

tagung neue Ermittlungen angestellt. Am Schluß der neuen Hauptverhandlung wurden die Angeklagten darauf hingewie-

sen, daß eine Verurteilung wegen versuchten Vergehens nach § 148 StGB in Tateinheit mit Diebstahl oder Unterschlagung

in Betracht komme. In diesem Zusammenhang machen die Be-

schwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG,

der Beschwerdeführer Thull auch noch einen solchen gegen

§ 136 a StPO und Art. 6 Abs. 3 MRK geltend. Sie tragen vor, Angeklagte und Verteidiger hätten aus der Art der Verhandlungsführung und dem Verhalten des Vorsitzenden entnehmen müssen, daß das Gericht der Einlassung der Angeklagten folgen werde und demgemäß nur eine Verurteilung wegen versuchten Vergehens nach § 148 StGB in Frage komme. Insbesondere habe der Vorsitzende bei der Vernehmung des Zeugen SB gesagt und auch sonst zum

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Ausdruck gebracht, das Gericht sei gezwungen, die Einlassung der Angeklagten dem Urteil zugrunde zu

legen. Deshalb hätten die Verteidiger der Überzeu-

gung sein müssen, daß das Gericht die Voraussetzungen des § 147 StGB verneine. Sie hätten sich daher nicht mehr veranlaßt gesehen, zu dieser Vorschrift Stellung zu nehmen und dazu Beweisamträge zu stellen. Der Beschwerdeführer MB behauptet zusätzlich, bei einem Ferngespräch am Vortage der Hauptverhandlung habe der Vorsitzende seinem Verteidiger erklärt, "die zwischenzeitlich angestellten Ermittlungen hätten nichts ergeben; die Verhandlung werde infolgedessen nicht lange dauern; im übrigen habe er sich mit seinen Beisitzern schon beraten und sie in die Feinheiten der §§ 147,

148 StGB eingeweiht". Der Beschwerdeführer TBB beruft sich noch auf eine Äußerung des beisitzenden Richters BB, daß die Hauptverhandlung unglücklich verlaufen sei und dieser noch versucht habe, den Vorsitzenden zum Hinweis an die Verteidiger zu veranlassen, etwas ausführlicher mit Rücksicht auf die Anwendung der §§ 146, 147 StGB zu plädieren. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Revision zum Erfolg zu verhelfen.

1. Ein Verstoß gegen § 136 a StPO ist nicht ersichtlich. Aus dem Vortrag ergibt sich nicht, daß die Angeklagten bei ihrer Vernehmung durch eines der in § 136 a StPO genannten Mittel, etwa durch Täuschung, in der Freiheit der Willensentschließung oder der Willensbetätigung beeinträchtigt worden sind. Sie haben in beiden Hauptverhandlungen sich gleichbleibend eingelassen und von diesen Aussagen ist die Strafkammer im Urteil ausgegangen. Daß die Angeklagten sich in der Hauptverhandlung vom 24. November 1971 anders einlassen wollten und davon durch das

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Verhalten des Vorsitzenden abgehalten worden sind, - nur dann könnte die Rüge hier begründet sein -, trägt der Beschwerdeführer TWEB nicht vor.

2, Den Angeklagten wurde auch nicht das ihnen gemäß Art. 105 Abs. 1 GG zustehende rechtliche Gehör versagt. Das Recht auf Gehör besagt nur, daß einer gerichtlichen Entscheidung lediglich solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (vgl. BVerfGE 6, 12 und BGHSt 11, 88, 91; 13, 123; 22, 26, 29). Von einer Verletzung dieses Grundsatzes kann keine Rede sein, wenn die Feststellungen des Gerichts auf einer Verwertung der eigenen Angaben des Angeklagten beruhen, die er in der Hauptverhandlung gemacht hatte, das Gericht jedoch daraus andere Folgerungen zieht, als der Angeklagte gewünscht hat (BGH Urteil vom 3. Oktober 1958 - 2 StR 214/58). Im vorliegenden Fall wußten die Angeklagten und ihre Verteidiger aus der Anklageschrift und dem Verlauf des Verfahrens, daß die Kenntnis, die Dollarnoten seien falsch, oder das billigende Inkaufnehmen dieser Tatsache eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 147 StGB war. Bis zum Schluß der Hauptverhandlung konnten und mußten sie damit rechnen, daß diese Vorschrift angewandt wurde. Der Hiyweis auf die Anwendbarkeit des § 148 StGB erfolgte) erst nach dem Plädoyer des Staatsanwalts. Eine etwaige Äußerung des Vorsitzenden, das Gericht sei gezwungen, die Einlassung der Angeklagten dem Urteil zugrunde zu legen, bedeutete noch nicht ohne weiteres, daf es hieraus auch die gewünschten

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rechtlichen Folgerungen ziehen werde. Aber selbst wenn das Verhalten des Vorsitzenden den Eindruck hervorgerufen haben sollte, nach seiner Ansicht komme eine Verurteilung nach § 147 StGB nicht in Betracht, blieb der Vorwurf der Anklageschrift bestehen und hatte das Gericht als ganzes und nicht der Vorsitzende allein die Entscheidung, ob ein Verbrechen nach § 147 vorliegt, zu treffen. Die endgültige Entscheidung kann erst am Ende der Beratung ergehen. Darauf hatten sich die Angeklagten und ihre Verteidiger einzurichten. Sie hatten mehrere Möglichkeiten. Einmal konnten sie unabhängig von dem bei ihnen erweckten Anschein zur Anwendbarkeit des

§ 147 plädieren und etwa insoweit für erforderlich gehaltene Beweisamträge stellen oder Anregungen für eine weitere Aufklärung geben. Wollten sie aber, wie in der Hauptverhandlung vor dem Senat vorgetragen wurde, eine unnütze Verlängerung der Hauptverhandlung und eine "durch einen zu langen Vortrag entstehende Verärgerung des Gerichts" vermeiden, so blieb es ihnen unbenommen, zu fragen, ob nach Ansicht des Gerichts der in der Anklage erhobene Vorwurf noch in Betracht komme. Wenn dies vom Gericht dann verneint worden wäre, hätte allerdings auf Grund der Fürsorgepflicht des Gerichts eine Verurteilung nach § 147 StGB nicht ohne einen besonderen Hinweis,

daß auch zu diesem Vorwurf Stellung genommen werden möge, erfolgen dürfen. Nutzten Angeklagte und Verteidiger diese Möglichkeiten nicht aus, war dies ihr eigenes Risiko. Im übrigen hatte der Vorsitzende

nach dem Vortrage des Verteidigers des Angeklagten

Ps) - 7-

MER dei dem Ferngespräch erklärt, er habe die Beisitzer "in die Feinheiten der §§ 147, 148 StGB eingeweiht"; das schloß die Anwendbarkeit des § 147 StGB keineswegs aus.

Da den Angeklagten und ihren Verteidigern alle Möglichkeiten gegeben waren, sich zum Beweisergebnis und der rechtlichen Würdigung zu äußern, liegt auch kein Verstoß gegen Art. 6 Nr. 3 MRK vor.

II. Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit und die Aufklärungspflicht (§§ 250, 244 Abs. 2 StPO, Art. 6 MRK) sehen die Beschwerdeführer zu Unrecht als gegeben an.

Der Polizeibeante SEP hatte über die Wahrnehmungen eines Gewährsmannes der Polizei, der angeblich das Falschgeld von den Angeklagten hatte kaufen wollen, berichtet. Die Beschwerdeführer halten die Verwertung dieser Aussage für unzulässig, da der V-Mann selbst hätte gehört werden müssen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es jedoch anerkannt, daß Zeugen vom Hörensagen gehört werden können und deren Aussagen der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden dürfen. Das verstößt nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit (BGHSt 1, 373, 375, 376; 6, 209, 210; 17, 3825,383, 384) und nicht gegen Art. 6 MRK (BGHSt 17, 388). Ob das Gericht sich mit der Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen begnügen darf, ist eine Frage der Beweiswürdigung oder der Aufklärungspflicht (BGHSt 17, 384; BGH, Urteil vom 30. September 1970 - 3 StR 141/70). Die Strafkammer war hier zu einer weiteren Aufklärung nicht verpflichtet. Der äußere Sachverhalt ist von den

Angeklagten nicht bestritten. Zur inneren Tatseite hätte der V-Mann nichts sagen können, soweit diese die Kenntnis oder den bedingten Vorsatz der Angeklagten hinsichtlich der Nichtechtheit der Dollarnoten bei deren Verschaffung betrifft. Denn der V-Mann trat nur bei dem beabsichtigten Verkauf der Noten durch die Angeklagten in Erscheinung. Daß er bei dieser Gelegenheit etwas über die innere Einstellung der Angeklagten beim Erwerb der Noten zu deren Gunsten erfahren hat, behaupten die Beschwerdeführer nicht.

III. Die Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite tragen die Verurteilungen. Da die Angeklagten das Falschgeld dem Schließfach zu eigener Verfügungsgewalt entnommen hatten, haben sie es sich im Sinne des § 147 StGB verschafft (vgl. BGHSt 3, 154, 156). Für die Kenntnis der Unechtheit des Geldes genügt bedingter Vorsatz (BGHSt 2, 116). Diesen hat die Strafkammer entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer festgestellt.

Auf Bl. 2 UA wird dargelegt, die Angeklagten hätten das Paket mit der Vorstellung an sich genommen, daß die Noten aus einer strafbaren Handlung stammten; zumindest hätten sie mit der Möglichkeit gerechnet, daß die Noten gefälscht sein könnten, und dies in Kauf genommen. Diese Feststellungen stehen nicht, wie die Revisionen meinen, in Widerspruch zueinander. Sie besagen, daß die Beschwerdeführer mit Sicherheit davon ausgingen, daß die Noten aus einer strafbaren Handlung stammten, und dabei mindestens mit der Möglichkeit rechneten, diese strafbare

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Handlung bestehe in einer Fälschung der Noten. Die Strafkammer hat rechtlich einwandfrei auf Grund der Persönlichkeit und des Verhaltens der Angeklagten in der Hauptverhandlung die Überzeugung gewonnen, daß

die Beschwerdeführer bereits beim Ansichnehmen die Möglichkeit in Rechnung stellten, es handele sich

um Falschgeld (UA Bl. 6, 7). Im Urteil fehlt zwar

die ausdrückliche Feststellung, daß die Angeklagten das Geld auch dann an sich nehmen wollten, wenn es wirklich Falschgeld sein sollte, also diese Tatsache billigend in Kauf nahmen. Die Überzeugung der Strafkammer, daß diese Billigung vorlag, ist aber dem allgemeinen Zusammenhang der Urteilsgründe deutlich zu entnehmen. Da freiwilliger Rücktritt vom Versuch ausscheidet, ist die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Verbrechens nach § 147 StGB rechtlich nicht zu beanstanden. Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Ergänzung des Urteilsspruchs beruht auf Art. 89 des 1. Strafrechtsreformgesetzes in Verbindung mit § 358 Abs. 2 StPO.

Schumacher willms Kirchhof

Meyer Schauenburg