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BGH Urteil vom 24.06.1986 – 5 StR 114/86

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

zuuu 43 . ur ja GVG S 77 Abs. 2 Satz 1 Bei der Verteilung der Hauptschöffenplätze nach § 77 Abs. 2 Satz 1 GVG ist auch der Bezirk einer auswärtigen Strafkammer zu berücksichtigen.

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zuuu 43 . ur

ja

GVG S 77 Abs. 2 Satz 1

Bei der Verteilung der Hauptschöffenplätze nach § 77 Abs. 2 Satz 1 GVG ist auch der Bezirk einer auswärtigen Strafkammer zu berücksichtigen.

BGH, Urt. vom 24. Juni 1986 - 5 StR 114/86 - SchwG Bremen

5 StR _114/86

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Cora u ou: 2, geboren am Emm 1952 in SD.

zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1986, an der teilgenommen haben:

Richter arm Bundesgerichtshof Fleischmann

als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt 'beim Bundesgerichtshof «>

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bremen von 29. November 1985 wird

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen und den Nebenklägern die durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerden

Soweit die Ablehnung des beantragten weiteren Sachverständigenbeweises bemängelt wird, ist die Revision unbegründet. Näherer Erörterung bedarf nur die bereits in der Iauptverhandlung erhobene und vom Schwurgericht zurückgewiesene Rüge, das Gericht sei mit den im Amtsgerichtsbezirk Bremen wohnenden Hauptschöffen co und ra nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.

1. Insoweit macht die Revision zunächst geltend, beide Schöffen seien vom Wahlausschuß beim Amtsgericht Bremen

nicht gültig gewählt worden, weil bei dem gesamten Wahlvorgang Schweigen zu einem Vorschlag als Zustimmung "fingiert" worden sei. Diese Beanstandung geht fehl. Nach der Stellungnahme des Wahlausschußvorsitzenden war sich der Ausschuß einig, daß Zustimmung zu einem Vorschlag durch das Unterlassen von Einwänden erteilt werde. Diese Verfahrensweise

war zulässig. Das Gesetz schreibt für die Schöffenwahl

nicht vor, daß die Zustimmung nur durch ein aktives Handeln erklärt werden könne. Die Handhabung des Bremer Wahlausschusses begegnet auch nicht deswegen Bedenken, weil bei ihr Irrtümer vorkommen können. Wie die Strafkammer zutreffend hervorhebt, sind hiergegen auch andere Wahlverfahren nicht gefeit,

2 a) Mit Recht aber bemängelt der Beschwerdeführer, daß

der Präsident des Landgerichts die Schöffenplätze bei

den Bremer Strafkammern nicht auf den Bezirk des Amtsgerichts Bremerhaven mit verteilt hat, weil bei diesen Amtsgericht eine gemäß § 78 Abs. 1 GVG gebildete auswärtige Strafkamner

besteht.

Nach S 77 Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Zahl der für die Strafkammern beim Landgericht (5 60 GVG) erforderlichen Hauptschöffen auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirke zu verteilen. Daß hierbei der örtliche Bereich der bei einem Amtsgericht bestehenden Strafkammer auszunehmen ist, ordnet das Gesetz nicht an. Aus 8 78 Abs. 3 GVG folgt keine Einschränkung des § 77 Abs. 2 Satz 1 GVG. In jener Vorschrift wird lediglich ergänzend bestimmt,

wie die Haupt- und Hilfsschöffen für die auswärtige Strafkammer gewählt und ausgelost werden müssen.

Eine Ausgrenzung des Bezirks der auswärtigen Kammer folgt

auch nicht aus anderen Grund.

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Allerdings ist,worauf der Generalbundesanwalt für seine gegenteilige Ansicht abhebt, diese Strafkammer im Verhältnis zu den anderen in bestimmten Beziehungen als selbstän-Giger Gerichtskörper anzusehen. Das gilt indes nur, soweit die Örtliche Zuständigkeit in Frage kommt (R6St 17, 230; 15, 159, 160; BGH b. Dallinger in MDR 1958, 566; BGHSt

18, 176, 177). Im übrigen ist die auswärtige Kamner Teil des Landgerichts (BGHSt 18, 176, 177).

Ihr Bezirk ist bei der Verteilung nach $S 77 Abs. 2 Satz

1 GVG entgegen der Ansicht des Schwurgerichts auch nicht deshalb auszunehmen, weil sonst das mit ihrer Bildung verfolgte Ziel verfehlt würde und außerdem die Bevölkerung dieses Bezirks bei der Strafrechtsprechung überrepräsentiert wäre. Letzteres läßt sich durch eine den gegebenen Verhältnissen entsprechende Zuweisung der Schöffenplätze vermeiden. Dabei ist es dem pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichtspräsidenten überlassen, wie er die Anzahl der Schöffen

für jeden einzelnen Amtsgerichtsbezirk bestimmt. Er kann dabei die Anzahl der Gerichtseingesessenen zum Maßstab nehmen oder die Zahl der Schöffen nach den aus dem Amtsgerichtsbezirk erfahrungsgemäß zu erwartenden Strafverfahren bestimmen, er kann aber auch andere sachdienliche Gesichtspunkte heranziehen. Die Last einer großen Entfernung zum Landgerichtssitz bleibt dann immer noch einem Großteil der im Bezirk der auswärtigen Kammer wohnenden Hauptschöffen abgenommen.

Hiernach war die Schöffenzuweisung an die Strafkammern in der Stadt Bremen fehlerhaft.

b) Das begründet jedoch richt die Revision.

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In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß nicht jeder Fehler bei der Schöffenheranziehung zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts im Sinne des § 338 Nr. 1 GVG führt (u.a. BGHSt 25, 66, 71; 26,

206, 208 £f; 27, 105, 107; 29, 283, 287 £; 33, 290, 292 £ff). Aus dem Fehler, der hier dem Landgerichtspräsidenten unterlaufen ist, läßt sich eine vorschriftswidrige Besetzung nicht herleiten, denn dieser Fehler wiegt nicht schwer (vgl. BGHSt 29, 283, 287 £).

Das Gesetz weicht von dem in § 77 Abs. 2 Satz 1 GVG aufgestellten Grundsatz einer flächendeckenden Repräsentation der Bevölkerung bei der Strafrechtsprechung der Gerichte, deren Jurisdiktion sie untersteht, mehrfach ab. So sind nach SS 77 Abs. 2 Satz 2 GVG die Hilfsschöffen für die Strafkammern am Landgericht nur aus dem örtlichen Bereich des Amtsgerichts zu wählen, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Ferner sind die Schöffen der für den gesamten Bezirk eines Oberlandesgerichts zuständigen Staatsschutzkammer (S 74 a GVG) oder einer gemäß $S 77 Abs. 3, 74 dA GVG für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuständigen anderen Spezialkammer nach 5 77 Abs. 2 Satz 1 GVG nur aus dem Bezirk des Landgerichts heranzuziehen, bei

dem die Kammer besteht. Das genannte Prinzip ist daher entgegen der Ansicht von Wagner in JR 1981, 170, 171 nicht von elementarer Bedeutung. Überdies wäre es durch eine gesetzesentsprechende Schöffenzuweisung an die stadtbremi-

schen Strafkammern nicht unbedingt gewahrt worden.

Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten waren von diesen Kammern in der vorangegangenen Wahlperiode jährlich 595 bis 675 Verfahren zu bearbeiten. Hiervon kamen höchstens sechs Verfahren aus dem Bezirk

des Amtsgerichts Bremerhaven. Eine wesentliche Änderung

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dieses Zahlenverhältnisses war nicht zu erwarten. Demnach hätten dem Amtsgerichtsbezirk Bremerhaven nur einige wenige der für die stadtbremischen Strafkammern erforderlichen

116 Schöffenplätze zugewiesen werden müssen. Daß die hierauf gewählten Schöffen gerade für die Strafkammern, deren sachliche Zuständigkeit Verfahren aus dem Bremerhavener Bezirk erfaßt, ausgelost worden wären, ist sehr

unwahrscheinlich.

Nach alledem wiegt der gerügte Fehler bei der Schöffenplatzverteilung nicht schwer. Er hat daher nicht zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des Schwurgerichts geführt.

Der Beschwerdeführer ist auch richt im Sinne von Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter entzogen worden. Der Verfahrensfehler beruht nicht auf sachfremden Erwägungen, sondern auf dem verständlichen Rechtsirrtum, daß angesichts des verschwindend geringen Anteils von Verfahren aus dem Bremerhavener Bezirk an den für die stadtbremischen Strafkammern anfallenden Sachen eine Zuweisung von Schöffen aus jenen Bezirk nicht geboten sei, weil sie der Zielsetzung des § 77 Abs. 2 Satz 1 GV& nicht

Genüge tun könne.

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II. Die mit der Sachbeschwerde erhobenen Einzelbeanstandungen sind offensichtlich unbegründet. Auch die umfassende Überprüfung des Urteils deckt sachlichrechtliche Fehler

nicht auf.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-

anwalts.

Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel