Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 42
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/42#abs-1 (1) Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der Ausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen für die nächsten fünf Geschäftsjahre:
1.
die erforderliche Zahl von Schöffen;
2.
die erforderliche Zahl der Personen, die an die Stelle wegfallender Schöffen treten oder in den Fällen der §§ 46, 47 als Schöffen benötigt werden (Ersatzschöffen). Zu wählen sind Personen, die am Sitz des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/42#abs-2 (2) Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, daß alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 42 GVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.03.1953 – 1 StR 90/53Zitiert von 5
- BGH, 19.01.1988 – 1 StR 577/87
- BGH, 21.09.1984 – 2 StR 327/84Zitiert von 6
- BGH, 02.08.1961 – 2 StR 302/61Zitiert von 7
- BGH, 24.06.1959 – 2 StR 7/59Zitiert von 8
- BGH, 04.02.1998 – 2 StR 605/97
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 25.05.2023 – L 4 AS 352/20
- ArbG Bamberg, 10.05.2022 – 4 Ca 612/21Zitiert von 1
- BVerfG, 16.12.2021 – 2 BvR 2076/21, 2 BvR 2113/21Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Entpflichtung eines Schöffen im Strafprozess - Vorabentscheidung im Besetzungsrügeverfahren gem § 222b Abs 3 S 1 StPO als selbständigem Zwischenverfahren statthafter Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde - hier allerdings keine Verletzung des Art 101 Abs 1 S 2 GG - fachgerichtliche Auslegung und Anwendung der §§ 54 Abs 1 S 2, 77 Abs 1 GVG nicht zu beanstandenZitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.