Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 42
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 18.02.2011 – 1 K 1569/10Zitiert von 3
- BVerfG, 16.12.2021 – 2 BvR 2076/21, 2 BvR 2113/21Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Entpflichtung eines Schöffen im Strafprozess - Vorabentscheidung im Besetzungsrügeverfahren gem § 222b Abs 3 S 1 StPO als selbständigem Zwischenverfahren statthafter Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde - hier allerdings keine Verletzung des Art 101 Abs 1 S 2 GG - fachgerichtliche Auslegung und Anwendung der §§ 54 Abs 1 S 2, 77 Abs 1 GVG nicht zu beanstandenZitiert von 10
- LSG Hamburg, 25.05.2023 – L 4 AS 352/20
- ArbG Bamberg, 10.05.2022 – 4 Ca 612/21Zitiert von 1
- ArbG Dortmund, 20.05.2016 – 8 Ca 3108/15Zitiert von 1
- KG, 09.10.2012 – (3) 121 Ss 166/12 (120/12)
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.07.2006 – 11 Ta 103/06Zitiert von 1
7 Entscheidungen zu § 42 GVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/42#abs-1 (1) Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der Ausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen für die nächsten fünf Geschäftsjahre:
1.
die erforderliche Zahl von Schöffen;
2.
die erforderliche Zahl der Personen, die an die Stelle wegfallender Schöffen treten oder in den Fällen der §§ 46, 47 als Schöffen benötigt werden (Ersatzschöffen). Zu wählen sind Personen, die am Sitz des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/42#abs-2 (2) Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, daß alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.