Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 39
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BGH, 13.08.1985 – 1 StR 330/85Zitiert von 3
- BGH, 05.04.1973 – 2 StR 427/70Zitiert von 12
- BGH, 30.07.1991 – 5 StR 250/91Zitiert von 2
- BGH, 13.08.1986 – 2 StR 120/86
- BGH, 22.02.2000 – 4 StR 446/99
- BGH, 15.05.1997 – 1 StR 233/96Zitiert von 22
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Richter beim Amtsgericht stellt die Vorschlagslisten der Gemeinden zur Liste des Bezirks zusammen und bereitet den Beschluß über die Einsprüche vor. Er hat die Beachtung der Vorschriften des § 36 Abs. 3 zu prüfen und die Abstellung etwaiger Mängel zu veranlassen.