Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 39
Stand: 10.06.2019
Der Richter beim Amtsgericht stellt die Vorschlagslisten der Gemeinden zur Liste des Bezirks zusammen und bereitet den Beschluß über die Einsprüche vor. Er hat die Beachtung der Vorschriften des § 36 Abs. 3 zu prüfen und die Abstellung etwaiger Mängel zu veranlassen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 39 GVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.08.1985 – 1 StR 330/85Zitiert von 3
- BGH, 05.04.1973 – 2 StR 427/70Zitiert von 12
- BGH, 30.07.1991 – 5 StR 250/91Zitiert von 2
- BGH, 13.08.1986 – 2 StR 120/86
- BGH, 22.02.2000 – 4 StR 446/99
- BGH, 15.05.1997 – 1 StR 233/96Zitiert von 22
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.