Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 12.11.1975 – 2 StR 318/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 318/35 - URTEIL 335
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Joseph C EB zus Ag, dort geboren
am EB '9:9,
wegen Meineids
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshöf Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof, Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB in der Verhandlung, | Richter am Landgericht Dr. EEE vei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt 8 au: zn
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 20. Januar 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
In der Strafsache gegen einen gewissen Hambloch wegen Beraubung eines Geldboten war der an dieser Tat beteiligte Werkstattinhaber Dem daran interessiert, eine Verurteilung HB durch Gewinnung eines Alibizeugen zu verhindern. Er machte deshalb dem Angeklagten Anfang Juli 1973 bei Gelegenheit eines Besuches das Angebot, gegen Zahlung von 10.000 DM als Zeuge zu bekunden, daß er HM zur Zeit der Raubtat an irgendeinem anderen Ort gesehen habe. Zu einer entsprechenden Vereinbarung kam es nicht, jedoch erzählte der Angeklagte den Vorgang einem Bekannten namens Up. Dieser unterrichtete seinerseits die Polizei von dem Vorgang. Als der Angeklagte darauf von der Kriminalpolizei vernommen wurde, stellte er sowohl das Angebot Bgps wie seinen späteren Bericht darüber an U in Abrede. Erst als ihm U gegenübergestellt wurde, verstand er sich zu einer wahren Aussage. Bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 6. Mai 1974 gab er jedoch erneut eine unwahre Darstellung. Er leugnete das Angebot Bes und bezichtigte umgekehrt Up, ihm seinerseits von der Beschaffung eines Zeugen für Hg erzählt zu haben. Auf diese Aussage wurde er vereidigt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten greift die Verurteilung mit der Sachrüge an. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Zum Strafausspruch hat es Erfolg.
Die Begründung, mit der die Strafkammer es ausgeschlossen hat, daß § 60 Nr. 2 StPO der Vereidigung des Angeklagten entgegengestanden habe, begegnet durchgreifenden
rechtlichen Bedenken, Die Strafkammer meint, in der falschen Aussage des Angeklagten vor der Polizei könne eine Begünstigung Hs durch den Angeklagten gemäß § 257 StGB aF nicht gesehen werden, weil es mit Rücksicht auf die Berichtigung dieser Aussage nach der Gegenüberstellung mit U noch nicht zu einer unmittelbaren Gefährdung der Rechtspflege gekommen und deshalb bei einem straflosen Versuch geblieben sei. Hiermit verkennt die Strafkammer, daß eine Verwirklichung der Absicht der Strafvereitelung nicht zum Tatbestand des § 257 StGB aF gehört. Vielmehr kennzeichnet sich die Begünstigung nach jener Vorschrift als Unternehmensdelikt,. Die Vollendung der Tat liegt also schon in der Handlung selbst, mit der der Täter in die Rechtspflege eingreifen oder die Rechtspflege hemmen will. Das hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung dargelegt (vgl. RGSt 50, 366 mit weiteren Nachweisen; RGSt 66, 324). Der Bundesgerichtshof ist davon nicht abgegangen (BGHSt 4, 221, 224). Für die Begünstigung mittels einer unwahren Aussage bedeutet dies, daß die Begünstigung regelmäßig mit der falschen Aussage unmittelbar verwirklicht wird. Eine Einschränkung könnte sich hier nur daraus ergeben, daß die Aussage im Spiel von Frage und Antwort als einheitlicher Vorgang zu nehmen ist, bei dem nicht jedes Wort oder jeder Satz für sich schon als für eine Tatbestandsbestimmung bedeutsame Handlung anzusehen ist, sondern der Vorgang im ganzen gesehen werden muß. Gibt der Täter im Laufe seiner Vernehmung eine unwahre Darstellung, die er aus eigenem Antrieb oder auch auf Vorhalt sogleich wieder berichtigt, so mag es bedenklich sein, seine anfängliche Falschbekundung gleichsam aus dem Gesamtgeschehen herauszuschneiden und für sich schon als eine die Verwirk-
lichung des Tatbestandes auslösende Handlung zu betrachten. Indessen verhielt es sich nach den Feststellungen hier offenbar so, daß der Angeklagte seine unwahren Angaben in vollem Umfang gemacht hatte, daß ihm anschließend der Zeuge vn mit seiner entgegengesetzten Darstellung gegenübergestellt wurde und daß der Angeklagte erst dann sich zur Berichtigung seiner vorherigen Falschaussage verstand. Hier bildete seine Falschaussage einen gegen seine spätere Berichtigung deutlich abgesetzten und als selbständige Handlungseinheit zu kennzeichnenden Vorgang, der die Anwendung des Tatbestandes des § 257 StGB aF auf jeden Fall trug. Dabei kann es keinen Unterschied begründen, ob die Gegenüberstellung des UfR der Falschaussage sogleich folgte oder ob bis dahin ein langer Zeitraum verstrich, weil der Zeuge vn erst herbeigerufen werden mußte. Freilich macht die Vorstellung eines längeren zeitlichen Abstandes zwischen den beiden Vorgängen es deutlicher, daß der vorausgehende, die Falschaussage einschließBende Vorgang für sich als tatbestandsrelevante Handlung zu bewerten ist, die sich durch die spätere Richtigstellung nicht mehr ausräumen ließ.
Das Landgericht sieht § 60 Nr. 2 StPO außerdem als unanwendbar an, weil der Angeklagte seine unwahre eidliche
Aussage, mit der er Bm Beistand leisten wollte, in einem
Verfahren gegen Hs also eine andere Person als den Begünstigten, gemacht habe. Auch das geht fehl. Wenn der Angeklagte sich über die ihm von Bm zugemutete Falschaussage wahrheitsgemäß äußerte, so lag darin nicht nur ein für Bgggp, sondern zwangsläufig zugleich auch für HD ungünstiges Beweisanzeichen. Denn es wurde damit nicht nur zum Nachteil Bis ein Zusammenwirken von diesem mit Hg
WEB bei der begangenen Raubtat wahrscheinlicher gemacht, sondern auch der Verdacht gegen Ho se!pst verstärkt. Die unwahre Darstellung war deshalb für Hg WE => eut wie für BED 215 Hilfe zur Verschleierung der begangenen Straftat geeignet. Daß der Angeklagte diesen naheliegenden Zusammenhang nicht erkannt haben könnte, erscheint ganz unwahrscheinlich und hätte deshalb vom Landgericht näher begründet werden müssen, wenn es nicht einmal einen entsprechenden Verdacht bejahen wollte, wie er für die Anwendung des § 60 Nr. 2 StPO ausreichend ist. Möglicherweise hat die Strafkammer sich hier dadurch beirren lassen, daß es dem Angeklagten, der ursprünglich HER nicht einmal dem Namen nach kannte, natürlich in erster Linie darauf ankam, dem ihm näher stehenden BB nützlich zu sein. Das ist jedoch rechtlich ohne Bedeutung. Denn für die Absicht im Sinne des § 257 StGB aF spielt es keine Rolle, welcher Beweggrund den Täter leitet. Es genügt vielmehr, wenn der Täter den Erfolg zur Erreichung eines weiteren Zieles will, wenn also im gegebenen Fall der Angeklagte (auch) die Begünstigung His wollte, um damit seinem Bekannten Bi nützlich zu sein (vgl. BGHSt 4, 107). Schließlich kann auch kein Hindernis für die Anwendbarkeit des § 257 StGB aF darin gefunden werden, daß der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Aussage vor der Polizei möglicherweise noch keine bestimmte Kenntnis von der Tat Hgilibs und den weiteren Zusammenhängen hatte. Hinsichtlich der Tatbegehung genügt hier bedingter Vorsatz (BGH, Urteil vom 7. Mai 1953 - 4 StR 13/53 -); auch ‚reicht es aus, wenn der Täter nur allgemein eine Tat im Auge hat, die eine geeignete Vortat der Begünstigung sein kann. Angesichts des hohen Angebots von 10.000 DM für die Falschaussage lagen hier entsprechende Vorstellungen des Angeklagten nahe.
Je
Für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten im Zusammenhang mit der Anwendung des § 60 Nr. 2 StPO kommt es auf die zur Tatzeit geltende Fassung des Strafgesetzes an. Die ab 1. Januar 1975 geltende Änderung der Vorschrift ist insoweit ohne Bedeutung.
Hiernach kann das angefochtene Urteil im Strafausspruch keinen Bestand haben. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf BGHSt 23, 30 hingewiesen.
Schumacher Willms Kirchhof
Baumgarten Meyer