Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 19.04.1984 – 1 StR 213/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 213/84 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Seemann Hans N CE „zus HB geboren am WS. EEE 19.9 ir Poue SC (Österreich), zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. April 1984 gemäß § 349 Abs, 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 30. November 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

5267

as

Gründe§

Die Annahme der Strafkammer, bei den eingeführten 874 Gramm Haschisch handele es sich um eine "nicht geringe Menge" im Sinn von § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtmG, der Grenzwert sei bei 100 Gramm anzusetzen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht zur Qualität des Betäubungsmittels keine Feststellungen getroffen hat.

‘ Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß bei der Prüfung des Merkmals der "nicht geringen Menge" dem Anteil des reinen Wirkstoffs maßgebende Bedeutung zukommt (vgl. Senatsbeschluß vom 5.1.1984 - 1 StR 837/83 - mit weiteren Nachweisen). Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß zur Erzielung eines Rauschzustands etwa 15 Milligramm Tetrahydrocannabinol (THC) erforderlich sind (Schulz/ Wasilewski in Kriminalistik 1979, 11, 15), hat der 1. Strafsenat 9,048 Gramm THC als nicht geringe Menge angesehen (Urt. vom 1.3.1983 - 1 StR 812/82 - NStZ 1983, 370) und 6,44 Gramm THC als Grenzfall gewertet (Beschl. vom 7.10.1983 - 1 StR 648/83). Der 3. Strafsenat hat weder 120 Gramm Haschisch "guter Qualität" (Beschl. vom 26.8.1983 - 3 StR 294/83; vom 13.3.1984 - 3 StR 68/84) noch 50 Gramm Haschisch "bester Qualität", letzteres mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 15 % THC (Beschl. vom 28.10.1983 - 3 StR 418/83), zur Erfüllung des Regelbeispiels ausreichen lassen. Der 2. Strafsenat hält 7 Gramm THC für weniger als eine "nicht geringe Menge" (Beschl. vom 20.1.1984 - 2 StR 825/83).

Wenn das Betäubungsmittel sichergestellt worden ist und noch untersucht werden kann, empfielt es sich, den Wirkstoffgehalt festzustellen und das Ergebnis im Urteil auszuweisen, Andernfalls muß der Tatrichter unter Berücksichtigung

der anderen, hinreichend sicher festgestellten Tatumstände (wie etwa Preis und Herkunft des Rauschmittels; Beurteilung durch die Tatbeteiligten oder Konsumenten etc.) und des Grundsatzes "in dubio pro reo" wenigstens angeben, von welcher Mindestqualität er ausgegangen ist.

Bei der Strafzumessung ist der Wert des eingezogenen Kraftwagens in Erwägung zu ziehen (vgl. BGH MDR 1983, 767; BGH, Urt. vom 3.11.1983 - 1 StR 681/83).

Herdegen Schikora Foth

Granderath Schimansky