Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 07.10.1983 – 1 StR 648/83

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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_ BUNDESGERICHTSHOF 1_StR 648/83 BESCHLUSS 2.10

in der Strafsache

gegen

den Eisengießer Selim A EB aus Bad NEEED/SEHEB, geboren an. EEEB 1949 in Adam (TEE), zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln

H

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

7. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 28. April 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler aufgezeigt. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Die vom Angeklagten gehandelte Cannabisharzzubereitung war zwar von beträchtlicher Quantität (4 603 g), aber von schlechter Qualität (THC-Gehalt 0,14 %). Gleichwohl war das Landgericht, dem Gutachten des zugezogenen Sachverständigen folgend, der Meinung, 2 g dieser Zubereitung seien geeignet gewesen, bei einem Menschen einen Rauschzustand zu erzeugen, so daß die gehandelte Menge für 2 300 Rauschzustände ausgereicht hätte. Das (so das Landgericht) überschreite die - hier mit 250 g der Zubereitung anzusetzende - "nicht geringe Menge" des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG bei weiten.

Die Auffassung des Landgerichts 15ßt sich an Hand der Urteilsgründe nicht überprüfen. Zum Sachverständigen heißt es, er stütze sich "auf entsprechende in der Fachliteratur veröffentlichte Untersuchungen", ohne daß diese näher bezeichnet werden. Auch die Behauptung, die Strafkammer sei dem Sachverständigen "nach Überprüfung" gefolgt, ist nicht näher belegt.

In dem Aufsatz von Schwiik-Wasilewski (Kriminalistik 1979, 11) wird der durchschnittliche THC-Gehalt einer Konsuneinheit von Cannabisharzzubereitung mit 15 mg angegeben. Das entspricht den Werten, die dem Urteil des Senats vom 1. März 1983 - 1 StR 812/82 - zugrundeliegen; dort wird von 16,2 mg THC pro Konsumeinheit ausgegangen. Demgegenüber enthalten 2 g der vom Angeklagten gehandelten Zubereitung nur 2,8 mg TH

Auf die zutreffende Berechnung und Bewertung des Wirkstoff! gehalts kommt es im vorliegenden Fall an. In dem genannten Urteil des Senats vom 1. März 1983 wurden 119,1 g Cannabisharz mit darin enthaltenen 10,83 g THC und 104 g Cannabisharz mit darin enthaltenen 9,05 g THC als "im unteren Bereich" einer "nicht geringen Menge" liegend bezeichnet. Die vom Angeklagten gehandelte Menge von 4 603 g enthielt 6,44 g THC. Daß es

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-07/1-str-648-83#rd_8

bei der "nicht geringen Menge" des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG wesentlich auf den Wirkstoffgehalt ankommt, ist anerkannt (vgl. BGH MDR 1983, 596; BGH, Urteil vom 15. März 1983 - 5 StR 45/83).

Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky