Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 05.01.1984 – 1 StR 837/83

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BG

BUNDESGERICHTSHOF 1_ StR 837/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Sozialarbeiter Rudolf-Rainer L EEE aus Heim, geboren am @. GW 1953 in LoiB =. Man, Landkreis MB-SyeuiiB,

2. die Sozialarbeiterin Monika M U EEEE> - 1. EEE aus HP, geboren am GB. EB 1955 in FB,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu Ziffer 3 auf Antrag - des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 31. Mai 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Der Schuldspruch 1äßt keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Die den Angeklagten zugerechnete Menge von 588,2 Gramm Marihuana kann wegen des geringen Gehalts an Tetrahydrocannabinol ("knapp" 0,1 %: UA S. 9, 12) nicht als "nicht geringe Menge" im Sinn von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtmG angesehen werden. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß bei der Prüfung dieses Merkmals dem Anteil reinen Wirkstoffs maßgebende Bedeutung zukommt (BGH MDR 1983, 596; BGH, Urt. vom 15.3.1983 - 5 StR 45/835 Beschl. vom 17.5.1983 -

5 StR 283/83; Beschl. vom 7.10.1983 - 1 StR 648/83).

Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß zur Erzielung eines Rauschzustands etwa 15 mg THC erforderlich sind (Schulz/Wasilewski in Kriminalistik 1979, 11, 15), hat

der 1. Strafsenat 9,048 Gramm THC als nicht geringe Menge angesehen (Urt. vom 1.3.1983 - 1 StR 812/82 - NStZ 1983, 370)und 6,44 Gramm THC als Grenzfall gewertet (Beschl. vom 7.10.1983 - 1 StR 648/83); der 3. Strafsenat hat weder

120 Gramm Haschisch "guter Qualität" (Beschl. vom 26.8.1983 3 StR 294/83) noch 50 Gramm Haschisch "bester Qualität", letzteres mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 15 % THC (Beschl vom 28.10.1983 - 3 StR 418/83), zur Erfüllung des Regelbeispiels ausreichen lassen. Der vorliegend festgestellte Wirkstoffanteil von 0,588 Gramm THC ist von diesen Werten weit entfernt und deshalb nicht geeignet, die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtmG zu rechtfertigen. Das Strafmaß bedarf deshalb bei beiden Angeklagten der neuen Verhandlung und Entscheidung.

Herdegen Maul Schikora Foth Schimansky