Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 01.03.1983 – 1 StR 812/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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23 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 812/82 URTEIL A383
in der Strafsache
gegen
1. Erwin W en aus Di, dort geboren am GB. EEEB 1960,
2. Eberhard S EB „aus LEE, geboren am &B. WER 1955 in DEE ze dep RE,
beide zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär um» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Sg gegen das Urteil des Landgerichts Kempten/Allgäu vom 10. August 1982 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Anklagebehörde und die durch das Rechtsmittel den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte Sg hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wem wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zu unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie den Angeklagten Sg wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es die Einziehung der bei beiden Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittel sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten WER mit einer Sperre von achtzehn Monaten angeordnet. Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten SEEBMB. Beide Rechtsmittel, mit denen die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, sind unbegründet.
1. Ohne Erfolg beanstandet die Anklagebehörde, daß das Landgericht bei beiden Angeklagten einen minder schweren Fall im Sinne von § 30 Abs. 2 BtMG angenommen hat.
Hierbei ist entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung
aller wesentlichm entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht wird oder zu
hart wäre (BGHSt 4, 8, 9/10; 8, 186, 189; 26, 97, 98;
BGH GA 1976, 303, 304; Urteile vom 2. November 1982 -
1 StR 624/82 -; vom 24. November 1982 - 3 StR 384/82 und vom 21. Dezember 1982 - 1 StR 760/82). Nicht nötig ist, daß sowohl das Unrecht als auch das Verschulden wesentlich gemildert sind; die Annahme eines minder schweren Falles kann bereits gerechtfertigt sein, wenn Unrecht oder Schuld erheblich herabgesetzt ist (Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. Rdn. 48 vor § 38).
Diesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil:
a) Das Landgericht hat festgestellt, daß jeder der beiden Angeklagten Betäubungsmittel in nicht geringer Menge (We: 111,6 & netto Cannabisharz-Zubereitung vom Haschisch-Typ mit einem THC-Gehalt von 9,1 % sowie 3,1 g brutto Cannabisharz - Haschischöl mit einem THC-Gehalt von 8,7 % Sg: 104 g brutto Cannabisharz - Haschischöl, ebenfalls mit einem THC-Gehalt von 8,7 %) unerlaubt eingeführt hat (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG).
Es legt dar, in beiden Fällen liege die eingeführte Menge "im unteren Bereich" einer "nicht geringen Menge",
so daß "der objektive Unrechtsgehalt der jeweiligen Tat" deutlich hinter dem Normalfall dieses Verbrechens zurückbleibt (UA S. 12/13). Schon diese Erwägung des Tatgerichts vermag die Annahme eines minder schweren Falles zu tragen.
Es darf auch berücksichtigt werden, daß das eingeführte Haschisch zu den sogenannten weichen Drogen zählt und daß die Betäubungsmittel in vollem Umfang sichergestellt werden konnten.
Unter dem Aspekt des Erfolgsunrechts verringerte sich deshalb das Gewicht der Tat bei beiden Angeklagten.
Bei der Abwägung der "äußeren und inneren Tatunstände" (UA S. 13) hat das Landgericht aber auch keine Umstände gefunden, die der Annahme eines minder schweren Falles entgegenstehen. Wie es nicht übersieht, hatten die Angeklagten als Haschisch-Konsumenten allerdings "bereits vor Antritt der Fahrt nach Marokko" vor, dort Haschisch zu rauchen und "gegebenenfalls etwas für den späteren Eigenverbrauch mitzunehmen." Daß sie diese Fahrt "gezielt zur Beschaffung von größeren Mengen von Haschisch" unternommen hatten, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Auch verkennt das Tatgericht nicht, daß angesichts der nicht geringen Menge der eingeführten Betäubungsmittel - diese hätten bei We für 677 und bei Spa für 565 Rauschzustände gereicht, mithin für einen langen Zeitraum - "die Gefahr" bestand, "daß sie zumindest teilweise auch zur Weitergabe an Dritte hätten
verwendet werden können." Gleichwohl hält es den Angeklagten zugute, daß sie das Haschisch "nur zum Eigenverbrauch verwenden wollten." Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken: Da die in § 30 Abs. 1 BtMG aufgeführten Verbrechenstatbestände nicht nur den aus Gewinnstreben handelnden Großdealer erfassen, sondern etwa auch den vom Ausland mit Drogenvorrat zurückkehrenden Konsumenten, ist gerade für Fälle der vorliegenden Art die Milderungsmöglichkeit gemäß § 30
Abs. 2 BtMG vorgesehen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung in BTDrucks. 8/3551 S. 35; BGH, Urt. vom 24. November 1982 - 3 StR 384/82; Körner, Betäubungsmittelgesetz 1982 § 30 Rdn. 1).
b) Allerdings ist der Staatsanwaltschaft zuzugeben, daß das Landgericht bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, nicht ausdrücklich erörtert hat, daß die Angeklagten die Betäubungsmittel bei der Einfuhr an schwer zugänglichen Stellen versteckt hielten (WEB: unter einer Einlegesohle in seinen Schuhen; SIEB: in einem Doppel-Präservativ in seiner Unterhose). Es kann jedoch nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ausgeschlossen werden, daß dieser schulderhöhende Umstand bei der Gesamtbetrachtung unberücksichtigt geblieben ist.
In der Einfuhr von Betäubungsmitteln in einen "Schmuggelversteck" kommt vielfach eine erhöhte kriminelle Intensität zum Ausdruck (Je , Betäubungsmittelrecht 2. Aufl. § 11 Anm. 28 b).
Daher stellte diese Begehungsweise gemäß § 11 Abs. 4
Nr. 6 Buchst. b des Betäubungsmittelgesetzes vom
10. Januar 1972 (BGBl. I S. 1) in der Regel einen besonders schweren Fall dar, der mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedroht war. Das am 1. Januar 1982 in Kraft getretene Betäubungsmittelgesetz vom
28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681) erwähnt das Verstecken
an schwer zugänglichen Stellen nicht mehr. Nach Meinung der Bundesregierung erübrigt sich eine dem 8 11 Abs. 4 Nr. 6 Buchst. b BtMG ar entsprechende Vorschrift im Hinblick auf die Verbrechenstatbestände des § 30 BtMG nF (Begründung des Gesetzentwurfs in BTDrucks. 8/3551 S. 36). Die Tatsache, daß der Täter das Betäubungsmittel an schwer zugänglicher Stelle versteckt hielt, kann im Rahmen der Strafzumessung straferschwerend gewertet werden (BGH NStZ 1982, 472). Auch kann das Versteckthalten an schwer zugänglichen Stellen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Annahme eines ungenannten besonders schweren Falles gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG nF führen (Körner aaO § 29 Rdn. 359). Dies bedeutet aber nicht, daß ein Verheimlichen die Annahme eines minder schweren Falles der gemäß § 30 Abs. 1 BtMG mit einer verhältnismäßig hohen Mindeststrafe von zwei Jahren bedrohten Straftat ohne weiteres ausschließt.
Die Art der Tatausführung ist nicht außer Betracht geblieben: Sowohl im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 11) als auch bei der Strafzumessung im einzelnen (UA S. 14) hat das Landgericht darauf hingewiesen, daß
die versteckt gehaltenen Betäubungsmittel nur auf
Grund einer intensiven Kontrolle "bis hin zur körperlichen Durchsuchung" entdeckt wurden. Auch im Hinblick auf die weiteren Strafzumessungserwägungen (UA S. 14/15) war es nicht gehalten, sich mit diesem Umstand, dem
hier keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, bei
der Prüfung der Frage, ob es sich bei den Taten der Angeklagten um minder schwere Fälle handelt, ausdrücklich auseinanderzusetzen.
c) Auch sonst hat die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs bei beiden Angeklagten auf Grund der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Sachbeschwerde (vgl. § 301 StPo) keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
2. Zu Unrecht beanstandet die Revision des Angeklagten Sg, daß das Landgericht gegen ihn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt hat (UA S. 15).
Die Bemessung der Strafe weist keine rechtsfehlerhaften Erwägungen auf (vgl. BGHSt 17, 35, 36; 20, 264, 266/267; 24, 132, 133/134; 27, 2, 3; 29, 319, 320).
Auch die Versagung von Strafaussetzung ist nicht zu beanstanden. Zwar bestehen nach Auffassung des Tatgerichts keine Zweifel an der "persönlichen Bewährungswürdigkeit". Es führt jedoch aus, daß keine Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine
Strafaussetzung zur Bewährung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als
den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 1977, 639; BGHSt 29, 370, 371; BGH NStZ 1982, 114 und 419). Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtwertung ist vertretbar und deshalb vom Revisionsgericht zu respektieren. Die Versagung von Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2 StGB, bei der das Tatgericht auch Gesichtspunkte der Generalprävention beachtet, ist durchaus vereinbar mit der Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 30 Abs. 2 BtMG.
3. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herdegen Kuhn Maul Granderath Schimansky