Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 20.01.1984 – 2 StR 825/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 825/83 BESCHLUSS 20:7.Pf
in der Strafsache
gegen
: den Musiker Raymond Alex H - B gi aus DEE , geboren am 1950 in Fu Fam
Martinique,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
20. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I.
II.
IIl.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Juli 1983
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) verurteilt wird,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Nachdem der Angeklagte auf seiner Rückreise von Frankreich die deutsche Grenze überschritten hatte, wurden bei ihm durch die Zollbeamten 471,4 g Marihuana mit einem Tetrahydrocannabinol-Anteil von 1,5% sowie ein Briefchen mit 27 mg Heroingemisch (Diacetylmorphin-Anteil 27%, Monoacetylmorphin-Anteil 0,35 mg) entdeckt.
Das Landgericht hat ihn wegen eines Verbrechens gemäß 8 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG unter Annahme eines minder schweren Falles zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts. Er hat teilweise Erfolg.
Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung nach jener Vorschrift. Bei den sichergestellten Betäubungsmitteln handelt es sich um weniger als eine "nicht geringe Menge". Das Marihuana hatte nur einen geringen Wirkstoffgehalt. Insgesamt enthielt es lediglich 7 g Tetrahydrocannabinol. Diese Wirkstoffmenge sowie der Diacetylmorphin- und Monoacetylmorhpin-Anteil des Heroingemischs erfüllen noch nicht jenes Tatbestandsmerkmal (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. August und 28. Oktober 1983 - 3 StR 294/83 sowie 3 StR 418/83).
Der Schuldspruch muß deshalb dahin geändert werden, daß der Angeklagte wegen eines Vergehens der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) zu verurteilen ist.
Dieser Umgestaltung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen. Es ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte mit Erfolg anders wie geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs.
Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Mösl Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer