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BGH Beschluss vom 06.11.1984 – 4 StR 591/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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87 or

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 591/84 BESCHLUSS

indr Strafsache gegen

1. Eduardo Rodriguez A > aus I Li (Spanien), dort geboren am En 1319,

2. Francisco Morillo Q EEE zus ACEEE, Provinz

CB (Spanien), dort geboren am EEE 1952,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerde-

führer am 6. November 1984 gemäß § 349 Abs. ? und 4 StPO beschlossen;

Auf die Revisionen der Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 27. April 1984

a) soweit es die Angeklagten AB und

Po BB betrifft, in vollem Unmfang,

b) soweit es den Angeklagten Ode betrifft, im Strafausspruch

mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-

sten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten Quiros wird verworfen,

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. September 1984 ausgeführt:

"I. Die Rüge des Angeklagten Os, formelles Recht sei verletzt, ist nicht näher ausge-

Il.

führt und daher unzulässig (§ 344 Abs. >? Satz 2 StPO).

Die Sachrüge beider Beschwerdeführer ist - beim Angeklagten OB jedoch nur bezüglich des Strafausspruches - begründet.

Aquilar und Quiros sowie der Mitangeklagte Pe Bm wurden wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Haschisch (§ 29 Abs. 3Nr. 4 BtMG) verurteilt, Age und Feim- Bez ferner wegen Beihilfe zur Einfuhr von Haschisch in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1Nr. 4 BtMG). Das Landgericht hat diesen Verurteilungen zugrunde gelegt, daß die Angeklagten ‘davon ausgingen, daß mindestens eine Menge

von einem Kilogramm Haschisch' in dem von ihnen benutzten Pkw versteckt war (UA S. 17, 18 u. 62). Diese Urteilsfeststellungen rechtfertigen aber nicht den Schluß, insoweit handele es sich um Betäubungsmittel von 'nicht geringer Menge'!. Die Strafkammer hat nämlich den Wirkstoffgehalt des Haschischs offen gelassen und lediglich festgestellt, die Untersuchung einer Substanzprobe habe ein für die Haschischinhaltstoffe Tetrahydrocannabinol (THC), Cannabidiol und Cannabinol positives Ergebnis ergeben (UA S. 23/24). Bei der Prüfung des Merkmals der "nicht geringen Menge' kommt es Jedoch maßgeblich auf die Qualität des Rauschgifts, also auf den Anteil des reinen Wirkstoffes an (vgl. BGHSt 32, 162, 164; BGH NStZ 1983, 322/323). Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18. Juli 1984 - 3 StR 183/84 - (zur Veröf-. fentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen)

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liegt eine 'nicht geringe Menge' vor, wenn

das Haschisch mindestens 7,5 8 THC enthält.

Die den Beschwerdeführern sowie dem Mitangeklagten P ED - Bau» angelasteten 1000 g Haschisch hätten somit einen Wirkstoffgehalt von mindestens 0,75 %o THC haben müssen, um

als nicht geringe Menge bewertet werden zu können. Da sich Jedoch auch Rauschgift von wesentlich geringerer Qualität, z.B. mit einem THC-Gehalt von 0,14 %o (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1983 - 1 StR 648/83 = Strafverteidiger 1984, 26), im Handel befindet, stellt 1 kg Haschisch möglicherweise keine "nicht geringe Menge' dar (ECH, Beschluß vom 5. Juni 1984

= 1 StR 292/84). Die Strafkammer hätte deshalb den THC-Gehalt des sichergestellten Haschischs feststellen oder unter Berücksichtigung anderer Tatumstände - etwa dem in den Urteilsgründen nicht genannten Kaufpreis - angeben müssen, von welcher Mindestqualität sie ausgegangen ist (BGH, Beschluß vom 19. April 1984 - 1 StR 213/84). Der aufgezeigte Mangel berührt im Hinblick auf § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG den Schuldspruch und nötigt daher nicht nur beim Angeklagten AED , sondern gemäß § 357 StPO auch beim Mitangeklag-

ten ii u ) zur Aufhebung des Schuldspruchs.

Dagegen ist beim Angeklagten Cop Sie Frage, ob die von ihm geleistete Beihilfe zum Handeltreiben von Haschisch eine 'nicht geringe Menge' betraf, nur für das Strafmaß bedeutsam (§ 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG), so daß bei ihm lediglich der Strafausspruch aufgehoben werden muß.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß bei einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ein besonders schwerer Fall nicht allein mit der Begründung angenommen werden kann, das gehandelte Rauschgift stelle eine nicht geringe Menge dar. Vielmehr ist die Gehilfeneigenschaft zusätzlich zu berücksichtigen, weil bei jedem Tatbeteiligten gesondert zu prüfen ist, ob die Regelbeispielsvoraussetzungen in seiner Person erfüllt sind (vgl. BGH NStZ 1982, 206; BGH, Beschluß vom ?4. Februar 1983 - 1 StR 55/83). "

Dem tritt der Senat bei.

Hürxthal Knoblich Ruß Goydke Meyer-Goßner