Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 05.06.1984 – 1 StR 292/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 292/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Antiquitätenhändler Werner Anton D eEEEEEEEEn
aus Bad Mi, geboren am BD. m 1953 in ACH ,
u.a.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten Dep wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 16. Februar 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) bezüglich des Angeklagten DEEP in vollem Umfange,
b) im Strafausspruch gegen den Mitangeklagten Fe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:
"Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen nicht den Schluß der Strafkammer, daß der Angeklagte De eine "nicht geringe Menge" Haschisch in die Bundesrepublik eingeführt hat. Die Strafkammer hat den Wirkstoffgehalt des Haschischs offen gelassen und die Auffassung vertreten, es stehe dennoch außer Zweifel, daß es sich bei den von dem Angeklagten eingeführten 1000 g Haschisch um ein Mehrfaches der
"nicht geringen Menge" im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr, 4 BetnG gehandelt habe; denn diese beginne je nach Qualität bei
100 bis 150 Gramm Haschisch (UA S,. 14). Die Strafkammer
hat demgemäß mehrfach hervorgehoben (UA S. 14, 16), daß
die vom Angeklagten Deiib eingeführte Menge ein "Vielfaches" der Mindestmenge darstelle, die für die Erfüllung des Tatbestandes des § 30 Abs. 1 Nr. 4 und des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BetmG erforderlich sei. Dem kann nicht gefolgt werden, Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß bei der Prüfung des Merkmals der "nicht geringen Menge" der Anteil des reinen Wirkstoffgehalts nicht offengelassen werden darf, weil ihm maßgebende Bedeutung zukommt. Da bei Haschisch zur Erzielung eines Rauschzustands etwa 15 Milligramm Tetrahydrocannabinol (THC) erforderlich sind, hat der Bundesgerichtshof 9,048 Gramm THC als nicht geringe Menge angesehen (NStZ 1983, 370), während er 6,44 Gramm THC als Grenzfall gewertet hat (Strafverteidiger 1984, 26). Nach diesen Werten stellen die 1000 g Haschisch, die der Angeklagte eingeführt hat, möglicherweise noch keine "nicht geringe Menge" dar, wenn ihr THC-Gehalt weit unter einem Prozent gelegen hat, wie das etwa in dem Fall war, der dem zuletzt erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs zugrunde liegt. Die Strafkammer hätte deshalb diese Frage nicht offen lassen dürfen, sondern hätte das in einem Parallelverfahren sichergestellte Haschisch (UA S. 11) durch einen Sachverständigen auf seinen THC-Gehalt untersuchen lassen müssen. Falls eine solche Untersuchung nicht mehr möglich war, hätte die Strafkammer unter Berücksichtigung der anderen, hinreichend sicher festgestellten Tatumstände (wie etwa Preis und Herkunft des Rauschmittels, Beurteilung durch die Tatbeteiligten usw.) und des Grundsatzes "in dubio pro reo" wenigstens angeben müssen, von welcher Mindestqualität sie ausgegangen ist
(BGH, Beschluß vom 19. April 1984 - 1 StR 213/84 -).
Maul
Der aufgezeigte Mangel berührt im Falle des Angeklagten DEE den Schuldumfang und nötigt daher zur Aufhebung auch des Schuldspruchs, Im Falle des Mitangeklagten FM ist die Frage, ob er mit einer "nicht geringen Menge" Haschisch unerlaubt Handel getrieben hat, nur für die Straffrage bedeutsam
(§ 29 Abs. 3 Nr. 4 BetmG). Bei ihm muß deshalb gemäß § 357 StPO nur der Strafausspruch aufgehoben werden."
Dem tritt der Senat bei,
Ulsamer Schikora Foth Granderath