Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 13.07.1984 – 1 StR 267/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 267/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugmechaniker Peter DB EB aus NEED, dort geboren au. WB 1958, zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Dezember 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Angriffe gegen den Schuldspruch sind aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht geht davon aus, die Grenzmenge zur nicht geringen Menge im Sinn von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtnmG
sei hier "bei weiten" überschritten; sie sei - bei nicht bekanntem Wirkstoffgehalt - bei Amphetamin mit 30 Gramm
und bei Haschisch mit 200 Gramm anzusetzen (UA S. 8). Dem
kann angesichts der unterschiedlichen Qualität der auf
dem illegalen Markt befindlichen Betäubungsmittel in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Der Bundesgerichts-
hof hat wiederholt ausgesprochen, daß bei der Prüfung des Merkmals "nicht geringe Menge" dem Anteil des reinen Wirkstoffs die maßgebende Bedeutung zukommt (vgl. BGH NStZ 1984, 221 m. Anm. Körner und zuletzt BGH, Urt. vom 15.5.1984 - 1 StR 169/84 - mit weiteren Nachweisen). Der Tatrichter muß deshalb angeben, von welchem Mindestgehalt er ausgegangen ist. Kann das Betäubungsmittel nicht mehr untersucht werden, so ist der Wirkstoffanteil - unter | Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" - aus den Umständen des Falles zu schließen (wie Herkunft der Ware; Höhe des Kaufpreises; Beurteilung der Qualität durch Tatbeteiligte
oder Konsumenten). Nach den bisherigen Erkenntnissen
liegt der Grenzwert zur nicht geringen Menge bei Haschisch
zwischen 7,5 und 9 Gramm Tetrahydrocannabinol (vgl. die Übersicht in BGH, Beschl. vom 19.4.1984 - 1 StR 213/84).
Für das vorliegend gehandelte Amphetamin (Anlage III, Teil A
zu § 1 Abs. 1 BtmG) fehlt bisher eine gefestigte Rechtsprechung; neben der Festlegung des Wirkstoffanteils bedarf es deshalb auch der Ermittlung der Verbrauchergewohnheiten (Stärke der
normalen und der gesteigerten Dosis; Verbrauch eines Durchschnittskonsumenten oder stark Abhängigen).
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