Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 14.03.1984 – 2 StR 637/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Manfred Hermann Josef LE ‚ onne festen Wohnsitz, geboren am > 1961 in KW, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

es

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Theune Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshot > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin 8 aus x

als Verteidigerin des Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Juni 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe;:s

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

I, Die Verfahrensrügen

1. Die Behauptung der Revision, das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19, Februar 1981 sei in der Hauptverhandlung nicht verlesen, gleichwohl aber im angefochtenen Urteil verwertet worden, kann unerörtert bleiben, weil sie allein den Strafausspruch betrifft, dieser aber aus anderen Gründen aufzuheben ist,

2. Die Revision macht geltend, daß der Sachverständige Dr. Le "an für die Erstattung seines neurologischpsychiatrischen Gutachtens wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung nicht teilgenommen" habe. Er sei nicht anwesend gewesen, als der Angeklagte "sich auf die Fragen des Vorsitzenden zur Sache und auf Vorhalt zu der ärztlichen Bescheinigung über die Verletzungen des Geschädigten, zu seinem Geständnis vor den Ermittlungsbehörden und zu seiner Einlassung anläßlich der Verkündung des Haftpefehls" geäußert habe; daß der Vorsitzende den Sachverständigen nach dessen Erscheinen "vom bisherigen Ergebnis des Verfahrens" unterrichtet habe, genüge nicht, Auch nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung sei der Sachverständige erst drei Minuten nach Wiederbeginn

ed

erschienen und dann nicht über den Inhalt der Aussage unterrichtet worden, die inzwischen der - nach Erscheinen des Sachverständigen weiter vernommene - Zeuge AB gemacht habe.

Die Rüge bleibt ohne Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob sie im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhoben ist: die Revision teilt weder den Inhalt der Einlassung des Angeklagten vor dem Erscheinen des Sachverständigen noch den Inhalt der in Abwesenheit des Sachverständigen gemachten Aussage des Zeugen Ag nit.

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Daß ein Sachverständiger nicht während der ganzen Hauptverhandlung anwesend sein muß, verkennt auch die Revision nicht (vgl. BGHSt 27, 166, 167). Ob hier dem Sachverständigen Dr. IQ die Dauer seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung in Verbindung mit seinen übrigen Erkenntnissen für die Erstattung eines abschließenden Gutachtens genügte, hatte er in eigener Verantwortung zu entscheiden. Dem Gericht oblag die Prüfung, ob während der Abwesenheit des Sachverständigen Einzelheiten erörtert wurden, die sein Gutachten beeinflussen konnten, und ob er deshalb über diese Einzelheiten unterrichtet werden mußte (BGHSt 2,

25, 27, 28). Das hat die Strafkammer beachtet. Rechtsfehler sind ihr nicht unterlaufen.

3. "Vorsorglich" stützt der Beschwerdeführer die Revision "auf § 338 Nr. 6 StPO", weil die Strafkammer den Antrag der Verteidigung, für die Dauer der Erstat-

tung eines Sachverständigengutachtens die Öffentlichkeit auszuschließen, abgelehnt hat. Auch diese Rüge geht fehl.

Zutreffend ist die Ansicht der Strafkammer, daß hier als gesetzliche Grundlage für den Ausschluß der Öffentlichkeit nur § 172 Nr. 2 GVG hätte in Betracht kommen können. Schutzwürdige Interessen des Angeklagten wurden jedoch, wie die Kammer rechtlich bedenkenfrei ausgeführt hat, durch die Öffentlichkeit der weiteren Hauptverhandlung nicht verietzt. Auch die Revision bringt keine Tatsachen vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.

II. Die Prüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachbeschwerde ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

Die Strafkammer konnte nicht ausschließen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat wegen des zuvor von ihm genossenen Alkohols erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Sie hat deshalb den sich aus § 250 Abs. 1 StGB ergebenden Strafrahmen gemäß den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Erst nach Festlegung des dann zur Verfügung stehenden Strafrahmens von zwei Jahren bis zu elf Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe hat sie geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, und dies mit Rücksicht auf die Tatumstände und die Person des Angeklagten verneint; die "alkoholbedingt verminderte Zurechnungsfähigkeit" des Angeklagten könne "in diesem Zusammenhang nicht erneut berücksichtigt werden (§ 50 StGB)",

GE

Diese Erwägungen enthalten einen sachlichrechtlichen Fehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.

Sieht das Gesetz bei einer Straftat einen minder schweren Fall vor, so muß der Tatrichter zunächst prüfen, ob ein solcher Fall gegeben ist. Erst im Anschluß an diese Prüfung und je nach ihrem Ergebnis steht der Strafrahmen fest, der den Strafzumessungserwägungen im einzelnen zugrunde zu legen ist. Verneint der Tatrichter einen minder schweren Fall, so gilt der normale Strafrahmen mit den gesetzlich vorgesehenen Milderungsmöglichkeiten; bejaht das Gericht den minder schweren Fall, so kann, falls dem nicht § 50 StGB entgegensteht, der dann niedrigere Strafrahmen bei Vorliegen eines gesetzlichen Milderungsgrundes (z.B. § 21, § 23 Abs. 2 StGB) noch einmal gemäß § 49 StGB herabgesetzt werden.

Im vorliegenden Fall hätte deshalb die Strafkammer nicht von vornherein ihren Erwägungen den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zugrunde legen dürfen, sondern zuerst untersuchen müssen, ob ein minder schwerer Fall der schweren räuberischen Erpressung (§ 250 Abs. 2 StGB) vorliegt. Erst wenn der Kammer neben den andermanvon ihr angeführten Gründen auch die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten für die Anwendung des § 250 Abs, 2 StGB nicht ausgereicht hätte, hätte sie den nunmehr geltenden Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB nach den §§ 21, 49 StGB mildern können. Wäre sie jedoch zu dem Ergebnis gelangt, die Tat des Angeklagten sei mit Rücksicht auf dessen erheblich verminderte Schuldfähigkeit als minder schwerer Fall zu werten, so hätte sie den erheblich geringeren Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB

anwenden müssen, dies dann allerdings mit Rücksicht auf § 50 StGB ohne die Möglichkeit nochmaliger Milderung.

Der Senat kann trotz der schwerwiegenden gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nicht mit Sicherheit ausschließen, daß sich der oben erörterte sachlichrechtliche Mangel zum Nachteil des Angeklagten auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.

Mösl Müller Maier

Theune Gollwitzer