Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 07.08.1985 – 2 StR 335/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. Norbert PD zus Oi, dort geboren am GER 1953,

2. Gioacchino VW aus OEEEEEE, zevoren am GE 1955 in CE (Italien), zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

3. Juon ME - 7 u cu: PO,

geboren am EEEEEEEg 1955 ir Poiiiiiiiing / co Himuy (Spanien),

wegen versuchten schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Dr. Knoblich B. Maier Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ER in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

1. Rechtsanwalt uns

als Verteidiger des Angeklagten DEE,

2. Rechtsanwältin ii

als Verteidigerin des Angeklagten Ve

3. Rechtsanwalt EEE

als Verteidiger des Angeklagten M-Rew,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

- 3 -

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 1984 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

Die vom Angeklagten BE erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die auf die Sachrüge gebotene Prüfung des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der Einzelausführungen der Angeklagten De und MEEM-REBM. Der Erörterung bedürfen nur die gegenüber den Strafzumessungserwägungen erhobenen Bedenken, die der Generalbundesanwalt teilt.

-L-

Das Landgericht hat zunächst alle für und gegen die Angeklagten sprechenden maßgeblichen Umstände aufgezeigt. Im Hinblick darauf, daß der schwere Raub im Versuchsstadium stecken blieb und die Schuldfähigkeit der Angeklagten Pi und VEEEEEM-REMEE dei Tatbegehung erheblich vermindert war, hat es von der jeweiligen - bei den letztgenannten Angeklagten also zweifachen - Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Abschließend, unmittelbar vor Festsetzung der Strafen, hat es ausgeführt (UA Bl. 15):

"Die Annahme eines minder schweren Falles

im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB schied angesichts des Gesamtgepräges der Tat unter Einschluß der dargestellten Strafzumessungserwägungen aus".

Das ist hier nicht zu beanstanden. Ein Rechtsfehler ergibt sich nicht schon daraus, daß der Tatrichter die beiden Möglichkeiten, einen Milderungsgrund im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falles zu berücksichtigen oder ihn zur Strafmilderung gemäß § 49 StGB heranzuziehen, in den Urteilsgründen nicht in der gedanklich gebotenen Reihenfolge anführt. Er liegt vielmehr dann vor, wenn sich der Tatrichter (wie z.B. in den Fällen, die den Senatsurteilen vom 14. März 1984 - 2 StR 637/83 /= NStZ 1984, 3577 - und vom 20. Februar 1985 - 2 StR 473/84 [= NStZ 1985, 367/ - zugrunde liegen) der umfassenden Prüfungsmöglichkeit begeben hat, indem er zunächst die Anwendun; des § 49 StGB beschlossen, danach erst die Annahme des minder schweren Falles in Betracht gezogen und dabei die betreffenden Milderungsgründe wegen § 50 StGB als nicht mehr berücksichtigungsfähig erachtet hat.

-5-

Hier hat das Landgericht diesen Fehler nicht begangen. Die Urteilsgründe lassen erkennen, daß es die Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, unter Einbeziehung der Milderungsgründe der §§ 21, 22 StGB geprüft und verneint und die Entscheidung zur Anwendung des § 49 StGB nur in Verbindung mit diesem Ergebnis getroffen hat.

Herdegen Meyer Knoblich

Maier Meyer-Goßner