Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 07.04.1983 – 1 StR 207/83

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

My BetMG 1981 §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 4; StGB 1975 8§ 22, 27 Zur Beihilfe zur versuchten Einfuhr und zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein My

BetMG 1981 §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 4; StGB 1975 8§ 22, 27

Zur Beihilfe zur versuchten Einfuhr und zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

BGH, Beschl. v. 7. April 1983 - 1 StR 207/83 - LG Landshut

BUNDESGERICHTSHOF

1 str 207/783 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Anton D aus Lim, schoren am ii, Enber 1954 in Maui,

wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u. a.

Br

BZ

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 15. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen versuchter Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im besonders schweren Fall verurteilt worden ist (Fall II 2 der Urteilsgründe);

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Verurteilung in Fall II 2 hat aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen keinen Bestand. Diese Gründe lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Hinsichtlich der Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG) hat das Landgericht "versuchte

Beihilfe" angenommen (UA S. 2, 8). Der Versuch der Beihilfe ist nicht strafbar (Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 27 Rdn. 33), die Voraussetzungen des

§ 30 Abs. 2 StGB sind nicht dergetan. Sollte eine Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten Einfuhr gemeint sein (UA S. 8/10), so fehlt es an der Haupttat: die Einfuhr des Betäubungsmittels war zwar geplant, bei Aufdeckung des Vorhabens in Algeciras jedoch noch nicht zum Versuch gediehen. Das Versuchsstadium des § 22 StGB beginnt frühestens mit Handlungen, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen, das geschützte Rechtsgut somit bereits unmittelbar gefährden. Dies mag der Fall sein, wenn das Betäubungsmittel einen grenznahen Ort erreicht hat und von dort aus in Richtung Grenze in Bewegung gesetzt wird (vgl. BGHSt 4, 333, 334; 7, 291, 292; BGH, Urteile vom 29. 5. 1953 - 1 StR 196/53 - und vom

1. 10. 1974 - 1 StR Auu/74; BGH, Beschlüsse vom 5. 2. 1980 1 StR 763/79 - und vom 13. 1. 1983 - 1 StR 762/82). So liegt der Fall jedoch nicht. Nach den Feststellungen hätten die Tatbeteiligten mit ihrem Bus in tagelanger Fahrt genz Spanien und Frankreich durchqueren müssen, um die deutsche Grenze zu erreichen; von einem unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein,

Hinsichtlich der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln fehlen ausreichende Feststellungen zum

äußeren und inneren Tatgeschehen. Zwar können Erwerb und Transport von Betäubungsmitteln Bestandteile des Handel-

treibens sein. Als Gehilfe wird jedoch gemäß § 27 Abs. 1 StGB nur bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Diese Hilfeleistung braucht zwar für den Erfolg der Haupttat nicht ursächlich zu sein, muß aber die den Straftatbestand verwirklichende Handlung des Täters in irgendeiner Weise erleichtert oder gefördert haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH VRS 8, 199, 201; BGH bei Dallinger MDR 1972, 16; BGH, Urteil vom 20. 9. 1977 - 1 StR 361/77). Der Gehilfe muß die Vollendung der Haupttat wollen (BGH bei Dallinger MDR 1973, 554) und außerdem den Willen und das Bewußtsein haben, die Tat eines anderen zu fördern (BGHSt 3, 65; BGH, Urteil vom 4. 11. 1980 - 1 StR 511/80). Diese Erfordernisse sind mit der knappen Wendung, der Angeklagte habe dem Fahrer Ren "als Beifahrer zur Seite gestanden" (UA S, 9), nicht ausreichend dargetan, zumal der Eigentümer des Fahrzeugs - und Besitzer des darin versteckten Haschischs - selbst an der Fahrt teilgenommen hat und der Angeklagte der Annahme war, "als Beifahrer könne ihm nichts passieren, da ihm das Rauschgift nicht gehöre" (UA S. 7). Auf die Darlegungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts wird

Bezug genommen.

Da die Verurteilung in Fall II 2 schon aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden muß, braucht auf die Verfahrensrügen - die sich ausschließlich auf diesen Fall beziehen - nicht mehr eingegangen zu werden. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung in Fall II 1 wendet, hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Der neue Tatrichter wird ggf. zu beachten haben, daß sich bei Anwendung der §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB auch die Obergrenze des Strafrahmens ändert, und daß die Frage, ob ein besonders schwerer Fall im Sinn von § 29 Abs. 3 BetNMG vorliegt, für den Gehilfen gesondert

zu prüfen ist (BGHSt 29, 239, 244; BGH NStZ 1981, 394; 1982, 206).

Herdegen Ulsamer Schikora

Granderath Schimansky