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BGH Urteil vom 20.09.1977 – 1 StR 361/77

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Giuseppe A WE, geboren am BD. GER 1946 ir Tem, SCHNEE (CHEM) , zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache in Belgien,

- Sachbezeichnung: Leib u.a. -

wegen Beihilfe zum Mord

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 20. September 1977, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. Emm» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt u aus un

als Verteidiger, Justizangestellter a» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird

das Urteil des Landgerichts Konstanz vom

27. August 1976 insoweit mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte Alb freigesprochen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht _ Waldshut zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten AB von dem Vorwurf freigesprochen, an dem von den Mitangeklagten | Salvatore Le und Helga KB begangenen gemeinschaftlichen Mord an dem Spediteur und Taxifahrer Rolf Kg als Mittäter oder Gehilfe beteiligt gewesen zu sein.

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift diesen Freispruch mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts an.

I. Nach den Feststellungen wollten Le und Helga KB, deren Liebesverhältnis der Ehemann Rolf Kg im Wege stand, diesen durch einen gedungenen Mörder beseitigen. Als "Killer" war der in TE lebende Metzger Francesco Sch in Aussicht genommen. L@B traf Sch und den ihm bis dahin unbekannten Angeklagten AU in Ch und unterrichtete die beiden über die geplante Tat, SchiB erklärte sich bereit, die Tat gegen Bezahlung von rund 25.000 DM auszuführen, Alb versprach Sch@B, "ihn bei der Tatausführung zu unterstützen und zu diesem Zweck mit Sch auf einen entsprechenden telefonischen Anruf nach Deutschland zur Tatausführung zu kommen!" (UA S. 29),

Auf Aufforderung Lei fuhren SchiiEB und AB am 15. November 1973 von TE nach Uwe; zur Fahrt benutzten sie einen von ABB gemieteten und bezahlten Kraftwagen, Am folgenden Tag unternahm Lee mit Schi und MP zur Erkundung der künftigen Tatausführung eine Fahrt durch Sa@® und Umgebung, wobei der von IB in Aussicht genommene Tatort besichtigt und die Einzelheiten des Tatplans eingehend besprochen wurden. Als L@WB an

Nachmittag Sch und ABB aufforderte, nunmehr tätig zu werden, erklärten ihm die beiden, "daß sie die Tat jetzt nicht ausführen wollten, da sie von verschiedenen Personen „.. gesehen worden seien", Wiederholte Bitten Le» änderten an der Einstellung von Sch und AMEB nichts; "beide versprachen jedoch dem Angeklagten Le, zu späterer Zeit wiederzukommen und dann die Tat verabredungsgemäß auszuführen" (UA S, 33). Um für diesen Fall künftig auch bei Nacht örtlich unterrichtet zu sein, unternahm Lip mit Schaue und AB in seinem Pkw nach Einbruch der Dunkelheit nochmal eine Orientierungsfahrt durch Sa und Ungebung.

Am 6. Januar 1974 forderte LM telefonisch Schiiie auf, zusammen mit AMD am 9. Januar 1974 zur Tatausführung nach ÜCB zu kommen. AB lehnte jedoch gegenüber Schw "eine Teilnahme an der Fahrt in jeder Form eindeutig ab und erklärte, daß er mit einem Mord in keinem Fall etwas zu tun haben wolle" (UA S. 35).

Rolf K@9 wurde am 9. Januar 1974 von SchB unter Beteiligung von zwei nicht ermittelten Komplicen entsprechend dem ursprünglichen Plan an dem vorgesehenen Ort erschossen (UA S. 36 bis 4o).

II. 1. Das Schwurgericht hat den Angeklagten AM> "in sinngemäßer Anwendung des zur Tatzeit geltenden § 49 a StGB bzw. gemäß § 2 Abs. 3 StGB nach den gegenüber der bisherigen Fassung milderen §§ 30 und 31" StGB nF für straffrei gehalten; der Angeklagte sei von dem Versuch einer Vorbereitungshandlung zurückgetreten, da die zur Unterstützung Sch vorgenommenen Vorbereitungshandlungen, nämlich die Anmietung eines Pkw und die Mitnahme

SCh zur Tatausführung nach Deutschland, für die zweite Deutschlandreise SchER "völlis ohn= Bedeutung!" gewesen seien. Den Widerruf oder die Aufsabe seines Teilnahmewillens habe AMMB dadurch kundgetan, daß er sich ‚gegenüber Sch zeweigert habe, nochmals nach Deutschland zu fahren und dort an dem Mord an Rolf KB teilzunehmen. Der Angeklagte könnte sich - so meint das Schwurgericht - der Teilnahme am Mord nur schuldig gemacht haben, wenn sein früherer Tatanteil bis zur späteren Vollendung noch so als Mitursache fortgewirkt hätte, daß die Tat auch Jetzt noch als das Ergebnis seines Handelns erschiers (UA S. 105 bis 107).

2. Diese Auffassung ist rechtsirrig.

a) Die Frage eines strafbefreienden Ricktritts les Angeklagten ist nicht nach § 30 Abs, 2, §§ 31 Abs. INr, ? StGB nF zu beurteilen. Denn der Angeklagte hat nicht nur seine bioße Bereitschaft erklärt, ein Verbrechen zu begehen, sondern er hat nach den bisherigen Feststellungen zu dem von Sch und den anderen Mittätern begangenen Mord Beihilfe geleistet.

Beihilfe (§ 27 StGB) muß nicht zur Ausführung der Haupttat selbst geleistet werden, sie braucht sich richt auf ein zur Haupttat gehörendes Tatbestanäsmerkmal zu erstrecken, sie kann vielmehr schon zu bloßen Vorbereitungshandlungen des Täters geleistet werden und kann selbst schon vor dessen Entschließung zur Tat einsetzen; Voraussetzung ist dabei nur, daß die Haupttat mindestens zu einer Versuchshandlung führt (BGHSt 2, 146, 148; RGSt 58, 112, 114; 59, 276, 379; 67, 1931, 1935 vgl. BCHSt 14, 123, 1289/ 129; 6, 12, 14 für dic entsprechende Rechtslage bei ler Mittäterschaft),

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Darin, daß der Angeklagte ABB den gedungenen Mörder Sch in Ausführung eines gemeinsamen Planes mit einem von ihm angemieteten Kraftwagen an den späteren Tatort fuhr und mehrmals eine "Ortsbesichtigung" des in Aussicht genommenen Tatortes vornahm, lag zumindest die Mitwirkung an einer Vorbereitungshandlung, die nicht lediglich eine Bereitschaftserklärung nach § 3c Abs. 2 StGB enthielt, sondern als Beihilfe im Sinne des § 27 gewertet werden kann,

b) Für den strafbaren Erfolg braucht der Tatbeitrag des Gehilfen nicht ursächlich zu sein; es genügt, wenn er die Haupttat irgendwie erleichtert oder gefördert hat (BGH VRS 8, 199, 201; BGH, Urteil vom 2, Juni 1955 - 4 StR 86/55; LK 9. Aufl. § 49 Rdn. 2). Hier ergeben die Feststellungen,daß Schittino bei der Tatausfiührung am 9. Januar auf der Ortskenntnis aufgebaut hat, die er am 16, November 1‘ unter wesentlicher Mitwirkung des Angeklagten gewonnen hat; daß die Fahrt in dem von ABB zemieteten Kraftwagen von TEE nach Deutschland und die anschließend bei Tag und bei Nacht vorgenommenen Orientierungsfahrten die spätere Tatausführung erleichert und gefördert haben, kann nicht in Zweifel gezogen werden.

c) Dadurch, daß sich der Angeklagte am 6. Januar 1974 von der weiteren Tatbeteiligung losgesagt hat, ist er nicht gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB straflos geworden, Rechnet nämlich der Teilnehmer damit, daß sein Tatbeitrag ergänzt und dadurch jedenfalls für einen Versuch der Haupttat mitursächlich werden kann und tritt dies auch nachträglich ein, so kann von einer solchen Beteiligung an der Haupttat nur noch nach den Regeln des § 24 Abs, ? StGB zurückgetreten werden (Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl.

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§ 24 Rdn. 95). Ein ernsthaftes und freiwilliges Bemühen des Angeklagten, die Vollendung der Tat zu verhindern, hat das Schwurgericht bisher auch nicht andeutungsweise festzustellen vermocht; darauf, ob die weitere Voraussetzung des § 24 Abs. ? Satz 2 StGB vorläge, daß die Tat unabhängig von dem früheren Tatbeitrag des Angeklagten begangen worden ist, kommt es daher nach den bisherigen Feststellungen nicht an,

3. Eine Bestrafung des Angeklagten nach § 138 StGB käme allerdings entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht in Betracht, da der Gehilfe nicht anzeigepflichtig ist (RGSt 68, 286, 288; Dreher, StGB 37. Aufl. § 138 Rdn. 12).

III. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Angeklagte Aleo freigesprochen worden ist. Damit erledigt sich auch der Beschluß über die Entschädigung des Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft.

Pfeiffer Mösl Pikart Woesner Kuhn