Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 10.06.1983 – 2 StR 98/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ALO

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 98/83 BESCHLUSS u. C . PR

in der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Dirk Wilhelm D EB aus

DO - EEE , geboren am u 194: in DE CE, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

. den Fernmeldemonteur Hans Jürgen

3. den Koch Klaus Dieter P EEE aus Dog - SEE, 2sboren an GE 1957 ir FE ED.

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

AO

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten DB wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 1982, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß

der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen schuldig ist,

2. in den ÄAussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II 1 und 3 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In der Liste der angewendeten Strafvorschriften werden die Nrn. 6 a und b des § 11 Abs. 4 BtMG aF gestrichen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

ALO

II. Die Revisionen der Angeklagten Gm

GER 19: PM zesen das Ur-

teil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 1982 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

I. Die rechtliche Würdigung der Taten des Angeklagten DB Surch das Landgericht {st in den Fällen I 1 und 3 der Urteilsgriünde nicht frei von Rechtsfehlern.

Nach den Feststellungen und dem Gesamtzusamnenhang der Urteilsgründe hat der Angeklagte auch in diesen Fällen Haschisch erworben, um es nach der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland gewinnbringend zu veräußern, Er hat damit eine eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit entfaltet, mithin Handel getrieben im Sinne des § 11 Abs. 1 BtMG aF (vel. BGHSt 25, 290; Urteil vom 13. Februar 1975 - 1 StR 678/74 -), Der Erwerb des Haschischs in Marokko war dabei Teilakt dieses Handeltreibens, die Begehungsform des Erwerbs geht im Handeltreiben auf (BGHSt 25, 290; Urteil vom 8. April 1975 - 1 StR 83/75 =; ständige Rechtsprechung).

beginnt frühestens mit Handlungen, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusanmenhang mit ihr stehen, das geschützte Rechtsgut somit bereits unmittelbar gefährden. Nach den Feststellungen wurde das Rauschgift im Fall I 1 beim Verlassen der Fähre in S&te, Südfrankreich, im Falle III in Algeciras, Spanien, gefunden und sichergestellt. In beiden Fällen hätten die Beteiligten mit ihren Kraftfahrzeugen noch Hunderte von Kilometern fahren müssen, um die deutsche Grenze zu erreichen. Von einem unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein (vgl. BGH NStZ 83, 224; BGH Beschluß vom

7. April 1983 - 1 StR 207/83 -),

Der Senat ändert den Schuldspruch selbst. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch gegen den Vorwurf des Handeltreibens nicht anders als geschehen verteidigen könnte,

Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der für die betreffenden Fälle ausgeworfenen Einzelstrafen, nachdem die Strafkammer dem Angeklagten straferschwerend angelastet hat, daß er auch die - nur bei der verbotenen Einfuhr vorgesehenen - Erschwerungsgründe des § 11 Abs. 4 Nrn. 6 a und b BtMG al verwirklicht hat (UA S, 34 und 36).

Einen Einfluß auf die für den Fall I 2 verhängte Binzelstrafe schließt der Senat aus. Sie kann bestehen bleiben. Wegen der Aufhebung zweier Binzelstrafen verfällt aber die Gesamtstrafe der Aufhebung.

ALP

Im übrigen erweist sich die Revision des Angeklagten DEEEEB. zuch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, als unbegründet.

II. Die Revisionen der Angeklagten CB und Ro |) sind zu verwerfen, da die Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO),

Müller Maier Theune

Niemöller Gollwitzer