Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 14.10.1982 – 4 StR 549/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
HR BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 549/82 BESCHLUSS A4 A0-
in der Strafsache
gegen
Dogan K EEE zus TE, geboren am GEEEEEEEED 1957 in TEE (Türkei), zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
EZ
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und
4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 2. Juli 1982
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung, Urkundenfälschung, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wird (§§ 255, 249, 240, 223, 267, 316, 52 StGB, § 21 StVG),
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte in der von der Strafkammer angenommenen Reihenfolge die gesetzlichen Tatbestände der Nötigung, der vorsätzlichen Körperverletzung, der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr, des vorsätzlichen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis, der räuberischen Erpressung, der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der Urkundenfälschung | erfüllt. Die sachlichrechtlichen Bedenken der Revision dagegen sind, wie der Generaibundesanwalt in seinen Antragsschreiben vom 23. September 1982 zutreffend dargelegt hat, unbegründet.
Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Aufspaltung des Tatgeschehens in fünf rechtlich selbständige Handlungen (§ 53 StGB). Die durch Schläge und Drohungen herbeigeführte Zwangslage des Opfers, durch die der Angeklagte sich zunächst den Inhalt der Geldbörse (etwa 25,-- DM) verschafft und damit den Tatbestand der Nötigung erfüllt hatte, hat er durch weitere Schläge, durch die gewaltsame Übernahme des Steuers des Fahrzeugs seines Opfers während der ersten Trunkenheitsfahrt und durch weitere Drohungen in der Wohnung des Opfers aufrechterhalten und verstärkt, zunächst nur, um die ihm vermeintlich zustehenden 200,-- DM, später aber, um einen höheren, ihm, wie er wußte, nicht zustehenden Geldbetrag zu erlangen. Zu diesem Zweck erzwang er von seinem Opfer die Übergabe eines Blankoschecks, den er abredewidrig statt über 200,-- DM über 300,-- DM ausfüllen und dann verwerten wollte. Mit der Entgegennahme dieses Blankoschecks in der beschriebenen Absicht vollendete er deshalb den Tatbestand der räuberischen Erpressung und setzte zugleich zur Verwirklichung des Tatbestandes der Urkundenfälschung an, den er, nach einer ebenfalls erzwungenen weiteren Trunkenheitsfahrt mit seinem Opfer, am nächsten Morgen vollendete. Das gesamte Tatgeschehen stellt sich danach rechtlich als eine Tat (Tateinheit) dar.
ZA
Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Nach Lage der Sache ist ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte nach einem Hinweis auf die Veränderung des rechtiichen Gesichtspunktes anders verteidigen kann.
Die Änderung des Schuldspruchs zwingt jedoch, da nunmehr nur auf eine Strafe zu erkennen ist, zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und insoweit zur Zurückverweisung der Sache.
Salger Hürxthal Ruß Goydke Jähnke