Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 19.08.1982 – 1 StR 595/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

ba ze OWiG 1975 § 79 Abs. 3; StPO 1975 § 341 Abs. 1 Die in der Hauptverhandlung eines Bußgeldverfahrens erklärte und zu Protokoll genommene Einlegung der Rechtsbeschwerde entspricht den Erfordernissen einer Einlegung "zu Protokoll der Geschäftsstelle".

PA

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

ba ze

OWiG 1975 § 79 Abs. 3; StPO 1975 § 341 Abs. 1

Die in der Hauptverhandlung eines Bußgeldverfahrens erklärte und zu Protokoll genommene Einlegung der Rechtsbeschwerde entspricht den Erfordernissen einer Einlegung "zu Protokoll der Geschäftsstelle".

BGH, Beschl. v. 19. August 1982 - 1 StR 595/81 - AG Augsburg BayObLG Müncher

“3

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 595/81 BESCHLUSS

in dem Bußgeldverfahren

gegen

den Versicherungskaufmann Erich GC EEE zus

KEEEEEED, zeboren an EEE 1956 ir Vu,

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Der 1. Strafsenat - Senat für Bußgeldsachen - des

3

Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

am Bundesgerichtshof Herdegen und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth und Dr. Granderath nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. August 1982 beschlossen:

Die in der Hauptverhandlung eines Bußgeldverfahrens erklärte und zu Protokoll genommene Einlegung der Rechtsbeschwerde entspricht den Erfordernissen einer Einlegung "zu Protokoll der Geschäftsstelle",

Gründe§

I.

Das Amtsgericht Augsburg hat den Betroffenen in der Hauptverhandlung vom 13. Februar 1981 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 500,-- DM und einem Fahrverbot verurteilt. Im Anschluß an die Urteilsverkündung hat der Verteidiger des abwesenden Betroffenen erklärt, er lege gegen das Urteil Rechtsbeschwerde ein. Diese Erklärung wurde in die später vom Richter und dem Protokollführer, einem Beamten des mittleren Dienst unterzeichnete Sitzungsniederschrift aufgenommen.

Das Urteil wurde dem durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Verteidiger am 25. März 1981 zugestellt. Er hat mit Schriftsatz vom 27. April 1981 (Montag), bei Gericht eingegangen am selben Tage, das Rechtsmittel begründet. Am 13. Mai 1981 wurde das Urteil auch dem Betroffenen persönlich zugestellt.

es,

Das Bayerische Oberste Landesgericht beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht gemäß den Vorschriften der §§ 341 StPO i.V.m. 79 Abs. 3 und 4 OWiG binnen einer Woche nach Zustellung des Urteils beim Amtsgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt worden sei. Innerhalb der nach § 145 a Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG durch Zustellung an den Verteidiger in Lauf gesetzten, am 1. April 1981 abgelaufenen Frist sei eine schriftliche Erklärung über die Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Amtsgericht nicht eingegangen. Insbesondere könne die in der Hauptverhandlung zu Protokoll genommene, aber nicht von ihm unterzeichnete Erklärung des Verteidigers, er lege gegen das Urteil Rechtsbeschwerde ein, nicht als schriftliche Erklärung angesehen werden. Auch habe die am 13. Mai 1981 erfolgte Zustellung des Urteils an den Betroffenen die bereits abgelaufene Einlegungsfrist nicht gemäß § 37 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG neu eröffnet, Schließlich genüge die in das Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommene Erklärung des Verteidigers, er lege Rechtsbeschwerde ein, nicht den Erfordernissen einer Einlegung "zu Protokoll der Geschäftsstelle". Zwar sei früher die Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Hauptverhandlung für die Berufung, wie auch für die Revision überwiegend als formgerecht betrachtet worden. Dieser Auffassung sei aber für den Bereich der Revision und ‘der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen durch die mit der Einführung des § 24 Abs. 1 Nr. 1 RPf1G erfolgte Übertragung der Zuständigkeit für die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung der Revision und der Rechtsbeschwerde auf den Rechtspfleger der Boden entzogen worden. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Hauptverhandlung könne daher - wenn

nicht im Einzelfall ein Rechtspfleger als Protokollführer tätig geworden sei - seit Inkrafttreten des

§ 24 Abs. 1 Nr. 1 RPflG den Anforderungen einer Einlegung "zu Protokoll der Geschäftsstellen" nicht mehr genügen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 1975 - 3 Ss OWi 1088/75 (VRS 50, 3853 = RPfleger 1976, 65) gehindert, das in einen ähnlich gelagerten Fall die in der Hauptverhandlung zu Protokoll erklärte Einlegung der Rechtsbeschwerde mit der Begründung für wirksam erachtete, daß nach § 8 Abs. 1 RPf1G die Wahrnehmung eines dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfts durch den Richter die Wirksamkeit des Geschäfts nicht berühre. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Entspricht die in der Hauptverhandlung erklärte und zu Protokoll genommene Ein-. legung der Rechtsbeschwerde den Erfordernissen einer Einlegung "zu Protokoll der Geschäftsstelle"?

II.

Die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt, weil das Bayerische Oberste Landesgericht mit der beabsichtigten Entscheidung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts

Düsseldorf abweichen würde und die aufgeworfene Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof noch nicht entschieden ist (BGHSt 13, 149; BGH LM GVG § 121 Nr. 11).

Dem steht nicht entgegen, daß der Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 19. März 1975 - 2 StR 648/74 - und vom 7. Oktober 1976 - 4 StR 489/76 - die im Strafverfahren anschließend an die Urteilsverkündung zur Sitzungsniederschrift abgegebene Erklärung über einen Rechtsmittelverzicht für wirksam erachtet hat. Allerdings gelten nach § 79 Abs. 3 OWiG für die Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Revision entsprechend. Auch sind die Vorschriften über die Einlegung von Rechtsmitteln auf die Erklärung des Rechtsmittelverzichts, für die eine gesetzliche Regelung fehlt, grundsätzlich entsprechend anzuwenden (RGSt 32, 279; BGHSt 18, 260; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 302 Rdn. 11 m.w.N.). Doch trifft der Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 RPf1G mit der Übertragung der Aufnahme bestimmter Rechtsmittelerklärungen - darunter der Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen - auf den Rechtspfleger eine eng begrenzte Sonderregelung, die von den allgemeinen Bestimmungen über die Einlegung von Rechtsmitteln abweicht und auch auf Rechtsmittelverzichtserklärungen nicht angewandt werden kann. Deshalb hatte sich der Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 19. März 1975 und vom 7. Oktober 1976 (aa0) bei der Prüfung der Wirksamkeit von Revisions-

verzichtserklärungen nicht - auch nicht stillschweigend -

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-19/1-str-595-81#rd_9

mit der Vorschrift des § 24 Abs. 1 Nr. 1 RPfIG auseinanderzusetzen. Diesen Beschlüssen ist dementsprechend keine Entscheidung der vorgelegten Rechtsfrage zu entnehmen.

III.

In der Sache teilt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Das vorlegende Gericht geht zutreffend davon aus, daß die vom Verteidiger zu Protokoll der Hauptverhandlung erklärte Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht als schriftliche Erklärung angesehen werden kann und daß die am 13. Mai 1981 erfolgte Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils an den Betroffenen die bereits am 1. April 198% abgelaufene Beschwerdeeinlegungsfrist nicht gemäß § 37 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG neu eröffnen konnte (BGHSt 22, 221, 223; BayObL6St 1967, 105 m.w.N. = NJW 1967, 2124, 2126). Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist deshalb davon abhängig, ob die zu Protokoll der Hauptverhandlung genommene Erklärung des Verteidigers über die Einlegung der Rechtsbeschwerde den Erfordernissen einer Einlegung "zu Protokoll der Geschäftsstelle" im Sinne des § 341 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 und 4 OWiG genügt. Die Frage ist zu bejahen.

Rechtsprechung und Literatur sehen die Einlegung von Rechtsmitteln zu Protokoll der Hauptverhandlung bisher überwiegend als wirksam an (OLG Rostock HRR 1930 Nr. 1901; OLG Dresden HESt 1, 194; OLG Hamburg

HESt 3, 75; OLG Bremen JZ 1953, 516; Sarstedt, Die Revision in Strafsachen 4, Aufl. S. 50; Eb. Schmidt, Lehrkomm. StPO § 314 Rdn. 4; Müller/Sax, StPO 6. Aufl. § 314 Anm. 2 a, § 341 Anm. 1 b; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl.

§ 314 Rdn. 5; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. Einl. Ran. 132; BGHSt 18, 257, 260; KK - Pikart § 341 Rän. 9; a.A. RGSt 32, 279; OLG München in Alsberg OLGE II S. 181). Dieser Rechtsansicht entspricht im Bereich der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen - entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts - auch die durch das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I

S. 2065) geschaffene Rechtslage.

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 a RPflG ist die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde "zu Protokoll der Geschäftsstelle" (§ 341 Abs. 1 StPO i.V.n. § 79 Abs. 3 OWiG) dem Rechtspfleger übertragen. Sie liegt außerhalb der funktionellen Zuständigkeit des Richters, der sich einer Protokollierung der Rechtsbeschwerdeerklärung deshalb enthalten soll (Arnold/Meyer-Stolte, Kommentar zum Rechtspflegergesetz 3. Aufl. Rdn. 8.2 aE; KK - Pikart § 341 Ran. 9; Kleinknecht aaO Einl. Rdn. 132; BGH NJW 1957, 991). Gleichwohl ist die durch den Richter erfolgte Aufnahme der Rechtsbeschwerdeerklärung in das Protokoll der Hauptverhandlung nicht unwirksam; denn ein richterliches (Hauptverhandlungs-) Protokoll steht der Niederschrift der Geschäftsstelle gleich und ersetzt sie (vgl. Kleinknecht aaO Einl. Rdn. 132).

Pi

Dies ergibt sich, soweit die Aufgaben der Geschäftsstelle vom Rechtspfleger wahrzunehmen sind, aus der Vorschrift des 8 8 Abs. 1 RPf1G, die in allgemeiner Form klarstellt, daß die richterliche Wahrnehmung eines dem Rechtspfleger übertragenen Geschäftes dessen Wirksamkeit nicht berührt. Dementsprechend ist die in § 24 Abs. 1 Nr. 1 a RPflG dem Rechtspfleger übertragene Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung von Rechtsbeschwerden auch dann wirksam, wenn sie der Richter vornimmt (Meyer in Löwe/ Rosenberg aa0 § 341 Rdn. 12; Arnold/Meyer-Stolte aa0 Rdn. 8.2; Eickmann/Haegele/Riedel, Kommentar zum Rechtspflegergesetz 3. Aufl. 8 8 Ran. 2;

OLG Köln RPfleger 1977, 105).

Den Bedenken, die das vorlegende Gericht gegen die Anwendung des § 8 Abs. 1 RPfIG auf die dem Rechtspfleger in § 24 Abs. 1 Nr. 1 RPfIG übertragenen Geschäfte erhebt, kann nicht beigetreten werden. Nach seinem Wortlaut gilt § 8 Abs. 1 RPfIG unterschiedslos für alle Geschäfte, die "dem Rechtspfleger übertragen" sind. Dazu zählen die Geschäfte des § 24 Abs. 1 RPFIG. Allerdings waren diese Geschäfte ursprünglich von der Geschäftsstelle zu erledigen. Dieser Umstand kann es indes nicht rechtfertigen, die in § 24 Abs. 1 RPFIG bezeichneten Geschäfte aus dem Geltungsbereich der später in Kraft getretenen Vorschrift des § 8 Abs. 1 RPf1lG auszunehmen. Auch die §§ 5 und 6 RPf1G bieten keinen Anlaß, die Vorschrift des § 8 Abs. 1 RPflG einengend auszulegen. Zwar stimmen die auf die Geschäfte

des § 24 Abs. 1 RPflG nicht anwendbaren §§ 5 und 6 RPf1G mit § 8 Abs. 1 RPf1G darin überein, daß sie dem Rechtspfleger "übertragene Geschäfte" zum Gegenstand haben. Diese Übereinstimmung erlaubt aber nicht den Schluß, daß auch § 8 Abs. 1 RPfIG nicht für die Geschäfte des § 24 Abs. 1 RPf1G gelten könne; denn die §§ 5 und 6 RPflG enthalten, da sie ohne Zusammenhang mit dem Regelungsinhalt des § 8 Abs. 1 RPf1G Fragen

der Zuständigkeitsverteilung zwischen Richter und Rechtspfleger ordnen, keinen zur Bestimmung des Geltungsbereichs der Vorschrift des § 8 Abs. RPfl1G geeigneten Maßstab.

Im übrigen wird durch § 24 Abs. 3 RPfIG nur die Anwendung des § 5 RPflG, nicht die des § 8 Abs. 1 RPflG ausgeschlossen, Dieser Umstand spricht dafür, daß § 8 Abs. ? RPfIG auf die in § 24 Abs. 1 RPflG übertragenen Geschäfte anzuwenden ist. Damit stimmt auch der Zweck der Vorschrift des § 8 Abs. 1 RPf1G überein, Zweifeln an der Wirksamkeit von Geschäften, die der Richter unter Überschreitung seiner Zuständigkeit anstelle des Rechtspflegers wahrgenommen hat, aus Gründen der Rechtssicherheit, namentlich des Vertrauensschutzes, in möglichst weitem Umfang von vorneherein den Boden zu entziehen (vgl. Arnold/Meyer-Stolte aa0 Ran. 8.2; Eickmann/ Haegele/Riedel aa0 § 8 Rdn. 2).

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- 10.

Herdegen Ulsamer Maul Foth Granderath