Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 11.02.1982 – 4 StR 18/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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IL
BUNDESGERICHTSHOF
4 SER 18/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Schüler Oliver Sch RE TO , geboren an GE 1962 :n A, zu
Zeit in Haft,
2. den Chemielaborwerker Frank 0 EEE aus Tip, geboren am ge 1965 ir Frag (TE, zur Zeit
in Haft,
wegen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion
%
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 11. Februar 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22, September 1981 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte ON wesen Diepstahls (Fall II, 2) verurteilt worden ist und beide Angeklagte wegen fahrlässiger Brandstiftung (Fall II, 5) verurteilt worden sind,
b) in den Strafaussprüchen. Die Maßregel- und die Einziehungsanordnung bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landge-
richts zurückverwiesen,
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
1. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch in den Fällen II, 1, 3, 4 und 6 der Urteilsgründe sowie gegen die Maßregelanoränungen und die Einziehung des Pkw des Angeklagten Ol richten. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
2. Die Verurteilung der Angeklagten im Fall 5 und des Angeklagten Ol im Fall 2 kann jedoch keinen Bestand haben. In diesen beiden Fällen sowie in den Strafaussprüchen (drei Jahre und zwei Jahre sechs Monate Jugendstrafe) war das Urteil auf die Sachrüge aufzuheben.
a) Nach den Feststellungen haben die Angeklagten im Fall Il, 5 ein Mokick angesteckt, das vor einem Wohnhaus unter einem etwa 3 m hohen hölzernen Vordach abgestellt war. Sie haben dadurch fahrlässig verursacht, daß eine größere Stichflamme "auf das Küchenfenster" und "das Vordach" "übergriff", Das Feuer "pflanzte sich bis ins Innere der Küche fort" und "Deschädigte" dort "nicht nur das Fenster", den "Rolladen, sondern auch Teile des Wand- und Deckenputzes, Einrichtungsgegenstände und Wäsche". "Die Außenwand und das hölzerne Vordach waren angekohlt und rußgeschwärzt." Ein weiteres Umsichgreifen des Feuers wurde dadurch verhindert, daß kurz nach seinem Ausbruch stärkerer Regen einsetzte und außerdem der Brand alsbald bemerkt und gelöscht wurde (UA 6),
§ 309 StGB setzt voraus, daß ein Brand "der in den § 306 und § 308 bezeichneten Art" verursacht worden ist; es muß also ein Inbrandsetzen im Sinne dieser Vorschriften erfolgt sein (Horn in SK, § 309 StGB Rdn. 2; Cramer in Schönke/Schröder, 20. Aufl., § 309 StGB Rdn. 1). Das ist dann der Fall, wenn das Gebäude selbst in einer Weise von dem Feuer erfaßt wird, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38; 16, 109, 110; 18, 363, 364),
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Der Brand muß sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die
für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365 f; BGH NStZ 1981, 220
m. w. Nachw.). Als in diesem Sinne wesentiiche Bestandtei-
le eines Gebäudes sind von der Rechtsprechung eine Wohnungstür (BGHSt 7, 37, 38; 20, 246, 247), Fensterrahmen (BGHSt 18, 363, 365 f; Beschluß vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77) oder eine Zimmerwand (vgl. BGH NStZ 1981, 220, 221) angesehen worden, Daß durch die Hitzeeinwirkung Teile des Putzes abspringen (vgl. BGH, Urteil vom 12, Januar 1977 - 2 StR 638/76), Tapete (BGH NStZ 1981, 220) oder ein an die Wand genageltes Regal (BGHSt 16, 109) in Brand gerät oder daß einzelne für das Gebäude wesentliche Holzteile lediglich ankohlen (RGSt 64, 273), reicht für die Annahme eines Inbrandsetzens hingegen nicht
aus (vgl. auch BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1981
- 4 StR 620/81; Dreher/Tröndle, 40. Aufl., § 306 StGB Rän. 6).
Aus den Feststellungen des Landgerichts geht nicht eindeutig hervor, ob solche Teile des Gebäudes vor dem Löschen des Brandes bereits derart vom Feuer ergriffen waren, daß sie nach Entfernung des Zündstoffs - hier des brennenden Mokicks und der Einrichtungsgegenstände - selbständig weitergebrannt hätten. Die Feststellung, daß das hölzerne Vordach "angekohlt" war und das Feuer das Fenster "beschädigt" hatte, ist jedenfalls keine ausreichende Grundlage für die Nachprüfung, ob das Landgericht von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Fall. Das hat zur Folge, daß auch über die Verhängung der Jugendstrafen erneut zu entscheiden ist.
b) Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts muß auch der Schuldspruch im Fall II, 2,der nur den Angeklagten Of betrifft, aufgehoben werden. Den Urteilsgründen ist nicht ausreichend zu entnehmen, wieweit der Min-
destschuldumfang des vom Landgericht angenommenen fortgesetzten Diebstahls reicht. Es ist nicht auszuschließen, daß sich das Fehlen der Mindestangaben über die Zahl der Einzelakte und die Menge der entwendeten Chemikalien (vgl. dazu BGH GA 1959, 371; Beschlüsse vom 4. März 1980 - 5 StR 70/80 und vom 26. Januar 1981 - 4 StR 2/81 - m. w. Nachw.) nachteilig auf die Schuldfeststellung und die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat.
53. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß im Fall II, 1 der Urteilsgründe der Angeklagte Sch##- WE richt beteiligt war und deshalb auch die Umstände dieser Tat nicht im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Lasten berücksichtigt werden dürfen (vgl. UA 11). Außerdem wird zu beachten sein, daß bei Verhängung und Bemessung von Jugendstrafe - über die mit jeder gerichtlichen Ahndung verbundene generalpräventive Wirkung hinaus - der Gesichtspunkt der Abschreckung anderer (vgl. UA 12), keine Rolle spielen darf (BGHSt 15, 224, 226; BGH, Beschluß vom 1. Dezember 1981 - 1 StR 634/81 m. w. Nachw.).
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enen v .12,_ Salger Anoblich
Engelhardt Goydke