Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 18.06.1986 – 2 StR 249/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
§ 306 Nr. 2 StGB Der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB ist bei einen mehrstöckigen Gebäude, dessen Erdgeschoß gewerblich genutzte Räume und dessen Obergeschoß Wohnungen enthält, erfüllt, wenn der Brand sich nur auf Teile des Gebäudes im Erdgeschoß erstreckt, die lediglich zu seinem bestimmungsgemäßen gewerblichen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind, und nicht auszuschließen ist, daß das Feuer auf den Wohnbereich übergreifen kann.
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Nachschlagewerk: nein Veröffentlichung: Ja BGHSt; nein
Der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB ist bei einen mehrstöckigen Gebäude, dessen Erdgeschoß gewerblich genutzte Räume und dessen Obergeschoß Wohnungen enthält, erfüllt, wenn der Brand sich nur auf Teile des Gebäudes im Erdgeschoß erstreckt, die lediglich zu seinem bestimmungsgemäßen gewerblichen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind, und nicht auszuschließen ist, daß das Feuer auf den Wohnbereich übergreifen kann.
BGH, Urt. v. 18. Juni 1986 - 2 StR 249/86 - LG Aachen
109 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 249/86 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Claudio P WW , geboren am
GE 19565 in FOR (Italien), zur Zeit unbekannten Aufenthalts,
wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung u.a.
ART
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1986, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt mm
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin EEE aus 1
als Verteidigerin des Angeklagten,
Justizangestellte un
als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
ANDI
- 3.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. November 1985 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur Schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Anstiftung zum Versicherungsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Nach den Feststellungen bestimmte der Angeklagte mit Hilfe eines anderen einen oder mehrere unbekannte Täter, die von ihm in gemieteten Räumen betriebenen Diskotheken
"SCHE" in SEE und "re in AU in Brand zu
setzen. Diese Lokale lagen Jeweils im Erdgeschoß mehrstöckiger Gebäude. Im ersten Stock über den Diskotheken befanden sich eine ("SW") oder mehrere ("FR") Wohnungen. Beide Lokale brannten vollständig aus, wobei "die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlichen Gegenstände innerhalb der Diskotheken wie etwa der Fußboden selbständig brannten" (UA S. 28).
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung.
Der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB setzt voraus, daß ein Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen dient, in Brand gesetzt wurde. Das ist dann der Fall, wenn das Gebäude selbst in einer Weise von dem Feuer erfaßt wird, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38; 16, 109, 110; 18, 363, 364). Der Brand muß sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365 f; BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1981 - 4 StR 620/81 - und vom 11. Februar 1982 - 4 StR 18/82 -). Als in diesem Sinne wesentliche Bestandteile sind von der Rechtsprechung eine Wohnungstür, Fensterrahmen, eine Zimmerwand oder der Fußboden (BGHSt 18, 365 £, OLG Hamburg NJW 1953, 117) angesehen worden.
Es ist hier aber weiter zu beachten, daß es sich bei den Brandobjekten um gemischt genutzte Gebäude handelte, die in ihren Erdgeschossen gewerblich genutzte Räume und nur in den oberen Stockwerken Wohnungen enthielten, daß die vom Feuer erfaßten Fußböden nur für den Gebrauch der Diskotheken von wesentlicher Bedeutung waren und daß sich
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die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob sich die Brände auf Teile der Gebäude ausbreiten konnten, die
für den Gebrauch als Wohnhäuser wesentlich waren. Denn
es werden in Rechtsprechung und Literatur verschiedene Ansichten zu der Frage vertreten, unter welchen Voraussetzungen bei Brandlegungen in gemischt genutzten Gebäuden der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB erfüllt ist. Während es nach einer Auffassung ausreicht, irgendeinen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlichen Bestandteil des Gebäudes in Brand zu setzen, muß nach anderer Ansicht das Feuer geeignet sein, sich auf Gebäudeteile auszubreiten, die für den Gebrauch als Wohnhaus von wesentlicher Bedeutung sind. Schließlich wird auch die Meinung vertreten, daß die Brandstiftung erst dann vollendet ist, wenn das Feuer tatsächlich auf den Wohnteil übergreift (siehe zum Stand der Meinungen BGH NStZ 1985, 455; ferner BGH, Beschluß vom 26. Juni 1985 - 3 StR 132/85 -).
Der Senat vertritt in Abänderung seiner im Beschluß vom 15. April 1977 (2 StR 140/77) zum Ausdruck gekommenen Rechtsmeinung die Auffassung, daß jedenfalls in Fällen wie dem hier zu entscheidenden, in welchen sich in Erdgeschoß eines mehrstöckigen Gebäudes gewerblich genutzte Räume und im Stockwerk unmittelbar darüber Wohnungen befinden, der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB bereits dann erfüllt ist, wenn der Brand sich auch nur auf Teile des Gebäudes im Erdgeschoß erstreckt, die lediglich zu seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch als Gewerberaum von wesentlicher Bedeutung sind, und nicht auszuschließen ist, daß das Feuer auf den Wohnbereich übergreifen kann.
Der Senat 1äßt sich dabei von folgenden Erwägungen leiten;
§ 306 Nr. 2 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das ein Tun unter Strafe stellt, das typischerweise das Leben von Bewohnern und von anderen Personen gefährdet, die durch mannigfaltige unmittelbare und mittelbare Beziehungen zu den Bewohnern oder zu dem Gebäude veranlaßt werden, es aufzusuchen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten zur Wohnung dienende Gebäude als Mittelpunkt menschlichen Lebens absolut geschützt werden, ohne im Einzelfall der Frage Bedeutung zukommen zu lassen, ob das geschützte Rechtsgut tatsächlich (konkret) gefährdet worden ist (BGHSt 26, 121, 123; BGH NStZ 1982, 420, Nr. 3). Dieser Schutzzweck der Strafnorm des § 306 Nr. 2 StGB läßt es geboten erscheinen, den Tatbestand jedenfalls in den Fällen, in welchen eine Ausbreitung des Feuers auf den Wohnbereich nicht auszuschliessen ist, bereits dann als verwirklicht anzusehen, wenn auch
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nur ein Gebäudeteil in Brand gesetzt ist, der nicht Wohnzwecken dient.
Herdegen Meyer Theune Gollwitzer
Maier