Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 01.12.1981 – 1 StR 634/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
ArFZSE ZEFAR JGG 1975 §§ 17, 18 Abs. 2 Bei Bemessung der Jugendstrafe ist der Erziehungszweck vorrangig, jedoch nicht ausschließlich zu berücksichtigen. Für die Höhe der Jugendstrafe kann daher auch die Schwere der Schuld eigenständige Bedeutung haben, während der Gesichtspunkt der Abschreckung anderer über die mit jeder gerichtlichen Ahndung verbundene Wirkung hinaus hier keine Rolle spielen darf.
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ZS Nachschlagewerk: ja BGHSt; nein
ArFZSE ZEFAR
JGG 1975 §§ 17, 18 Abs. 2
Bei Bemessung der Jugendstrafe ist der Erziehungszweck vorrangig, jedoch nicht ausschließlich zu berücksichtigen. Für die Höhe der Jugendstrafe kann daher auch die Schwere der Schuld eigenständige Bedeutung haben, während der Gesichtspunkt der Abschreckung anderer über die mit jeder gerichtlichen Ahndung verbundene Wirkung hinaus hier keine Rolle spielen darf.
BGH, Beschl. v. 1. Dezember 1981 - 1 StR 634/81 - LG Traunstein
75 BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 634/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen 1. den Lageristen Georg L guiiD zus Tem. geboren am EEEEEEB 1960 in TEiMe (Frankreich),
2. den Maurerlehrling Franck L muuiib aus Te, geboren am EB 1961 in TEE (Frankreich),
beide zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Mordes u.a.
Der ), Strafsenat ü.> Bunüesrerichtehsfs Kar auf Antrag ges Ceneralbunl->serwelt: und nech Arhörung der Beschwergemäß § 349 Abs. 2, 3 und beschlosse::
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4 StPO einstiamig
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom
1, April 1981 im Ausspruch der Jugendstrafe mit den zugehörixen Fesisteilunger aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhardluig und Entscheidung
an eine andere Jugendkasmer Jen Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über äie Kosten Ger Rechtsmittel zu berirden. He weitergehenden Revisionen werden verworlen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionrechtiertigungen hat zur Schuldfrage keinen Rechtsfehler
aufgelerkt; doch n cd: » Sirafausspruch nicht bestehen bi: iben. Straierschwerend wertet das Lanugericht "das
öffentliche Interesse, deß a
re Täter, die Neigung zu Straftaten dieser Art verspüren, durch eine besonders
nachdrückliche Ahndung im gegebenen Fall abgeschreckt
werden" (UA S, 25). Das verstößt gegen üen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannten Grundsatz, bei Verhängung und Bemessung der Jugendästrafe dürfe - über die mit jeder gerichtlichen Ahndung ver-
bundene generalpräventive Wirkung hinaus - der Gesichtspunkt der Abschreckung anlerer keine Rolle spielen (BGH IR 1954, 189; Urt. vom 26. April 1955 - ? StR 94/55, bei
Herlan GA 1955, 364; BGHSt 15, 224, 226 und 16, 261,
2653; Urt. v. 15. November 1979 - 2 StR 485/78; Beschl.
v. 21. Januar 1981 - 2 StR 775/80; Beschl. v. 11. März 1981 - 2 StR 104/81); an diesem Grundsatz ist festzuhalten. Da nicht völlig auszuschließen ist, daß der Strafausspruch von dem Rechtsfehler beeinflußt wurde, kann das Urteil insoweit nicht bestehen bleiben.
Der Entzug der Fahrerlaubnis wird hiervon nicht berührt.
Im übrigen ist die Strafzumessung frei von Rechtsfehlern. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die Auffassung des Landgerichts, neben erzieherischen Gesichtspunkten könne auch das - vom Landgericht zutreffend bejahte - "hohe Maß an Schuld" (va S. 24) die Strafe beeinflussen. Für die Entscheidungen, ob "wegen der Schwere der Schuld" Jugendstrafe verhängt werden soll (§ 17 Abs. 2 JGG) und wie sie im einzelnen Fall zu bemessen ist (§ 18 Abs. 2 JGG), sind zwar in erster Linie das Wohl des Jugendlichen und damit erzieherische Gesichtspunkte maßgebend (BGHSt 15, 224; 16, 261, 263; Urt.
v. 14, September 1971 - 1 StR 305/71); der Erziehungsgedanke ist "vorrangig" zu berücksichtigen (BGH, Urt.
v. 15. Mai 1968 - 4 StR 89/68; Beschl. v. 4. Juni 1981
- L StR 248/81). Das schließt aber nicht aus, der Schwere der Schuld eigenständige Bedeutung beizumessen (BGH,
Urt. v. 22. April 1980 - 1 StR 111/80; vgl. auch Brunner, JGG, 6. Aufl., § 17 Rdn. 7 und 9). Welches Gewicht der einzelnen Zumessungserwägung hierbei zukommt, ist Sache des Einzelfalles und hängt sowohl von den Umständen der Tat als auch von der Persönlichkeit des Täters ab; eine "reine Schuldstrafe" freilich wäre unzulässig (BGH, Urt. v. 14. September 1971 - 1 StR 305/71).
Soweit Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus neuerer Zeit dahin verstanden werden könnten, der Erziehungszweck sei bei Prüfung der Rechtsfolge gemäß § 17 Abs. 2, 2. Alternative JüöG das allein ausschlaggebende Kriterium und bestimme auch allein die Obergrenze der nach § 18 Abs. 2 JGG zu bemessenden Jugendstrafe (Beschl. v. 13. Januar 1981 - 1 StR 582/80; Beschl, v. 24. Februar 1981 - 1 StR 753/80; Beschl.
v. 11. März 1981 - 2 StR 104/81; Beschl. v. 14. Mai 1981 - 1 StR 211/81), wird hieran nicht festgehalten. Das entspricht - wie eine Anfrage ergeben hat - auch der Auffassung des zweiten Strafsenats.
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