Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 02.06.1977 – 1 StR 231/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 1_StR 231/77 BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen
die Verkäuferin Gisela S t EEE ‚ geborene JB, aus MB, dort geboren am WB. WEEEEB 1943, zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. Juni 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Januar 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision beanstandet mit Recht die Verurteilung der Angeklagten wegen - vollendeter - schwerer Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB. Der Tatbestand dieser Vorschrift verlangt, soweit sie sich auf das Inbrandsetzen eines Gebäudes bezieht, daß das Gebäude selbst oder eines seiner Bestandteile, etwa der Zimmerfußboden oder eine Wohnungstür, derart vom Feuer erfaßt ist, daß es ohne Fortwirkung des Zündstoffs selbständig weiter-
brennen kann (RGSt 71, 194; BGHSt 7, 37, 38; 16, 109, 110). | Dabei muß jedenfalls die Gefahr bestehen, daß der Brand sich auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365/366). Ob das der Fall war, läßt sich den bisherigen Urteilsfeststellungen nicht entnehmen; inso-
weit sind insbesondere auch die Feststellungen zur inneren Tatseite lückenhaft.
Da die Verurteilung nach § 306 Nr. 2 StGB zu dem Schuldspruch wegen versuchten Totschlags in Tateinheit steht, kann die erforderliche Aufhebung auf den beanstandeten Teil nicht beschränkt bleiben. Die Sache ist vielmehr insgesamt zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Pfeiffer Loesdau Pikart Krauth Herdegen