Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 18.01.1984 – 2 StR 345/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_345/83 URTEIL E84

in der Strafsache

gegen

Hans-Jürgen S 0 aus CD, geboren am GE 1943 in Des, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen besonders schwerer Brandstiftung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maler Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof U in ser Verhandlung, Staatsanwältin gi bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED zus Fein

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben

1. soweit der Angeklagte wegen besonders schwerer Brandstiftung verur-

teilt wurde;

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Von Rechts wegen

Gründe?

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 307 Nr. 1 StGB) und wegen Brandstiftung (§ 308 StGB) in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

I. Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung.

Nach den Feststellungen warf der Angeklagte in der Wohnung des Paul L@@B ein von ihm mit einem Feuerzeug angezündetes Zeitungsblatt "auf den mit Teppichboden ausgelegten Fußboden unmittelbar vor den offenstehenden Schrank. Dabei war ihm bewußt und er wollte dies, daß sich weitere Gegenstände entzündeten und sich das Feuer im Zimmer ausbreitete ..." (UA S. 10). Das "Feuer griff alsbald auf den Kleiderschrank über und dehnte sich rasch in dem Zimmer auf die gesamte Wohnungseinrichtung aus"

(UA S. 11). Es entstand "ein Gebäude- und Sachschaden von etwa 30.000 DM ..." (UA S. 13).

Diese Feststellungen lassen zunächst schon nicht klar erkennen, welche Vorstellungen der Angeklagte von der weiteren Ausdehnung des Feuers hatte, ob er unter "Gegenständen" nur solche der Wohnungseinrichtung oder auch Gebäudeteile verstand. Im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung, dem Angeklagten sei bewußt gewesen und er habe billigend in Kauf genommen, "daß sich das Feuer wegen der beengten Verhältnisse rasch ausbreiten und dadurch die gesamte Wohnung in Brand setzen würde" (UA S. 23), mag aber der Vorsatz, ein Gebäude in Brand zu setzen, noch ausreichend dargetan sein.

Die Feststellungen zum objektiven Brandgeschehen tragen jedoch die Verurteilung wegen vollendeter Brandstiftung nicht.

Der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB, auf den § 307 StGB verweist, setzt voraus, daß ein Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen dient, in Brand gesetzt wurde. Das ist dann der Fall, wenn das Gebäude selbst in einer Weise von dem Feuer erfaßt wird, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38; 16, 109, 110; 18, 363, 364). Der Brand muß sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365 f; BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1981 - 4 StR 620/81 - und vom 11. Februar 1982 - 4 StR 18/82 -). Als in diesem Sinne wesentliche Bestandteile sind von der Rechtsprechung eine Wohnungstür, Fensterrahmen oder eine Zimmerwand angesehen worden, Daß die Tapeten, die Zimmereinrichtung, ein an die Wand genageltes Regal in Brand

geraten oder daß einzelne für das Gebäude wesentliche Holzteile ankohlen, genügt für die Annahme eines Inbrandsetzens hingegen nicht.

Der Feststellung, das Feuer habe alsbald auf den Kleiderschrank übergegriffen und sich rasch in dem Zimmer auf die gesamte Wohnungseinrichtung ausgedehnt, kann nicht entnommen werden, ob außer Einrichtungsgegenständen auch wesentliche Gebäudeteile im beschriebenen Sinne gebrannt haben. Auch der festgestellte Gebäude- und Sachschaden in Höhe von 30.000 DM gibt darüber keinen Aufschluß. Denn Ursache eines Gebäudeschadens bei einen Brand ist nicht zwingend das Brennen von Gebäudeteilen, er kann vielmehr auch durch die Einwirkung von Rauch, Ruß oder Löschwasser herbeigeführt worden sein.

Die wegen dieses sachlich-rechtlichen Mangels gebotene Aufhebung der Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung macht ein Eingehen auf die nur diesen Fall betreffenden Verfahrensrügen entbehrlich.

II. Die auf die Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils hat weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht aufgedeckt. Wegen der teilweisen Aufhebung kann Jedoch die Gesamtstrafe keinen Bestand haben.

Mösl Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer