Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 14.10.1983 – 2 StR 429/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 429/83 BESCHLUSS
£ 2 PN yadE)
in der Strafsache
gegen
den Baufacharbeiter Egon Paul F EB aus DB, geboren am @. EEE 1940 in Tem,
wegen schwerer Brandstiftung
9F
Der 2. Strafsenat des lundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. Oktober 1983 gemäß 88 Lu, 45, § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Dem Ängeklagten wird auf seinen Antrag vom 9, Mai 1985 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur "egründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 5. Februar 1923 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluß des Landgerichts Trier vom 27. April 1983, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 8, Februar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen,
Zu
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer
Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Be-
währung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachrüge ärfolg. Die Verur-
teilung wegen vollendeter schwerer Brandstiftung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB setzt voraus, daß ein Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen dient, in Brand gesetzt wurde, Das ist dann der rall, wenn das Gebäude selbst in einer Weise von dem Feuer erfaßt wird, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 385 16, 109, 110; 18, 363, 364; BGH, Urteil vom 12. Januar 1977, - 2 StR 638/76 -). Der Brand muß sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365 f;
BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1981 und
vom 11. Februar 1982 - 4 StR 620/81 - und - 4 StR 18/82 -). Als in diesem Sinne wesentliche Bestandteile sind von der Rechtsprechung eine Wohnungstür, Fensterrahmen oder eine Zimmerwand angesehen worden (vgl. BGH a.a.0. m.w.N.).
Daß die Tapeten, die Zimmereinrichtung, ein an die Wand genageltes Regal in Brand geraten oder daß einzelne für das Gebäude wesentliche Holzteile ankohlen, genügt für die Annahme eines Inbrandsetzens hingegen nicht (BGH a.a.0.).
Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils ermöglichen hier nicht die abschließende Beurteilung, ob sich der Brand, als er gelöscht wurde, schon auf wesentliche Bestandteile des Gebäudes in diesem Sinne erstreckt hatte. Der Brand wurde dadurch gelegt, daß entweder die Gardinen entzindet wurden oder daß in den Raum ein brennender Gegenstand geworfen wurde (UA S. 3). Desweiteren ist festgestellt, daß durch das Feuer das Zimmer völlig ausbrannte (UA S. 3). Der Brandursprung wurde an einer etwa 1,50 m von dem zerbrochenen Fensterflügel entfernten Stelle des Raumes vermutet, wo am meisten verbrannt war (UA S. 5).
Durch die Feststellung, daß das Zimmer ausgebrannt sei und daß an der bezeichneten Stelle am meisten verbrannt sei, ist Art und Ausmaß des Brandes nicht eindeutig bestimmt. Was selbständig gebrannt hat, bleibt offen. Insbesondere kann der Feststellung nicht entnommen werden, ob außer Binrichtungsgegenständen und Teilen, die nicht zu den wesentlichen Bestandteilen in dem beschriebenen Sinne gehören, auch wesentliche Bestandteile schon selbständig gebrannt haben und nicht nur durch
das Brennen anderer Gegenstände in Mitleidenschaft gezogen worden sind. Auch der festge-
BF
stellte Gesamtschaden von 13.000,-- DM gibt darüber keinen Aufschluß, zumal dieser Betrag auch Folge-
schäden in anderen Zimmern einschließt, Dieser sachlich-rechtlicher Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang. Die erforderlichen weiteren Feststellungen kann nur der Tatrichter in einer neuen Hauptverhandlung treffen",
Dem schließt sich der Senat an.
Mösl Meyer Maier
Theune Gollwitzer