Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 12.01.1977 – 2 StR 638/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 638/76 URTEIL AAN. 77
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Dieter Gerd B nm
aus HOEEEEE, zeboren ar u 1932 in COM,
wegen schwerer Brandstiftung
- 2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1977, an der teilgenommen haben;
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Dr. ER als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/ Lahn vom 20. Juli 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
3. 6
Gründe§
I. Der Angeklagte zündete nachts einen Stapel Kartons an, die in einer durch das Erdgeschoß eines Kaufhauses führenden Hofeinfahrt bis fast an deren Decke aufgeschichtet waren. Das Feuer erfaßte einen dort abgestellten Pkw. Wie es im angefochtenen Urteil heißt, wurde auch das Kaufhaus selbst in Brand gesetzt; zumindest geriet die aus Glaswolle bestehende Isoliermasse der an der Wand der Hofeinfahrt zum ersten Stock hin gelegten Rohrleitungen in Brand; durch die Hitzeentwicklung wurden die im ersten Stock vorhandenen Leitungen und Kühlaggregate beschädigt; das, Gebäude wurde erheblich in Mitleidenschaft gezogen, so die Deckenkonstruktion der Durchfahrt; insbesondere fiel ein größeres Stück des Verputzes von der Decke. Das Kaufhaus enthält
nicht nur Verkaufsräume, sondern auch die Wohnung des Hausmeisters.
Zum inneren Tatbestand hat die Strafkamner ausgeführt, dem Angeklagten sei offensichtlich gleichgültig gewesen, daß das Gebäude in Brand geraten könne, ebenso, ob in dem Gebäude Menschen wohnten; da er somit bedenkenlos und gleichgültig den eingetretenen Erfolg in Kauf genommen habe, sei von ihm zumindest mit bedingtem Vorsatz eine schwere Brandstiftung nach §§ 306 StGB begangen worden.
Das Landgericht hat ihn wegen. dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts.
-u-
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der von der Strafkammer als gegeben angesehene Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB setzt voraus, daß das Gebäude selbst derart vom Feuer erfaßt wird, daß es selbständig weiterbrennt (BGHSt 7, 37 f; 16, 109 f; 18, 363 f) und sich der Brand auf Teile des Gebäudes erstreckt oder sich ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365 f). Schon die Feststellungen zu dem ersten Erfordernis tragen die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung nicht. Ihnen läßt sich nicht entnehmen, daß Teile des Bauwerks selbst gebrannt haben und nicht lediglich durch die beim Brennen der Kartons entstandene Hitze oder durch die Löscharbeiten beeinträchtigt worden sind. Da bereits wegen dieses Mangels das Urteil aufzuheben ist, braucht auch auf die Bedenken, die bezüglich des inneren Tatbestandes bestehen (vgl. BGH NJW 1953, 152 f; 1968, 660 f; BGH VRS 36, 20, 22), nicht eingegangen zu werden.
Willms Kirchhof Müller Meyer Buddenberg