Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 04.03.1980 – 5 StR 70/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

5_ StR 70/80 03]

543

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Sieg/ried B lB aus HER. geboren am EEE 1941 in Ku,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

510

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4.März 1980 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Dogs wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17.Oktober 1979, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht in Hannover zurückverwiesen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Nach den Urteilsgründen hatte der Beschwerdeführer bis Mai 1977 dem früheren Mitangeklagten TB zahlreiche gestohlene Elektroartikel verkauft. Konkret festgestellt wurden folgende Geräte; ein Kassettenrecorder Grundig (Sicherstellungsprotokoll 1fd.Nr.19, Einkaufswert 290 DM) und zwei Steuergeräte Grundig (l1fd.Nr. 42 und 60, Einkaufswert 1.115 DM und 620,40 DM), die am 17.Dezember 1976 gestohlen worden waren; ein Elac-Plattenspieler (1fd.Nr.56), der am 7.Juni 1976 gestohlen worden war; eine Philips-Kompaktanlage (1fd.Nr.12); eine Saba Hifi-Kombination (1fd.Nr.13) und eine Grundig Stereo-Kompaktanlage (l1fd.Nr.41), von denen nicht bekannt ist, wann und wo sie gestohlen wurden. Im Jahre 1977, nach dem letzten Verkauf von Elektrogeräten im Mai, hatte der Beschwerdeführer außerdem 176 Feuerzeuge für 650 DM verkauft, die ebenfalls gestohlen worden waren.

- 3 -

-3- 35

Nach Überzeugung der Strafkammer hat der Beschwerdeführer darüber hinaus seit 1975 aufgrund einheitlichen Vorsatzes weitere gestohlene Elektroartikel an TER verkauft.

Die Strafkammer hat nicht festzustellen vermocht, ob

der Beschwerdeführer die veräußerten Geräte selbst ge-

stohlen oder von dem Dieb oder den Dieben hehlerisch erworben hat. Sie hat den Beschwerdeführer wegen (fortgesetzter) gewerbsmäßiger Hehlerei oder wegen (fortgesetzten) Diebstahls verurteilt.

Das Urteil kann keinen Bestand haben.

Daß die Feststellungen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs nicht rechtfertigen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1966,24 am Ende; BGH 5 StR 4/76 vom 24.2.1976), beschwert den Angeklagten nicht. Ein Mangel zu seinem Nachteil liegt jedoch darin, daß der Schuldumfang nicht ausreichend festgestellt worden ist. Bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer größeren Zahl aus Einzelakten besteht, kann zwar nicht die genaue Darlegung eines jeden von ihnen verlangt werden. In der Regel muß der Tatrichter aber mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl von Einzelakten er ausgegangen ist (BGH GA 1959,371). Das ist ausnahmsweise nur dann entbehrlich, wenn dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne die Zahlenangabe zu entnehmen ist (BGH 5 StR 15/62 vom 13.2.1962) oder wenn bei feststehender Tatzeit ausgeschlossen werden kann, daß eine genauere Feststellung der Einzelakte das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten beeinflußt hätte (BGH GA 1965,182). Dem entsprechen die Urteilsgründe nicht. Die Zahl der Einzelakte bleibt völlig offen, darüber hinaus auch Zahl und Art der über die konkret bezeiahneten Gegenstände hinaus an TB veräuserten Geräte. Die sich aus der wiedergegebenen Einlassung des früheren Mitangeklagten Tg (UA S.10: alle 2 bis 3 Monate einen Besuch, jeweils 2-5 Geräte verkauft) und der Einlassung

-L-

4 77 des Beschwerdeführers (UA S.12: in 2 Jahren 15-20 Geräte verkauft) ergebenden Hinweise können zur Ergänzung nicht herangezogen werden weil nicht erkennbar ist, daß die Strafkammer von diesen - in etwa miteinander zu vereinbarenden - Angaben als festgestellt ausgegangen ist.

Die festgesetzte Strafe ist nicht so bemessen, daß sicher ausgeschlossen werden kann, daß eine genauere Darlegung der Einzelakte zu einer milderen Strafe geführt hätte.

Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann auch E nicht abschließend beurteilt werden, ob sämtliche Einzelakte des gesamten Tatzeitraums gewerbsmäßig begangen worden sind. Bei wenigen auf 2 Jahre verteilten Handlungen, die möglicherweise - von den konkret festgestellten Geräten abgesehen, nur wenige und vielleicht auch nicht besonders hochwertige Geräte betrafen, würde es sich nicht von selbst verstehen, daß sich der Angeklagte von Anfang an eine fortdauernde Einnahmequelle mit nicht nur geringfügigen Erträgen (BGH bei Dallinger MDR 1975,724) verschaffen wollte. Dieser Mangel betrifft den Schuldumfang und damit ebenfalls den Schuldspruch. "

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.

Der Senat verweist die Sache an das Schöffengericht zurück, dessen Strafgewalt ausreicht.

Herrmann Fleischmann Horstkotte

Rebitzki Niepel