Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 19.11.1981 – 2 StR 589/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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AS
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 589/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Apotheker Alfred Gerhard D ip aus FEB EEE, zevoren am GE 1920 in KO 0st-
preußen,
wegen Vergehens gegen das Arzneimittelgesetz
DS
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
19. November 1981 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/ Main vom 24. April 1981 in den Strafaussprüchen (auch soweit sie die Angeklagten si» und Be betreffen) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, ferner über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Vorlage der erforderlichen Verschreibung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Mit der auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt er Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision ist begründet.
Die Strafkammer hat strafschärfend gewertet, daß dem Angeklagten die Gefährlichkeit jener Arzneimittel, insbesondere für seinen speziellen Kundenkreis, die Prostituierten, bekannt gewesen sei. Weiter heißt es im Urteil:
"Da gerade durch die Verschreibungspflicht von solchen Medikamenten und deren ausschließliche Abgabe durch Apotheken ein unkontrollierter und deshalb gesundheitsgefährdender Verkauf verhindert werden soll, wurde den durch eine intensive universitäre Ausbildung auf den Beruf vorbereiteten Apothekern eine außerordentlich hohe Verantwortung für die Volksgesundheit übertragen, der sie sich stets bewußt bleiben müssen; deshalb gebietet hier zusätzlich der Strafzweck der Generalprävention eine empfindliche Bestrafung, um andere Apotheker von der Begehung solcher Delikte, die offenbar in besorgniserregendem Maße zunehmen, fernzuhalten."
Diese Strafzumessungserwägungen verstoßen gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB). Sie decken sich mit den Überlegungen, die den Gesetzgeber dazu veranlaßt haben, solche Taten überhaupt unter Strafdrohung zu stellen. Hinzu kommt, daß nicht ersichtlich ist, warum die verschreibungspflichtigen Arzneimittel für den im Urteil erwähnten speziellen Kundenkreis besonders gefährlich sein sollen. Grund zu rechtlichen Bedenken geben die Erwägungen ferner insofern, als sie befürchten lassen, daß das Landgericht die Ansicht vertreten hat, der Gesichtspunkt der Generalprävention berechtige ein Überschreiten der oberen Grenze der schuldangemessenen Strafe (vgl. hierzu BGHSt 20, 264, 267). Zudem hat die Strafkammer die Zunahme von Straftaten im Sinne des § 96 Nr. 12 ArzMG nicht festgestellt, sondern nur vermutet. Aus allen diesen Gründen kann dem Rechtsmittel ein Erfolg nicht versagt werden,
Bidd
Da weitgehend die gleichen Rechtsfehler den die beiden anderen Angeklagten betreffenden Strafzumessungsgründen anhaften, sind auch die gegen sie verhängten Strafen aufzuheben.
Mösl Müller Meyer
Maier Zschockelt