Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 09.07.1981 – 4 StR 338/81

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTISHOF

4 StR_338/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Landschaftsgärtner Lutz T up aus MED, geboren an EB 1957 in CE.

wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juli 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. März 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision (vgl. Revisionsamträge in der Revisionsschrift vom i8. März i98i) hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das Gesetz sieht sowohl beim räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer (§ 316 a Abs. 1 Satz 2 StGB) als auch bei der schweren räuberischen Erpressung (§ 255 i.V. m. § 250 Abs. 2 StGB) für minder schwere Fälle einen milderen Strafrahmen vor. Ein minder schwerer Fall kann allein schon wegen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten - die die Strafkammer hier festgestellt hat - anzunehmen sein (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79). Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer dies verkannt hat; denn sie hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt: "Eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten kann allein die Annahme eines

minder schweren Falles nicht rechtfertigen, zumal dieser Gesichtspunkt als besonderer gesetzlicher Milderungsgrund im Rahmen des § 49 StGB hinreichend berücksichtigt werden kann." (UA 5).

Bei Annahme eines minder schweren Falles hätte sich ein Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren (§ 316 a Abs. 1 Satz 2 StGB) ergeben. Die Strafkammer ist dagegen von einem Strafrahmen von zwei bis zu 11 1/4 Jahren (§ 316 a Abs. 1 Satz 1, § 250 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB) ausgegangen. Da die Strafkammer die von ihr zugrunde gelegte Mindeststrafe nur um sechs Monate überschritten hat, kann der Senat nicht ausschließen, daß eine Ermäßigung des Mindestmaßes der Freiheitsstrafe auf ein Jahr sich zugunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte.

Salger Hürxthal Ruß

Engelhardt Goydke