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BGH Beschluss vom 16.06.1988 – 2 StR 117/88

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 117/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Günther WiHEB au su un GEB, geboren am GE 1947 in ro,

wegen Vergewaltigung u.a.

F2

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 1988 gemäß 5 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. November 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beischlafs mit Verwandten in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung

führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

WIV

Das Landgericht begründet die verhängte Strafe u.a. wie folgt:

"Entscheidend für die Strafzumessung waren auch generalpräventive Gesichtspunkte, um zu verdeutlichen, daß ein Absinken der Hemmschwelle bei geschlechtlichen Kontakten innerhalb eines engen verwandtschaftlichen Ver” hältnisses keinesfalls hingenommen werden kann und auch, daß die Grenze der Gewaltanwendung bei Sexualstraftaten - auch innerhalb der Familie - nicht zu weit gesteckt werden darf."

Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft.

Generalpräventive Gesichtspunkte dürfen nur im Rahmen der schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden (vgl. BGHSt 28, 318, 326). Innerhalb dieses Rahmens darf der Tatrichter die Strafe aus Gründen der Abschreckung potentieller anderer Täter nur dann höher bestimmen (als sie sonst ausg®efallen wäre), wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Taten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGHSt 6, 125, 127; BGH NStZ 1982, 463; BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1984 - 2 StR 777/84; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 2 StR 156/86 und 2 StR 157/86 = NStZ 1986, 496).

Eine Hemmschwelle gegen sexuelle Kontakte zwischen nahen Verwandten aufzubauen und die gewaltsame Vornahme sexueller Handlungen zu verhindern, ist der Zweck der hier angewandten Strafvorschriften. Seine Verwertung als zusätzlicher Strafzumessungsgrund verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB

F2

(vgl. BGHSt 17, 321, 324; BGHR StGB S 46 Abs. 3 Geldfälschung 1, 2, Vergewaltigung 1; BGH, Beschluß vom 14. Januar

1982 - 4 StR 686/81).

Herdegen Müller Theune

Niemöller Gollwitzer