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BGH Beschluss vom 11.12.1981 – 2 StR 221/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

1. 18.§ 7 StPO 1975 $ Au Dem Nebenkläger wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Frist nicht bewilligt, wenn sein bevollmächtigter Vertreter die Frist schuldhaft versäumt hat (wie BayObLGSt 1970, 9).

ARS

Nachschlagewerk: Ja BGHSt: Ja

1. 18.§ 7 StPO 1975 $ Au

Dem Nebenkläger wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Frist nicht bewilligt, wenn sein bevollmächtigter Vertreter die Frist schuldhaft versäumt hat (wie BayObLGSt 1970, 9).

BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1981 - 2 StR 221/81 - LG - SchwG

Frankfurt am Main

AR

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 221/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Portier Hans-Jürgen G EEE aus FEED EB, geboren am ED 19.0 ir m,

wegen Körperverletzung

TRH

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. Dezember 1981 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen;

Die Anträge der Nebenklägerin Dorothee Si, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung eines Antrags nach § 346 Abs. 2 StPO und gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 1980 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden auf Kosten der Antragstellerin verworfen,

Gründe§

Der Ehemann der Nebenklägerin ist an den Folgen eines Faustschlages gestorben, den ihm der Angeklagte versetzt hatte. Das Landgericht hat den Tatbestand des § 226 a StGB nicht als erfüllt angesehen und den Angeklagten wegen Körperverletzung zu acht Monaten Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen hat die von den Rechtsanwälten Dr. Lg und vo vertretene Nebenklägerin rechtzeitig Revision eingelegt, diese aber nicht innerhalb der bis zum 28. Dezember 1980 laufenden Frist, sondern erst am 2. Januar 1981 begründet. Die Strafkammer hat daraufhin durch Beschluß vom 18. August 1981 das Rechtsmittel gemäß - § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß ist den Rechtsanwälten am 20. August 1981 zugestellt worden.

Mit einem am 14. September 1981 bei Gericht eingegangenen, von Rechtsanwalt WEEWWP unterzeichneten Schriftsatz

beantragt die Nebenkiägerin die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO, des weiteren, ihr gegen die Versäumung der Frist des §§ 346 Abs. 2 Satz ! StPO und der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hierzu trägt

sie vor, daß, soweit die Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO in Frage stehe, ihr Vertreter auf Grund inhaitlich voneinander abweichender Vermerke auf dem Empfangsbekenntnis versehentlich von einem nicht zutreffenden Zustellungsdatum ausgegangen sei, Die Frist zur Antragstellung nach

8 346 Abs. 2 StPO habe sie nicht einhalten können, weil sich der in der Anwaltssozietät ihrer Vertreter allein sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. Lg seit dem 15. August 1981 in Italien aufhalte und ihm der Beschluß vom

18. August 1981 erst dorthin zur Bearbeitung habe nachgesandt werden müssen. Mithin liege allenfalls ein Verschulden ihrer Vertreter an der Versäumung der Fristen vor, für das sie nicht einzustehen habe.

Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind zu verwerfen, weil sie aus Verschulden der Vertreter der Nebenklägerin verspätet angebracht sind und sich die Nebenklägerin dieses Verschulden zurechnen lassen muß.

1. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist scheidet aus, ohne daß entschieden werden muß, ob auch die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO versäunt ist, oder der Nebenklägerin, da die Revisionsbegründung innerhalb dieser Frist nachgeholt worden ist, von Amts

_ wegen Wiedereeinsetzung gegen die Versäumung der Antrags-

frist hätte gewährt werden können (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO): Denn die Revisionsbegründungsfrist ist, wie Rechtsanwalt Dr. LP in seiner eidesstattlichen Versicherung vom

9. November 1981 selbst vorträgt, aus seinem Verschulden, nämlich infolge mangelnder Aufsicht und Kontrolle über das Büropersonal, versäumt worden.

Die Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO lief am 27. August 1981 ab, der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist indessen, ohne daß die Voraussetzungen des § 44 StPO erfüllt waren, erst am 14. September 1981 gestellt worden.

Daß sich der die Sache innerhalb der Anwaltssozietät bearbeitende Rechtsanwalt Dr. L@® in der entscheidenden Zeit in Italien aufhielt, vermag die Fristversäumnis nicht zu entschuldigen. Kann ein Rechtsanwalt infolge Ortsabwesenheit Fristen weder überwachen noch einhalten, so muß er durch geeignete Maßnahmen und Anordnungen dafür sorgen, daß dies durch einen Vertreter geschieht. Hier hätte anstelle von Rechtsanwalt Dr. Lg der ebenfalls bevollmächtigte Rechtsanwalt Wagner oder, falls dem wichtige Gründe entgegenstanden, ein amtlich bestellter Vertreter tätig werden müssen. Daß Dr. Lg seither die Sache "allein bearbeitet" hatte, war eine bürointerne Regelung, die die Verpflichtung zur Prüfung und Einhaltung der in der Sache der Nebenklägerin laufenden Fristen nicht berührte. Keinesfalls konnten und durften die Vertreter der Nebenklägerin davon ausgehen, in den ihnen übertragenen Sachen würden Fristen nur deshalb nicht nach den gesetzlichen Vorschriften laufen, weil der Jeweilige Sachbearbeiter ortsabwesend war (vgl. BGH LM zPO § 232 Nr. 36; § 233 Nr. 72; § 233 (Fb) Nr. 23; § 233 (Fd) Nr. 17 und insbesondere § 233 (Fe) Nr. 9).

2. Die Nebenklägerin muß sich das Verschulden ihrer Vertreter zurechnen lassen.

Wohl ist im Strafverfahren nach ständiger Rechtsprechung einem Angeklagten bei fehlendem eigenen Verschulden das Verschulden seines Verteidigers nicht anzulasten (vgl. z.B. BGHSt 14, 306, 306), Das gilt indessen nur für Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch, weil diese sich besonders einschneidend auf Ehre, Freiheit, Familie, Beruf und damit das gesamte Leben des Angeklagten auswirken können. Schon bei der Kostenentscheidung tritt das hieraus folgende besonders schutzwürdige Interesse des Angeklagten zurück: versäumt der Verteidiger die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenund Auslagenentscheidung, so kann dem Angeklagten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (BGHSt 26, 126). |

Grundlegend verschieden von der Stellung des Angeklagten im Strafverfahren ist die des Nebenklägers. Er hat persönliches, oft auch im Hinblick auf einen möglichen Zivilprozeß finanzielles Interesse an der Bestrafung eines andern. Sein Interesse an der Strafverfolgung eines ihm zugefügten Unrechts ist jedoch nicht vergleichbar mit den Auswirkungen, die ein Strafurteil für einen Angeklagten haben kann. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, ihn in der Frage der Wiedereinsetzung dem Angeklagten gleichzustellen und damit besserzustellen als etwa die Partei eines Zivilprozesses, auf dere eigene wirtschaftliche oder persönliche Verhältnisse der Ausgang des Verfahrens, etwa eines Scheidungsverfahrens, maßgeblichen Einfluß haben kann. Auch dem Nebenkläger kann deshalb Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Frist nicht bewilligt werden, wenn sein bevollmächtigter Vertreter die Frist schuldhaft versäumt hat. Das hat mit eingehender Begründung der Große Senat für Strafsachen des Bayerischen

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Obersten Landesgerichts durch Beschluß vom 16. Januar 1970 entschieden (BayObL6St 1970, 9; vgl. BGH, Beschl. vom

15. Oktober 1981 - 1 StR 463/81). Den dortigen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat auch angesichts der von Wendisch (Löwe/Rosenberg, StPO 23, Aufl. § 44 Rdn. 65 fr) geübten Kritik an. Zutreffend hebt das Bayerische Oberste Landesgericht insbesondere hervor, daß weder der Grundsatz der sogenannten Waffengleichheit (aa0 S. 21), noch die Tatsache, daß in den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwischen Verteidiger und Nebenklägervertreter nicht unterschieden wird (aa0 S. 18), noch das Fehlen einer dem § 232 Abs. 2 ZPO entsprechenden Vorschrift in der Strafprozeßordnung

(aa0 S. 17 f) eine andere Entscheidung rechtfertigen kann.

Mösl Müller Meyer Maier Zschockelt