Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 15.10.1981 – 1 StR 463/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 463/81 BESCHLUSS AShno

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

In

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-15/1-str-463-81#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Oktober 1981 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten ZEEP und Page sowie der Nebenklägerin Mg gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22. Dezember 1980 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten

und der Nebenklägerin Mg ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Zur Revision der Nebenklägerin MM ist ergänzend zu bemerken:

Rechtsanwalt W war als gewählter Vertreter

der Nebenklägerin Sun-Ye Mg auf Grund des Anwaltsvertrages sowohl zivilrechtlich wie auch standesrechtlich verpflichtet, die Interessen seiner Mandantin bestmöglich wahrzunehmen. Daran ändert nichts, daß das Landge-

richt Heilbronn ein Armenrechtsgesuch der Nebenklägerin abgelehnt hatte und ihr Prozeßkostenhilfe

unter Beiordnung des Rechtsanwalts W . erst

durch Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

29. Januar 1981 bewilligt wurde. Dieser Umstand konn-

te dem Vertreter der Nebenklägerin allenfalls Anlaß geben, sein Mandat niederzulegen. Führte er es aber

- wie geschehen - weiter, kann nicht mit der Revi-

sion der Nebenklägerin geltend gemacht werden, ihr Vertreter habe seine Mandantin während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. bis 22. De-

zember 1980 nicht mit dem erforderlichen Nachdruck vertreten. Sollte das tatsächlich zutreffen, läge ein schuldhaftes Verhalten des Rechtsanwalts vor, das sich die Nebenklägerin zurechnen lassen müßte.

Die Angeklagten ZEED und P® sowie die Nebenklägerin MP tragen jeweils die Kosten ihrer Revision; ferner trägt der Angeklagte zB die durch sein Rechtsmittel den Nebenklägerinnen Mg und SED erwachsenen notwendigen Auslagen, der Angeklagte PB die durch sein Rechtsmittel der Nebenklägerin SEP erwachsenen notwendigen Auslagen und die Nebenklägerin Meg die durch ihr Rechtsmittel den Angeklagten ZB und BED erwachsenen notwendigen Auslagen.

Pikart Herdegen Ulsamer

Maul RiBGH Dr. Schikora ist wegen Urlaubs ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.

Pikart