§ 232 Rechtsbehelfsbelehrung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 64
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- ArbG Berlin, 12.08.2011 – 28 Ca 9265/11Zitiert von 1
- BVerwG, 31.08.2015 – 2 B 61/14Keine Pflicht zur Belehrung über die vor dem OVG zur Vertretung befugten Personen; § 232 ZPO findet im Verwaltungsprozess keine AnwendungZitiert von 50
- BVerfG, 20.04.1982 – 2 BvL 26/81Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten bei der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Anerkennung als AsylberechtigterZitiert von 126
- BGH, 10.01.2023 – VIII ZB 41/22Berufungseinlegung: Verschulden eines Rechtsanwalts an Fristversäumnis bei geänderter RechtslageZitiert von 16
- BGH, 28.01.2016 – V ZB 131/15Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erforderlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung bei Verwerfung der von einer anwaltlich nicht vertretenen Partei eingelegten BerufungZitiert von 3
- BGH, 05.12.2023 – XI ZA 1/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 25.02.2026 – 29 W (pat) 1/26
- OLG Hamm, 18.08.2025 – 7 W 23/25
- LG Deggendorf, 02.06.2025 – 24 O 65/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 232 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden.