Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 25.01.1977 – 1 StR 805/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF-
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 805/76 URTEIL BIT RR
in der Strafsache
gegen
den Automechaniker Josip S EB, ohne festen Wohn-
sitz, geboren am WB. ED 1949 in Sep (Sugzuiiiiii) , Ju Staatsangehöriger, zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
4 o0f
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1977, an der teilgenommen haben;
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. uEEEEEEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ee GEEEEEEEEEEEEED aus GEREEEEED als Verteidiger,
Justizangestellte EEE» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. August 1976 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts, Sein Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Tatgericht es unterlassen hat, die Frage der Schuldfähigkeit mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären, Die Strafkammer habe entgegen ihrer Annahme nicht aus eigener Sachkunde beurteilen können, inwieweit die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten dadurch beeinträchtigt gewesen sei, daß er völlig mittellos war und vor der Tat drei Tage lang nichts zu essen hatte,
Der Senat kann von einer eingehenden Erörterung der Aufklärungsrüge absehen, weil die Sachbeschwerde durchgreift, Er weist lediglich auf folgendes hin: Die Frage, ob bei Begehung der Tat eine in nicht-krankhaften Zuständen wurzelnde Bewußtseinsstörung vorlag, ob sie "tiefgreifend" im Sinne der §§ 20, 21 StGB war und sich auf Persönlichkeitsgefüge und Sozialverhalten des Täters auswirkte (vgl. dazu Ehrhardt in HWB Kriminologie 2, Aufl, 2.Bd. S. 380 bis 382; Lackner, StGB 11. Aufl. Anm. 2 db; Rudolphi in SK StGB § 20 Rn. 10), kann das Tatgericht ohne Beiziehung eines Sachverständigen nur beantworten, wenn es die "unbedingte Sicherheit" besitzt, daß seine eigene Sachkunde ausreicht (BGHSt 23, 8, 12). Die Urteilsgründe müssen den sich aus der Beweisfrage er-
gebenden Anforderungen an den Nachweis der eigenen Sachkunde genügen (BGHSt 12, 18, 20).
II. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen bestehen gegen die rechtliche Würdigung der Strafkammer durchgreifende Bedenken.
1. Erpresserischer Menschenraub (§ 239 a Abs. 1 StGB) setzt voraus, daß der Angeklagte Frau DEEEEB durch das Packen am Arm und das Bedrohen mit dem Spielzeugrevolver tatsächlich so in seine Gewalt brachte, daß er die Herrschaft über ihren Körper erlangte (vgl. BGHSt 26, 70, 72) und daß der Angeklagte in der Absicht handelte, die Sorge ihres Ehemannes um ihr Wohl zur Erpressung auszunutzen.
Nach den Feststellungen ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Der äußere Tatbestand ist fraglich, weil Frau DB sich einmal ohne weiteres losreißen konnte (UA S, 5). Über den inneren Tatbestand schweigt das Urteil. Er versteht sich aber nicht von selbst. Als der Angeklagte mit der Einwirkung auf Frau DEE begann, hatte er ihren Ehemann, der sich in einem anderen Raum aufhielt, noch gar nicht wahrgenommen. Als er ihn wahrnahn, stellte sich möglicherweise die vom Gesetz geforderte Absicht ein. Aber daß es wirklich so war, muß festgestellt und im Urteil dargelegt werden, Im übrigen hat die Strafkammer eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des erpresserischen Menschenraubs unterlassen. Es kann sein, daß sie deshalb den Mangel ausreichender Feststellungen übersah,.
2. Vollendete Erpressung kommt nicht in Betracht, wenn der Angeklagte von vornherein entschlossen war, eine Summe
in der Größenordnung der ihm angebotenen zurückzuweisen (vgl. LK 9. Aufl. § 253 Rdn. 25 mit weiteren Nachweisen). Es bedarf der Klärung, ob es sich so verhielt. Dagegen scheitert vollendete Erpressung nicht an den Erfordernissen des äußeren Tatbestands. Der Angeklagte nötigte dem Bedrohten eine Handlung ab, die vermögensschädigenden Charakter hatte und zu einem Vermögensnachteil führte, weil sie den auf den Schreibtisch geworfenen Geldbetrag dem (sofort und ohne weiteres realisierbaren) Zugriff des Angeklagten aussetzte (vgl. BGHSt 19, 342, 344; 25, 224, 228; Lackner aa0 § 253 Ann. 2 db).
Pfeiffer Loesdau | Pikart Herdegen Kuhn