Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 27.10.1981 – 1 StR 622/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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32 BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_ 622/81 BESCHLUSS tja

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Günther S ie» zu: “Ep, geboren am u» 1948 in EEE, zur Zeit in Haft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 1981 gemäß

§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. April 1981

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen der tateinheitlich begangenen gemeinschaftlichen versuchten schweren räuberischen Erpressung entfällt;

b) im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Schuldspruch auch wegen einer in Tateinheit mit schwerem Raub begangenen versuchten schweren räuberischen Erpressung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Im Falle einer einheitlichen

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Handlung sind diejenigen Betätigungen, die lediglich Versuchshandlungen sind, in der Regel nicht besonders zu bestrafen, wenn der Täter zur Vollendung geschritten ist (vgl. BGHSt 10, 230, 232). Nach diesem Grundsatz ist die versuchte räuberische Erpressung durch die Verurteilung wegen vollen-

deten Raubes hier abgegolten. Der Versuch, die Geldbombe zu erlangen, ist, wenn auch mit anderen Mitteln, durch den Raub lediglich fortgesetzt und

zum Erfolg geführt worden. Dem steht nicht entgegen, daß zwei Tatbestände verwirklicht worden sind; Raub und räuberische Erpressung sind nahe miteinander verwandt. Sie richten sich gegen dieselben Rechtsgüter und die Mittel der Einwirkung auf den fremden Willen sind dieselben; nur durch das Ziel und den Erfolg dieser Einwirkung unterscheiden sich die Tatbestände, so daß für eine zusätzliche Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung neben dem Schuldspruch wegen vollendeten Raubes, jedenfalls hier, wo es um eine Sache ging, kein

Raum war (vgl. Lackner, StGB, 14. Aufl., § 255 Anm. 2 b; s.a. BGH NJW 1967, 60, 61). Wenn das Landgericht demgegenüber darauf hinweist, daß der Versuch der räuberischen Erpressung bereits abgeschlossen war, als sich die Angeklagten zur Wegnahme entschlossen, trifft das nach den Feststellungen gerade nicht zu, denn die Täter haben ihr Vorhaben, die Geldbombe

in die Hand zu bekommen, ohne Unterbrechung und

nur auf andere Weise fortgesetzt.

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- u.

Die Änderung des Schuldspruchs würde an sich den Strafausspruch nicht berühren, da das Landgericht den Umstand, daß es den Angeklagten auch wegen in Tateinheit begangener versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt hat, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt hat (UA S. 18 a). Der Strafausspruch kann jedoch aus anderen Gründen keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat gemeint, die allgemeinen,in Tat und Täterpersönlichkeit liegenden Umstände, die zur Annahme eines minder schweren Falles geführt haben, wegen der Regelung des § 50 StGB nicht nochmals strafmindernd berücksichtigen zu dürfen. Damit verkennt das Landgericht jedoch, wie auch die Revision zutreffend hervorhebt, den Inhalt des § 50 StGB. Die Vorschrift enthält kein umfassendes Doppelverwertungsverbot; ihr Anwendungsbereich ist vielmehr auf die dort ausdrücklich geregelten Fälle der Doppelverwertung eines gesetzlichen Milderungsgrundes nach § 49 StGB beschränkt (BGHSt 27, 298, 299). Es war daher nicht angängig, bei der eigentlichen Strafzumessung allgemein zu Ginsten deS Angeklagten sprechende Milderungsgründe nur deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil sie bereits bei der Findung des Ausnahmestrafrahmens verwertet worden sind.

-5-.

Im übrigen hat Jie Nachprüfung des Urtei

keine kechtsfehler ergeben.

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Ulsamer Maul

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