Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 08.03.1982 – 2 StR 393/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 393/82 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Wilheim E EB, ohne festen Wohnsitz,

geboren am mmEEäNEEEEEr 1956 in Dem Mu, zur Zeit in Haft,

wegen räuberischer Erpressung

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat an 4. August 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. März 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet; hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

Die Strafkammer geht von einem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen aus und sieht sich deshalb bei der Strafzumessung im engeren Sinne an "einer nochmaligen Verwertung seiner (des Angeklagten) minderbegabungs- und alkoholbedingten erheblich verminderten Schuldfähigkeit" durch § 50 StGB gehindert (UA S. 21). Dabei beachtet sie nicht, daß der eine Milderung des Strafrahmens

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bewirkende Grund als solcher allein zwar nicht nochmals strafmildernd berücksichtigt werden darf, daß aber die mit dem jeweiligen Milderungsgrund zusammenhängenden Umstände innerhalb des gemilderten Strafrahmens zu beachten sind, so z.B., ob die Minderung der Schuldfähigkeit mehr oder weniger verschuldet war (BGHSt 26, 311, 312). Der Bundesgerichtshof

hat wiederholt entschieden, daß es nicht angängig sei, allgemein zugunsten des Angeklagten sprechenden Milderungsgründe bei der eigentlichen Strafzumessung nur deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil sie bereits bei der Findung des Ausnahmestrafrahmens verwertet wurden (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 1981 - 1 StR 622/81 und 1 StR 564/81 sowie vom 16. Januar 1980 - 3 StR 500/79).

Der Strafausspruch ist deshalb aufzuheben.

Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu beachten haben, daß einem nicht voll schuldfähigen Angeklagten erschwerende Umstände (z.B. Gefühllosigkeit) nicht angelastet werden dürfen, die ihre Ursache gerade in dem abnormen geistig

er nuenn,

u. seelischen Zustand des Angeklagten haben (vgl. BGH,. Urteile vom 19. Januar 1982 - 1 StR 734/81 und vom 16. Dezember 1980 - 1 StR 680/80).

Mösl Meyer Maier

'Theune Niemöller