Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 17.12.1982 – 2 StR 467/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 467/82 BESCHLUSS IF ii, : in der Strafsache gegen
den selbständigen Fahrschullehrer Gerd DB mu
Lip, geboren am EEE 1937 in SCHE,
wegen Vergewaltigung u.a.
PET
aus
MEZ
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 22. März 1982 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg. Das Landgericht hat Hilfsbeweisamträge der Verteidigung zum Aufbewahrungsort der sichergestellten Wolldecke und zur Herkunft eines roten Flecks am Arm der Nebenklägerin in den Urteilsgründen (UA S. 19) mit der - nicht weiter erläuterten - Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellten
Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung. Das genügte hier nicht. Vielmehr hätte sich das Landgericht - gerade auch im Hinblick auf die Besonderheiten der Beweislage im vorliegenden Fall - mit den unter Beweis gestellten Behauptungen auseinandersetzen und darlegen müssen, aus welchen Erwägungen es die behaupteten Tatsachen für unerheblich erachtete,. Daran fehlt es. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
Die Strafzumessungsgründe des aufgehobenen Urteils geben im übrigen Anlaß zu folgendem Hinweis: es ist rechtsfehlerhaft, bei der Bemessung der Strafe Milderungsgründe deshalb außer Betracht zu lassen, weil sie bereits zur Annahme eines minder schweren Falles geführt haben. § 50 StGB enthält kein umfassendes Doppelverwertungsverbot; er gilt
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vielmehr nur für die dort ausdrücklich geregelten Fälle
der Milderungsgründe nach § 49 StGB und untersagt innerhalb dieses Anwendungsbereichs lediglich eine nochmalige Herabsetzung des Strafrahmens (BGHSt 27, 298, 299; BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 1981 - 1 StR 564/81, 1 StR 622/81 - und
12. November 1982 - 2 StR 684/82 -).
Mösl Müller Meyer
Theune Niemöller