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BGH Beschluss vom 06.08.1982 – 2 StR 398/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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M BUNDESGERICHTSHOF

2 _StR 398/82 BESCHLUSS 6.8.80

in der Strafsache

gegen

Askerri Te aus KW, geboren am 1955 in De, Kreis EB, Provinz DB (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

6. August 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 1. März 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen,

AM

Gründe§

Das Urteil des Landgerichts, das nach Rechtskraft des Schuldspruchs nur noch den Strafausspruch betrifft, ist aufzuheben. Das Schwurgericht begründet die Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags i.S. von § 212 Abs. 2 StGB damit, der Angeklagte habe seine hochschwangere und damit besonders hilflose und schutzbedürftige Frau umgebracht und "an seinem Opfer in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Tötung den Geschlechtsverkehr ausgeübt", Dies deute "entweder auf eine hemmungslose sexuelle Raserei des Angeklagten im Zusammenhang mit der Tötung hin, welche die Tat in die Nähe eines Mordes zur Befriedigung des Geschlechtstriebes rückt, oder auf einen ungezügelten Vernichtungsdrang und die Absicht, das Opfer noch über die Tötung hinaus zu schänden. In beiden Fällen verdient die Tat - jedenfalls nach ihrem objektiven Verlauf - lebenslange Freiheitsstrafe."

Das ist fehlerhaft.

Bereits die Begründung, daß die Tat nach ihrem "objektiven Verlauf lebenslange Freiheitsstrafe verdiene", ist zu beanstanden. Grundlage für die Strafzumessung ist die persönliche Schuld des Täters, Aus dem objektiven Verlauf der Tat kann keine Strafe "verdient" sein. Der objektive Unrechtsgehalt ist nur insoweit von Bedeutung, als er dem Täter auch zugerechnet werden kann,

Vor allem aber wird die Annahme, der Angeklagte habe die Tat entweder in "hemmungsloser sexueller Raserei" begangen oder in "ungezügeltem Vernichtungsdrang und

der Absicht, das Opfer über die Tötung hinaus zu schände von den rechtskräftigen Feststellungen zum Tathergang ni getragen. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, daß d Angeklagte seine Ehefrau aus Wut darüber getötet hat, daß sie ihn beschimpfte sowie - wider besseres Wissen - erklärte, das erwartete Kind stamme nicht von Angeklagte und sie beabsichtige, nach der Geburt mit dem Kind allei zu leben. Es konnte weiter lediglich festgestellt werder daß es vor, während oder nach der Tötung - jedenfalis ohne Einwilligung der Ehefrau - zum Geschlechtsverkehr kam. Genaue Feststellungen hierzu waren nicht möglich.

Die Bewertung der Tat als Ausdruck hemmungsloser sexueller Raserei oder ungezügelten Vernichtungsdrangs sowie die Annahme, der Angeklagte habe sein Opfer über die Tötung hinaus schänden wollen, findet in den Feststellungen keine Grundlage.

_ Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu beachten haben, daß allgemein zu Gunsten eines Angeklagter sprechende Milderungsgründe bei der Strafzumessung im engeren Sinne nicht allein deshalb unberücksichtigt ble: dürfen, weil sie bereits bei der Findung des Ausnahmest: rahmens verwertet wurden (vgl. BGHSt 26, 311; BGH, Besc! vom 27. Oktober 1981 - 1 StR 622/81 und 1 StR 564/81 - sowie vom 16. Januar 1980 - 3 StR 500/79 -). Ebenso ist

wi.

AH

unzulässig, hierbei strafmildernde Umstände deswegen unbeachtet zu lassen, weil sie die Anwendung eines "höheren" Ausnahmestrafrahmens verhindert haben,

Mösl Meyer Maier

Theune Niemöller