Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 27.10.1981 – 1 StR 564/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 5 zitierte Normen Als PDF speichern

74 BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 564/81 BESCHLUSS 2h/no

in der Strafsache

gegen

den Taxiunteriehner Karl Wem aus “EEE, dort geboren am BE 1925, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Totschlags

B74

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts München I vom 12. Februar 1981

im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten, die nachträglich wirksam auf den Strafausspruch beschränkt worden ist und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Zur Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens des § 213 StGB führt die Strafkammer u.a. aus:

"Daß sich der Angeklagte zur Tatzeit auf Grund der erlittenen leichten Gehirnerschütterung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit befand, daß es sich um eine in notwehrähnlicher Situation begangene Augenblickstat gehandelt hat und daß der Angeklagte nur mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgegangen ist, konnte nicht erneut strafmildernd berücksichtigt werden, da diese Strafzumessungsgründe bereits zur Anwendung des Strafrahmens gem. § 213 2. Alternative StGB herangezogen wurden." (UA S. 31).

Hiernach geht das Landgericht nffenhar von einem pesetzlichen Verbot aus, sämtliche zur Bejahung eines minder schweren Falles im Sinne der 2. Alternative des § 213 StGB herangezogenen Milderungsgründe erneut im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Ein derart umfassendes Doppelverwertungsverbot besteht jedoch nicht. Der Anwendungsbereich des § 50 StGB ist auf die dort ausdrücklich geregelten Fälle der Doppelverwertung eines gesetzlichen Milderungsgrundes nach § 49 StGB beschränkt (BGHSt 27, 298). Ein gesetzlicher Milderungsgrund ist hier lediglich die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten (88 21, 49 StGB). Die übrigen vom Tatrichter angeführten Milderungsgründe unterliegen keinem Doppelverwertungsverbot; sie hätten in die nach § 46 Abs. 2 StGB vorzunehmende Abwägung einbezogen werden müssen.

Pikart Herdegen Kuhn Ulsamer Maul