Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 13.02.1985 – 2 StR 35/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 35/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Schweißer Reinhard Friedrich Wilhelm > aus
MB, geboren am EB 19:7 in vo. zur zeit
in Untersuchungshaft,
wegen sexueller Nötigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. Oktober 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird
verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet, im übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall der sexuellen Nötigung angenommen, weil der Angeklagte die "Erheblichkeitsschwelle" gemäß § 184 c Nr. 1 StGB nur geringfügig überschritten habe, weil er im Verhalten der Geschädigten vor der Tat eine gewisse Bereitschaft zur
Vornahme sexueller Handlungen gesehen habe und weil er kurze
Zeit nach der Tat erkennbare Reue gezeigt und sich bei der Geschädigten entschuldigt habe. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat sie dem Angeklagten dagegen nur eine ge-
wisse alkoholbedingte Enthemmung zugute gehalten.
Dies läßt - auch im Hinblick auf die Höhe der erkannten Strafe - besorgen, die Strafkammer habe bei der Bemessung der Strafe Milderungsgründe deshalb außer Betracht gelassen, weil sie bereits zur Annahme eines minder schweren Falles geführt haben. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne sind aber alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu berücksichtigen. Haben strafmildernde Gesichtspunkte zu einer Verringerung des Regelstrafrahmens geführt, so sind sie - unter Beachtung dieses Umstandes - auch bei der weiteren Strafzumessung zu erwägen (vgl. BGHSt 26, 311; BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 1981 - 1 StR 622/81 und 1 StR 564/81; BGH, Urteil vom 18. November 1983 - 2 StR 549/83 -).
Müller Meyer Maier Theune Gollwitzer