Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 18.11.1983 – 2 StR 549/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 549/83 URTEIL Ay BA !. ”)
in der Strafsache
gegen
den Bäckermeister Rolf Heinrich D EEE aus CE, geboren am WED. ED 1930 in Dez,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. November 1983, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
RechtsanwalteDr. EEE aus W>und Dr.
aus En als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte >
als Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. März 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 3.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen,
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde,
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet, im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
II, Die Strafkammer führt zur Strafzumessung unter anderem aus:
"Im übrigen spricht insbesondere zu seinen Gunsten, daß er zur Tatzeit alkoholisiert, übermüdet und sich in einem starken Affekt befand, der ihn ganz spontan, - es handelte
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sich also nicht um eine lange vorher geplante Tat -, zum Ergreifen des Gewehres
und zum Schießen auf Karin PB veranlaßte. All diese Gründe bewogen das Gericht im Einklang mit dem Sachverständigen Prof. Schi, von einer Nichtausschließbarkeit einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten auszugehen, die es rechtfertigt, gemäß § 49 StGB den Strafrahmen des § 212 StGB zu mildern, so daß die Strafe dem Rahmen von 2 Jahren bis 11 Jahren und
3 Monate Freiheitsstrafe zu entnehmen ist. Damit ist aber alles, was zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen wäre, in ausreichendem Maße gewürdigt worden",
Eine strafmildernde Bewertung der "die Tat auslösenden Beschimpfungen des Opfers" lehnt das Schwurgericht ausdrücklich ab, weil der Angeklagte Veranlassung zu den Beleidigungen gegeben habe. Strafschärfend bewertet das Landgericht unter anderem das Motiv der Tat, daß nämlich der Angeklagte seine Selbstachtung über alles, selbst über das Leben eines anderen gestellt habe, und daß er "angesichts der verwendeten Munition" (Teilmantelgeschoß) massiv gegen sein Opfer vorgegangen sei.
III. Diese Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Wenn das Landgericht unmittelbar an die Bestimmung des nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens ausführt, "damit" sei alles, was zu Gunsten
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des Angeklagten zu berücksichtigen wäre, in aus-
reichendem Maße gewürdigt worden, so läßt diese Begründung - auch im Hinblick auf die Höhe der er-
kannten Strafe - besorgen, daß die Strafkammer eine Verwertung wesentlicher strafmildernder Gesichtspunkte
bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Unrecht abgelehnt hat. Bei dieser sind aber alle für und gegen den Angeklagten sprechenden. Umstände zu berücksichtigen. Haben strafmildernde Gesichtspunkte zu einer Verringerung des Regelstrafrahmens geführt, so sind sie - unter Beachtung
dieses Umstands - auch bei der weiteren Strafzumessung
zu erwägen. Das ist besonders dann erforderlich, wenn Regelstrafrahmen und verminderter Strafrahmen sich - wie hier - weitgehend überschneiden (vgl. BGHSt 16, 351; 17, 266; 26, 311; BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 1981 - 1 StR 622/81 und vom 16. Januar 1980 - 3 StR 500/79).
2. Zu Recht rügt die Revision auch die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe als erster Veranlassung zu den wechselseitigen Beleidigungen gegeben. Zutreffend weist sie ferner darauf hin, daß die die Tat auslösenden Beleidigungen hier selbst dann nicht völlig unberücksichtigt bleiben durften, wenn der Angeklagte sie durch eigenes schuldhaftes Verhalten ausgelöst haben sollte,
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3. Fehlerhaft ist es schließlich, daß die Strafkammer dem Angeklagten straferschwerend ein "massives Vorgehen" anlastet, weil er bei dem Angriff eine besonders gefährliche Munitionsart verwendete. Das Angriffsmittel konnte im vorliegenden Falle nur für das Opfer der vorsätzlichen Tötung des Angeklagten gefährlich werden. In der strafschärfenden Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Verurteilung wegen vollendeter Tötung liegt deshalb ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluß vom 16. September 1980 - 2 StR 496/80).
Müller Meyer Maier Theune Niemöller