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BGH Urteil vom 15.10.1981 – 4 StR 432/81

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

In den Fällen, in denen die Bildung einer Gesamtstrafe im Erkenntnisverfahren vorgeschrieben ist, kann allein der rechtskräftige Ausspruch über die Gesamtstrafe die Strafvollstreckungsverjährung in Lauf setzen. Die Rechtskraft der Einzelstrafen ist darauf ohne Einfluß.

Nachschlagewerk: ja

BGHSt : ja

StGB 1975 §§ 78 b Abs. 3, 79 Abs. 6

In den Fällen, in denen die Bildung einer Gesamtstrafe im Erkenntnisverfahren vorgeschrieben ist, kann allein der rechtskräftige Ausspruch über die Gesamtstrafe die Strafvollstreckungsverjährung in Lauf setzen. Die

Rechtskraft der Einzelstrafen ist darauf ohne Einfluß.

BGH, Urt. v. 15. Oktober 1981 - 4 StR 432/81 - LG Essen

BG BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 432/81 ' URTEIL

in der Strafsache

gegen den Kraftfahrzeugschlosser Dietmar 0 (uuuumEEEED aus EWR, geboren am 1945 in A , zur Zeit

in Haft,

wegen Betruges u.a.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt & in der Verhandlung,

Staatsanwalt un bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt u 215 Verteidiger, Justizangestellte uns

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. März 1981 wird

verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

-3- BLA

Gründe§

Die Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil vom 19. Dezember 1972 unter anderem wegen Betruges in zwanzig Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Einbeziehung einer vom Amtsgericht Mülheim rechtskräftig verhängten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ein Berufsverbot gegen ihn ausgesprochen, Diese Verurteilung hat der Senat durch Beschluß vom 16. August 1973 unter Verwerfung der Revision des Angeklagten im übrigen in zehn der zwanzig Einzelfälle sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Nach vorläufiger Einstellung des Verfahrens in diesen aufgehobenen Fällen hat die Strafkammer nunmehr aus den seit dem Beschluß des Senats bereits rechtskräftigen zehn Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet und den Angeklagten demzufolge wegen Betruges in zehn Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Die abermalige Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.

1. Strafverfolgungsverjährung ist nicht eingetreten,

Für die Zeit bis zum ersten Urteil der Strafkammer am 19. Dezember 1972 kann der Senat dies heute zwar im einzelnen nicht mehr nachprüfen, da die Akten insoweit in Verlust geraten sind. Er ist jedoch davon überzeugt, daß die Verjährungsfrage vor der Entscheidung des Senats vom 16. August 1973 über die erste Revision des Angeklagten geprüft worden ist und diese Entscheidung nicht ergangen wäre, wenn die Verjährung der Strafverfolgung nicht

jeweils rechtzeitig im Sinne des § 68 StGB aF unterbrochen worden wäre.

Seit dem ersten Urteil der Strafkammer konnte diese Verjährungsfrist nicht ablaufen, da das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (§ 78 b Abs. 3 StGB; Art. 309 EG StGB; vgl. auch BGHSt 26, 288).

2. Auch die Strafvollstreckung ist nicht etwa deshalb verjährt, weil alle dem angefochtenen (Gesamtstrafe-) Urteil zugrunde liegenden Einzelstrafen bereits seit dem 16. August 1973 rechtskräftig sind.

Nach § 79 Abs. 6 StGB nF beginnt die Strafvollstrekkungsverjährung "mit der Rechtskraft der Entscheidung"; § 70 Abs. 3 StGB aF bestimmte als Beginn dieser Verjährung den Tag, "an welchem das Urteil rechtskräftig geworden ist". Mit den Worten "Urteil" und "Entscheidung" kann vernünftigerweise nur das Erkenntnis gemeint sein, das in den Fällen, in denen, wie hier, eine Gesamtstrafe gebildet werden muß (vgl. 88 74, 76 StGB aF, §§ 53, 55 StGB nF), diese Gesamtstrafe ausspricht. Ohne den Ausspruch der Gesamtstrafe ist in diesen Fällen das Strafverfahren nicht abgeschlossen. Nur die Gesamtstrafe bestimmt den Umfang der Strafe, die (nach Rechtskraft) vollstreckt werden muß (§ 449 StPO). Sie allein ist für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung maßgebend (§§ 58 Abs. 1, 56 Abs. 1 und 2 StGB). Erst die Höhe der Gesamtstrafe bestimmt die Dauer der Verjährungsfrist (§ 79 Abs. 3 StGB).

In den Fällen, in denen das Gesetz dem Tatrichter die Bildung einer Gesamtstrafe vorschreibt, kann danach allein der (rechtskräftige) Ausspruch über die Gesamt-

5. IH

strafe die Strafvollstreckungsverjährung in Lauf setzen. Die Rechtskraft der Einzelstrafen, aus denen die Gesamtstrafe gebildet worden ist, hat hierauf keinen Einfluß.

Eine ganz andere Frage ist es, ob überhaupt und, wenn ja, in welchem Umfang es aus Praktibilitätsgründen gleichwohl als zulässig angesehen werden kann, schon vor der Rechtskraft des Ausspruchs über die Gesamtstrafe aus einer bereits rechtskräftigen Einzelstrafe (oder aus mehreren von ihnen) mit der Vollstreckung zu beginnen. Diese Streitfrage (vgl. BGH MDR 1956, 528; Kleinknecht StPO 35. Aufl., § 449 Ranr. 5 m.w.Nachw. einerseits sowie Dreher/Tröndle 40. Aufl., § 54 StGB Rdnr. 5 m.w.Nachw. andererseits) bedarf hier keiner Erörterung; denn sie berührt die hier zu entscheidende Verjährungsfrage nicht. Ob in bestimmten Fällen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 460 StPO) etwas anderes zu gelten hat, bedarf hier ebenfalls keiner Entscheidung.

3. Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben. Seine Revision war daher zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-

bundesanwalts.

Salger Hürxthal

Engelhardt Goydke

Ruß