Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 18.02.1981 – 2 StR 574/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 _StR 574/80 URTEIL I 2
in der Strafsache
gegen
den Werbetechniker Kurt Alois N EEE aus Sum. geboren am EEE 1951 in rummp,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller Theune Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt u in der Verhandlung, Staatsarıwalt @ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt um su: EEE —
als Verteidiger,
Justizangestellte ww
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach
vom 25. April 1980 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat es zwar versäumt, den Angeklagten und seinen Verteidiger anzuhören, bevor es entschied, ob die polizeilichen Protokolle über die Vernehmung des verstorbenen Zeugen KB verlesen werden sollten (§ 33 Abs. 1 StPO). Dies begründet die Revision aber nicht.
Es ist bereits fraglich, ob der Angeklagte durch diesen Fehler überhaupt beschwert sein kann, denn er hatte nach Verkündung des Beschlusses noch Gelegenheit, der Verlesung zu widersprechen (vgl. BGHSt 21, 85, 87). Jedenfalls kann das Urteil aus folgendem Grunde nicht auf dem Verstoß gegen § 33 Abs. 1 StPO beruhen: Die Verlesung der Aussage des verstorbenen Zeugen entspricht dem Gesetz. Es ist auszuschließen, daß der Angeklagte oder sein Verteidiger bei einer Anhörung vor der Beschlußfassung Argumente hätte vortragen können, die das Gericht veranlaßt hätten, von einer Verlesung der polizeilichen Vernehmungsprotokolle abzusehen.
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eine einfache Frage, die im Sitzungssaal durch kurze Verständigung zwischen den Mitgliedern des Gerichts entschieden werden konnte (vgl. BGHSt 19, 156 ff; 24, 170 £f).
3. Das Gericht hat auch nicht gegen § 251 Abs. 2 StPO verstoßen. Nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht nicht die Orginale der Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen des verstorbenen Zeugen, sondern lediglich unbeglaubigte Fotokopien verlesen hat. Das Gericht war offensichtlich davon überzeugt, daß die Ablichtungen mit den Orginalen übereinstimmten. Es gibt im übrigen keine Anhaltspunkte, die gegen eine solche Übereinstimmung sprechen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1975 - 5 StR 609/73). Aus diesem Grund ist es auch unschädlich, daß die Kammer lediglich anhand einer Fotokopie festgestellt hat, daß der Zeuge Kun @EEB seine Aussage vom 28. Februar 1979 unterschrieben habe. Im übrigen hätte die polizeiliche Vernehmungsniederschrift selbst dann verlesen werden können, wenn der Zeuge sie nicht unterschrieben gehabt hätte. Die Revision hat nichts vorgetragen und es ist auch sonst nichts ersichtlich, was den Beweiswert der Fotokopie der Niederschrift gegenüber dem des Orginals schmälern könnte (vgl. BGHSt 5, 214, 217).
4. Die Behauptung der Revision, das Gericht habe die Vernehmung des Zeugen HB durch Verlesung eines Aktenvermerks vom 12. Dezember 1978 ersetzt und dadurch gegen §§ 249, 250 StPO verstoßen, ist nicht bewiesen. Der genannte Vermerk ist zwar auszugsweise verlesen worden, dies kann aber als Vorhalt an den Angeklagten geschehen sein, der den im Aktenvermerk festgehaltenen Vorgang miterlebt hatte. Im übrigen kann ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf der Verlesung
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des Aktenvermerks beruht, denn das Gericht hat den in ihm festgehaltenen Sachverhalt durch die Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Sun festgestellt (UA S. 9/10).
5. Unzutreffend ist die Rüge, das Gericht habe dadurch gegen § 261 StPO verstoßen, daß es in seinem Urteil die Aussage eines in der Hauptverhandlung nicht vernommenen Zeugen Sch verwertet habe. Bei dem im Urteil genannten Zeugen Sch@B handelte es sich erkennbar um den Zeugen Sch geborener Sch, der in der Hauptverhandlung auch vernommen wurde,
6. Unbegründet ist die Rüge, das Gericht habe gegen § 24h Abs. 2 und 3 i.V.m. § 338 Ziff. 8 StPo verstoßen, weil es den von der Verteidigung benannten Zeugen FB nicht vernommen, sondern den Beweisamtrag auf Vernehmung dieses Zeugen übergangen habe. Wird ein Beweisamtrag nicht verbeschieden, so liegt darin zwar ein Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO, der die Revision rechtfertigen kann. Im vorliegenden Falle war eine Entscheidung des Gerichts über den Antrag jedoch nicht mehr geboten, da der Angeklagte und sein Verteidiger auf die Weiterverfolgung des Antrags verzichtet hatten. Sie hatten am 25. April 1980 vor Schluß der Beweisaufnahme auf ausdrückliches Befragen keine Beweis- oder Beweisermittlungsamträge mehr gestellt. Ein solches Verhalten allein mag zwar keinen eindeutigen Verzicht auf die Ausführung früher gestellter Anträge enthalten (vgl.
BGH bei Dallinger MDR 1971, 18). Im vorliegenden Falle kommt aber hinzu, daß der Verteidiger des Angeklagten, als er am 10. April 1980 den Beweisamtrag gestellt hatte, nur den Wohnort des Zeugen angegeben und erklärt hatte, er werde dem Gericht die (genaue) An-
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schrift des Zeugen noch mitteilen. Dies hatte er aber bis zum Schluß der Beweisaufnahme dann nicht getan. Das Gericht konnte deshalb nach der Erklärung, daß keine Beweis- oder Beweisermittlungsamträge mehr gestellt würden, davon ausgehen, daß der Antrag auf Vernehmung des Zeugen FEB nicht mehr weiterverfolgt werde, zumal dieser Zeuge lediglich zum Beweis für eine Indiztatsache zur Glaubwürdigkeit eines anderen Zeugen benannt worden
war.
Unter diesen Umständen mußte sich das Gericht auch nicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO bedrängt sehen, von sich aus nach dem Zeugen zu forschen, ihn zu laden und zu vernehmen.
7. Auch die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schumacher Mösl Müller
Theune Niemöller