Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 12.10.1993 – 1 StR 500/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil
12. Oktober 1993 in der Strafsache
gegen
Michael DÜEEE aus CE. seboren am CE 1961 ir TO Dei NEE =. ci. WERE.
wegen versuchten Mordes
ATS
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Oktober 1993, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Beyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WEB in der Verhandlung, - Staatsanwalt MW pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. E. MB aus MB
als Verteidiger,
Justizassistent z. A. (EIER
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 29. März 1993 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es verneint die besondere Schwere der Schuld i. S. v. 5 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der als Hausierer unterwegs war, unter Alkoholeinfluß dem 62jährigen Josef B au aus Wut darüber, daß dieser ihm keine Ware abkaufen wollte und ihn wegschickte, außer einem heftigen "Stampftritt", der zu einem Trümmerbruch am rechten Fuß des Tatopfers führte, mindestens neun Fußtritte versetzt, die zur Folge hatten, daß Baur auf Grund der erlittenen Kopfverletzungen in einen apallischen Zustand verfiel; er starb - möglicherweise infolge eines durch eine Vorschädigung des Herzens bedingten Herzversagens - ein halbes Jahr später. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das auf den Strafausspruch beschränkt worden ist, hat keinen Erfolg.
I. Zur Verfahrensrüge:
In der Verhandlung vom 26. März 1993 stellte die Verteidigung (für den Fall, daß keine zeitige Freiheitsstrafe verhängt wird) den Hilfsbeweisamtrag, ein weiteres Gutachten zum Beweis dafür einzuholen, "daß der Angeklagte auf Grund seiner Persönlichkeit hier tatsächlich reaktiv gehandelt haben muß und nicht von sich aus die Tathandlung in dieser Weise durchgeführt hätte". Dem lag die Einlassung des Angeklagten (der angibt, er könne sich nur dunkel an den Vorfall erinnern) zugrunde, BEER müsse ihn wohl geschlagen haben, bevor es zur Tat kam. Die Revision rügt, die Strafkammer habe den Beweisamtrag weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen beschieden und damit gegen S§ 244 Abs. 6 StPO verstoßen. Die Rüge greift nicht durch.
In einer weiteren Verhandlung - am 29. März 1993 - wurde die Verteidigung darauf hingewiesen, es sei nicht beabsichtigt, die Sachverständigen Prof. Dr. KOM und Dr. SEE nochmals zu hören, da sie "umfassend zu allen Punkten Stellung genommen haben"; außerdem bestehe keine Veranlassung, einen Sachverständigen zu der Ohrfeige zu vernehmen, "da diese Tatsache dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist". Darin, daß hierzu keine Erklärungen abgegeben wurden und der Verteidiger im Rahmen des erneuten Schlußvortrags lediglich "seinen Antrag" wiederholte, könnte eine schlüssige Zurücknahme des Beweisamtrags gesehen werden (vgl. dazu BGH, Urt. vom 18. Februar 1981 - 2 StR 574/80 - bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 212 sowie Alsberg/Nüse/
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Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 403). Doch bedarf diese Frage keiner Entscheidung. Selbst wenn man davon ausgeht, die Verteidigung habe den Beweisamtrag aufrechterhalten (so verhielt es sich im Falle der in NStZ 1983, 568 abgedruckten Senatsentscheidung), läßt sich ausschließen, das Urteil beruhe darauf, daß die Strafkammer den erwähnten Hilfsbeweisamtrag nicht ausdrücklich abgelehnt hat: Was die Frage angeht, ob die Tat nur ein reaktives Verhalten des Angeklagten gewesen sein kann, ergeben die Urteilsgründe, daß sich die Anhörung eines weiteren Sachverständigen erübrigte, weil das Gericht durch die bereits erstatteten Gutachten die erforderliche Sachkunde gewonnen hatte (S 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Möglichkeit, daß - als auslösendes Moment - .das Tatopfer dem Angeklagten eine Ohrfeige gegeben habe, verneint die Strafkammer auf Grund einer eingehenden Beweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler aufweist.
II. Zur Sachrüge: Der Strafausspruch hält der Nachprüfung stand.
.1. Nach Auffassung der Strafkammer war das Hemmungsvermögen des Angeklagten, dessen Einsichtsfähigkeit außer Frage steht, weder durch die akute alkoholische Intoxikation (eine maximale Blutalkoholkonzentration von 2,49 Promille) noch durch seine aggressive und explosible Persönlichkeit wesentlich beeinträchtigt. Auf Grund des Zusammenwirkens dieser Faktoren vermag sie indes eine erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht auszuschließen. Entgegen der Meinung der Revision begegnen die
Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Verschiebung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, keinen durchgreifenden Bedenken.
Auch bei der absoluten Strafdrohung des S 211 StGB sieht S 21 StGB nur eine fakultative Strafmilderung vor. Der Tatrichter hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Milderung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen oder zu versagen ist. Dabei kann sich ergeben, daß die vom Gesetz bestimmte Regelstrafe schuldangemessen ist, weil die infolge der verminderten Schuldfähigkeit geringere Schuld des Täters durch andere, schulderhöhende Elemente aufgewogen wird. Denn der Schuldgehalt einer Tat bestimmt sich nicht allein nach dem Grad der Schuldfähigkeit des Täters, sondern nach den gesamten Umständen, welche die Tat unter dem Gesichtspunkt der Schuld als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen (BVerfGE 50, 5 = NW 1979, 207 £f. unter Hinweis auf BGHSt 7, 28; BGH NStZ 1985, 357 £. mit Bezugnahme auf BGH, Urt. vom 19. April 1984 -
1 StR 20/84; 1986, 114, 115; BGHR StGB S 21 Strafrahmenverschiebung 21, 24).
Handelt es sich - wie hier - um die Wahl zwischen lebenslanger Freiheitsstrafe und einer zeitigen, müssen allerdings besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit der verminderten Schuldfähigkeit verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß von einer Milderung des Strafrahmens abgesehen werden darf (BGHR StGB S 21 Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12, 18).
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Eine solche Gesamtwürdigung hat das Landgericht vorgenommen, ohne daß ein Rechtsfehler zutage tritt.
Hat der Täter unter Alkoholeinwirkung gehandelt, so kann eine Milderung des Strafrahmens versagt werden, wenn er die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen, und wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder hätte bewußt sein können (st. Rspr., vgl. BGH MDR 1985, 947 = NJW 1986, 793 sowie NStZ 1986, 114, 115). Wie die Strafkammer rechtsfehlerfrei feststellt, war dem Angeklagten "die für ihn ungünstige Wirkung des Alkohols seit langem und eindrucksvoll bekannt. Er wußte, daß er unter Alkoholeinfluß vermehrt zu Straftaten neigte". Der Angeklagte, bei dem der Alkoholmißbrauch noch nicht das Ausmaß einer Abhängigkeit angenommen hatte, war "dabei in der Lage, seinen Alkoholkonsum zu kontrollieren".
Allerdings gründet sich die verminderte Schuldfähigkeit, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht nur auf die Alkoholisierung des Angeklagten, sondern auch auf seine durch geringe Frustrationstoleranz und ein großes reaktives Aggressionspotential gekennzeichnete Persönlichkeitsstruktur. Es ist aber nicht zu besorgen, die Strafkammer habe dies bei ihrer Entscheidung über eine Verschiebung des Strafrahmens außer acht gelassen. Sie erörtert zwar in diesem Zusammenhang nur die Auswirkungen des Alkoholkonsuns. Doch. hebt sie an anderer Stelle hervor, es handle sich beim Angeklagten um explosible Persönlichkeitszüge, die unter Alkoholeinfluß aktiviert werden. Insoweit kommt also dem Umstand, daß der Angeklagte als abnorme Persönlichkeit einzuordnen ist, kaum eigenständige Bedeutung zu. Dafür, daß sie
hier die vorhandene Persönlichkeitsstörung nicht übersehen hat, spricht auch der auf einen Vorfall während einer Strafverbüßung gestützte Hinweis der Strafkammer darauf, "daß der Angeklagte gegen Dritte tätlich vorging, auch wenn er nicht unter Alkoholeinfluß stand, und dabei nicht unerhebliche Verletzungen verursachte".
Den Urteilsgründen zufolge kannte der Angeklagte die mit seinem Alkoholmißbrauch verbundene Gefahr fremdaggressiver Verhaltensweisen. Was ein Verschulden des Angeklagten am Entstehen der Tatsituation angeht, stellt die Strafkammer - bei Erörterung der inneren Tatseite des Mordversuchs - aber auch fest: "Durch seine Vorstrafen wurde er mehrmals darauf hingewiesen, daß die Rechtsordnung auf Wut- und Zornausbrüchen beruhende Straftaten wegen der Zurückweisung von Verkaufsangeboten nicht duldet".
Dem vermindert schuldfähigen Täter darf allerdings nicht schulderhöhend angerechnet werden, daß er eine erneute Tat begangen hat, "mit deren Begehung er auf Grund des Ausmaßes und der Intensität seiner bisher unter Alkoholeinwirkung begangenen Straftaten nicht rechnen konnte". Dabei ist jedoch "nicht erforderlich, daß der Täter zuvor bereits eine gleiche oder ähnliche Tat begangen hat" (BGHR StGB S 21 Strafrahmenverschiebung 3, 6). In dieser Hinsicht scheiden neu begangene Taten aus, die im Hinblick auf ihre andersartige Anlage und Zielrichtung und den zugrunde liegenden strafrechtlich bedeutsamen Antrieb in gänzlich andere Richtung. weisen als die früher begangenen Taten, sie also mit dem bisherigen Bild der Delinquenz nicht in Einklang zu bringen sind. Der Täter kann aber auch mit solchen nach Aus-
maß und Intensität noch nicht begangenen Taten rechnen, wenn sich die Bedeutung seiner Straftaten steigert, seine Delinquenz mithin gleichsam progressiv fortschreitet und damit deutlich wird, daß auch schwerere Ausgestaltungen bisher begangener Delikte nicht fernliegen (BGH MDR 1993, 886 = NJW 1993, 2544 £f.). Diesen Anforderungen an die Vergleichbarkeit der früheren Taten und des nunmehr begangenen Verbrechens genügt das angefochtene Urteil: Zutreffend entnimmt die Strafkammer den vorangegangenen Verurteilungen des Angeklagten, daß er schon oft - zumeist unter Alkoholeinfluß - ausfällig und gewalttätig wurde und daß dies mehrmals - wie auch im vorliegenden Fall - "im Zuge seiner Tätigkeit als Hausierer" geschah. Sie stellt insbesondere fest, daß der Angeklagte bei früheren Anlässen und auch noch am Nachmittag des Tattages aggressiv reagierte und dabei eine Bereitschaft zu Tätlichkeiten zeigte, wenn ihm beim Hausieren nichts abgekauft und er zurückgewiesen wurde. Hieraus schließt die von einem psychiatrischen und einem psychologischen Sachverständigen beratene Strafkammer, daß die der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten entsprechende Tat gedanklich vorgeprägt war. Wenn es sich auch um eine ganz erhebliche Gewalttätigkeit handelte, wie sie dem Angeklagten noch nicht zur Last gefallen war, so lag die Tat doch ihrer Art und Motivation nach auf der Linie früher abgeurteilter Taten.
Soweit die Strafkammer darlegt, angesichts des Vorlebens des Angeklagten liege "eine schwerwiegende Lebensführungsschuld" vor, meint sie ersichtlich, daß er die mit seinem Alkoholkonsum verbundene Gefahr fremdaggressiver Verhaltensweisen gekannt und dennoch nicht vermieden habe.
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Unter diesen Umständen durfte dem Angeklagten vorgeworfen werden, daß er trotz der unguten Stimmung, in der er sich bei seiner Tätigkeit als Mitglied einer "Drückerkolonne" am Tattag befand, in unvernünftigem Ausmaß dem Alkohol zusprach.
2. Auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Milderung des Strafrahmens nach $S 23 Abs. 2 i. V. m. $S 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, halten der Nachprüfung stand.
Die Strafkammer hat erkannt, daß bei dieser Entscheidung besonderes Gewicht den versuchsbezogenen Umständen - wie Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie - zukommt (vgl. BGHSt 36, 1, 18). Rechtsfehlerfrei hebt sie darauf ab, daß die Tritte des Angeklagten auf den Kopf des am Boden liegenden Tatopfers von besonderer Brutalität waren und, wie von ihm beabsichtigt, höchste Lebensgefahr zur Folge hatten. Sie durfte auch berücksichtigen, daß Baur trotz unverzüglich durchgeführter Notoperation bis zu seinem Tode in einen apallischen Zustand ohne Aussicht auf Besserung verfiel, so daß der Tatbestand einer schweren Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) erfüllt war.
In ihre Gesamtabwägung hat die Strafkammer ausdrücklich einbezogen, daß der Angeklagte zur Tatzeit nach S 21 StGB vermindert steuerungsfähig war, womit das festgestellte Zusammenwirken der Alkoholisierung des Angeklagten und seiner explosiblen Persönlichkeit umfassend verwertet worden ist. Hieraus ergibt sich zugleich, daß, soweit es um die besonders brutale Tatausführung geht, die Minderung der Schuldfä-
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higkeit des Angeklagten nicht außer Betracht geblieben ist (vgl. dazu BGHR StGB S$S 21 Strafrahmenverschiebung 5, 24 sowie BGH NStZ 1987, 321 £., 550).
Auch im übrigen weist der landgerichtliche Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Maul Ulsamer Foth
Granderath Beyer
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