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BGH Beschluss vom 23.04.1982 – 2 StR 192/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 192/82 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ertugrul TO aus MO, zevoren an

BEER 1960 oder 1962 in Bgm Kreis Damm bei YEB (Türkei),

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Dezember 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die neuerliche Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht begründet die Verhängung einer Jugendstrafe von zwei Jahren wegen schwerer Schuld in erster Linie damit, daß "die sich immer mehr ausbreitende Gewalt" sehr ernst genommen werden müsse. "Wer, so wie der Angeklagte, ein Messer zieht und damit auf einen anderen Menschen einsticht," der könne dafür kein Verständnis beanspruchen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Tat als versuchter Totschlag oder (nur) als gefährliche Körperverletzung zu ahnden sei.

Diese Erwägungen sind fehlerhaft.

Sie lassen zum einen befürchten, daß die Strafkammer den Gesichtspunkt der Abschreckung anderer mitberücksichtigt hat. Das wäre unzulässig (vgl. BGH, JR 1954, 149; BGHSt 15, 224, 226; BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 1981 - 2 StR 775/80-und vom 1. Dezember 1981 - 1 StR 634/81).

Zum anderen verkennt das Landgericht Bedeutung und Zusammenwirken des äußeren Unrechtsgehalts der Tat, der charakterlichen Haltung und Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen sowie des Erziehungsgedankens für die Verhängung und Bemessung von Jugendstrafe.

Auch bei der Prüfung der Frage, ob und in welchen Umfang wegen schwerer Schuld Jugendstrafe verhängt werden soll, ist der Erziehungsgedanke vorrangig zu beachten (BGHSt 15, 224; 16, 261, 263; BGH, Beschlüsse vom 11. März 1981 - 2 StR 104/81 und vom 14. Mai 1981 - 1 StR 211/81). Erst in zweiter Linie ist die Schwere der Schuld zu berücksichtigen, der je nach Lage des Einzelfalles mehr oder weniger große Bedeutung zukommen kann. Dabei lassen sich Erziehungsstrafe und Schuldausgleich durchaus miteinander vereinbaren, wenn man bedenkt, daß die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, so wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind und dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat dengegenüber keine selbständige Bedeutung zukommt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 31. März 1982 - 2 StR 28/82).

Das heißt allerdings nicht, daß der äußere Unrechtsgehalt der Tat, insbesondere die Bewertung des Tatunrechts, die in den gesetzlichen Strafandrohungen ihren

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Ausdruck gefunden hat, unberücksichtigt bleiben dürfe (vgl. BGH NJW 1972, 693; BGH, Beschluß vom 31. Oktober 1979 _ 2 StR 656/79; Urteil vom 22. April 1980 - 1 StR 111/80; Beschluß vom 2. September 1981 - 3 StR 317/81); denn die Schwere der Schuld ist nicht abstrakt meßbar, sondern immer nur in Beziehung zu einer bestimmten, mehr oder weniger gewichtigen Tat von Bedeutung. Während allerdings bei einem voll verantwortlichen erwachsenen Täter aus

der Verwirklichung eines bestimmten Tatbestandes ohne weiteres auch Rückschlüsse auf eine dem Tatunrecht entsprechende Schwere der Schuld gezogen werden können, ist bei einem Jugendlichen unter Berücksichtigung seines Entwicklungsstandes und seines gesamten Persönlichkeitsbildes besonders zu prüfen, in welchem Ausmaß er sich bereits frei und selbstverantwortlich gegen das Recht und für

das Unrecht entschieden hat (vgl. BGHSt 2, 19%, 200).

Eine so bestimmte schuldangemessene Strafe wird regelmäßig dem Erziehungsgedanken auch nicht widersprechen.

Die Jugendkammer hat bei der Verhängung von Jugendstrafe sowohl von einer Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere seines Entwicklungsstandes abgesehen, als auch der gesetzlichen Bewertung der Tat, wie sie in der Strafandrohung ihren Ausdruck gefunden hat, keine Bedeutung zugesprochen. Die Begründung zur Höhe der Jugenästrafe enthält im wesentlichen nur Zumessungsgründe, die auch bei einem erwachsenen Täter anzuführen gewesen wären. Die formelhafte Wendung, der Angeklagte müsse "durch längere Gesamterziehung im Jugendstrafvollzug ernsthaft dazu gebracht werden, von Verhaltensmustern der von ihm an den Tag gelegten Art ein für allemal abzustehen", ist unzureichend, zumal der Angeklagte zur Zeit der Entscheidung der Jugendkammer bereits den größten Teil der verhängten Strafe durch

Untersuchungshaft, deren Anrechnung nicht abgelehnt wurde, verbüßt hatte.

Mösi Müller Maier Theune Niemöller