Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 27.05.1981 – 2 StR 204/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 204/81 BESCHLUSS 17.5.0
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Frtugrul TB ; zuletzt wohnhaft gewesen
in MB, zeboren am EEE 1960 oder 1962 in ran Kreis Fo bei YEEEW/Tirkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Ta» wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Oktober 1980, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Das Landgericht kommt nach einer ausführlichen Beweiswürdigung zu der Überzeugung, der Angeklagte habe den Mitangeklagten YÜB nit einem Messer in den Bauch gestochen.
Es läßt bei seiner Überzeugungsbildung indes einen wesentlichen Umstand außer Betracht.
So stellt es zwar [est, der Angeklagte habe nach der Tat über eine in der Nähe gelegene Notrufsäule die Polizei benachrichtigt und sich bis zum Eintreffen der Polizei bei dem Mitangeklagten VB „ufgehalten (UA S. 9), setzt sich mit dieser Tatsache dann aber bei der Erörterung der Frage, ob der Angeklagte als Täter in Betracht komnt, nicht auseinander. Das ist rechtsfehlerhaft, denn das Verhalten des Ange-
- 3 -
klagten nach der Verletzung des Mitangeklagten Ya kann ein wichtiges Beweisanzeichen dafür sein, daß nicht er, sondern einer der anderen Türken YB in den Bauch gestochen hatte.
2. Die Sachrüge greift auch aus einem weiteren Grunde durch: Nach den bisher getroffenen Feststellungen liefen nach dem Stich, der dem Angeklagten angelastet wird, alle Beteiligten auseinander, wobei YB die flüchtenden Zeuginnen De und Da@ip verfolgte. Obwohl es bei dieser Sachlage erforderlich gewesen wäre, hat das Landgericht nicht geprüft, ob der Angeklagte freiwillig von dem ihm vorgeworfenen Totschlagsversuch zurückgetreten ist (§ 24 StGB).
Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch lag vor, wenn der Angeklagte bei Tatbeginn keine bestimmte Vorstellung darüber hatte, wie oft er zustechen werde, und wenn er nach dem ersten Stich von weiteren noch möglichen Stichen Abstand nahm, obwohl er zu diesem Zeitpunkt sein bisheriges Tun nicht für ausreichend hielt, den Tod des Mitangeklagten YO Herbeizufiihren (vgl. BGHSt 22, 330, 331; BCH, Beschluß vom 20. Februar 1980 - 2 StR 722/79). Da Yh nach dem Stich, den ihm der Angeklagte zugefügt haben soll, nicht etwa zusammenbrach, sondern seinerseits andere Personen verfolgte und auf diese einstach, ist es naheliegend, daß der Angeklepte TB davor ausging, YEEBb sei nicht so schwer verletzt worden, daß er an der ihm zugefügten Wunde versterben könne,
Strafbefreiender Rücktritt vom beendeten Versuch könnte in Betracht kommen, wenn der Angeklagte von vornherein nur einmal zustechen wollte oder wenn er ohne fest umrissenen Plan bei Tatbeginn nach dem ersten Stich in der Vorstellung
-K_
aufhörte, YB v-rde ohne Rettungsmaßnahmen mit Sicherheit ader dnch möglicherweise sterben, und wenn er in den beiden unterstellten Fällen durch seinen Anruf bei der Polizei den Rintritt des Todes seines Opfers verhindern wollte.
3, Sollte der neu entscheidende Tatrichter wieder zu einer Verurteilung des Angeklagten kommen, so wird er bei der Strafzumessung den Vorrang des Erziehungsgedankens zu beachten haben (vgl. BGHSt 15, 224; 16, 261, 263; BGH, Beschluß vom 11. März 1981 - 2 StR 104/81).
4. Über den Wiedereinsetzungsamtrag war nicht zu entscheiden. Da die Revision mit der Sachrüge vollen Erfolg hat, kann davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision mit weiteren Verfahrensrügen nicht weiterverfolgen will.
Schumacher Müller Maier
Theune Niemöller